Rückgabe Erbvertrag aus Verwahrung

  • Hallo, habe folgendes Problem:

    Wir haben einen Ehe- und Erbvertrag zwischen einem unverheiratetem Pärchen in 2015 in amtliche Verwahrung gegeben.

    Jetzt bekommen wir das Original der Urkunde zurück mit Protokoll, dass das Pärchen um Rücknahme des Erbvertrages aus der Verwahrung gebeten hat, dass festgestellt worden sei, dass der Erbvertrag auch noch einen Ehevertrag enthalte und aus dem Grunde an den Notar zurückgesandt werde. Weiterhin wurde festgestellt, dass "der Erbvertrag durch die heute erfolgte Rücknahme der erbfolgerelevanten Inhalte als aufgehoben gelte."

    Nach §§ 2300 II, 2256 I BGB dürfte der Erbvertrag doch eben nicht wirksam aufgehoben worden sein, oder? Im Testamentsregister hat das Amtsgericht den Vorgang "Rückgabe" vermerkt. Hatte mir jetzt eigentlich schon soweit erlesen, dass der Erbvertrag durch notarielle Erklärung aufgehoben werden muss.

    Weiß jemand Rat?

    Danke!

  • Der Vermerk ist falsch, weil die Urkunde nicht "zurückgegeben" wurde. Was die Rechtsfolgen des Vermerks sind, möchte ich lieber nicht eburteilen müssen.

    Der Erbvertrag muss aufgehoben werden (oder wenn der Rücktritt vorbehalten ist, kann auch zurückgetreten werden), entweder explizit oder implizit, und zwar durch neue Verfügung von Todes wegen. Wenn die Beteiligten zwischenzeitlich verheiratet sind ("Ehevertrag"), dann geht das übrigens auch durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament.

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  • "Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, ...

    Mich würde interessieren, wer diesen Wortlaut des § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB verbrochen hat. Ein Erbvertrag kann immer nur Verfügungen von Todes wegen enthalten, es kann allenfalls sein, dass in der gleichen Urkunde auch noch andere Verträge enthalten sind.

    Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichte oder Vollmachten - alles keine erbvertraglichen Regelungen.

    Die Rechtsfolge ist freilich die Gleiche: Keine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, sondern lediglich Rückgabe in die Urkundenverwahrung des Notars.

    Der angebrachte Vermerk ist ein rechtliches Nullum.

    Bitte in den Nachlassbereich verschieben.

  • "

    Mich würde interessieren, wer diesen Wortlaut des § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB verbrochen hat. Ein Erbvertrag kann immer nur Verfügungen von Todes wegen enthalten, es kann allenfalls sein, dass in der gleichen Urkunde auch noch andere Verträge enthalten sind.

    Oder auch einseitige Erklärungen, die nicht Verfügungen von Todes wegen sind (Vollmacht!).

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  • Der Vermerk ist falsch, weil die Urkunde nicht "zurückgegeben" wurde. Was die Rechtsfolgen des Vermerks sind, möchte ich lieber nicht eburteilen müssen.

    Der Erbvertrag muss aufgehoben werden (oder wenn der Rücktritt vorbehalten ist, kann auch zurückgetreten werden), entweder explizit oder implizit, und zwar durch neue Verfügung von Todes wegen. Wenn die Beteiligten zwischenzeitlich verheiratet sind ("Ehevertrag"), dann geht das übrigens auch durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament.

    Dann habe ich es ja richtig verstanden! Danke!

  • Wie kann jemand unverheiratetes einen Ehevertrag machen???

    Wie gesagt, das ging schon immer.

    Die ganze Rechtsprechung zu sittenwidrigen Eheverträgen kreist immer wieder um Situationen, bei denen es hieß: "Entweder unterschreibst Du, oder es wird nicht geheiratet." Bei Eheverträgen nach Eheschließung ist die Rechtsprechung strenger - die Nichtheirat ist ja kein Druckmittel mehr.

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  • Hallo,

    ich soll einen Erbvertrag zurückgeben, in welchem eine Darlehns- und Trennungsvereinbarung enthalten ist. Ist das im Hinblick auf § 2300 BGB möglich?

    Ich meine nicht. Der beurkundende Notar kann den Erbvertrag aber zurückfordern?

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (5. Mai 2023 um 10:23)

  • Ich habe die Testatoren zum Nachfolger des beurkundenden Notar geschickt, damit dieser den EV zurückfordert. Wie ist eigentlich die Vorgehensweise des Notars in diesen Fällen? Neuer Vetrag? Den haben sie nämlich schon bei einem anderen Notar gemacht.

  • Wie ist eigentlich die Vorgehensweise des Notars in diesen Fällen?

    In der Urkundensammlung ablegen, wie bei allen anderen Urkunden auch. Rückgabe geht nur und ausschließlich bei verwahrten Erbverträgen, die keine anderen Regelungen enthalten. Wenn die Beteiligten den Erbvertrag aufheben wollen, können sie das gerne durch (gemeinschaftliche) Verfügung von Todes wegen machen.

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  • Danke!

    Muss der Erbvertrag dann nach Tod eines Testierenden vom Notar abgeliefert und eröffnet werden? Er bleibt ja erstmal weiterhin wirksam.

    Der Erbvertrag kann nur dem damals beurkundenden Notar oder dessen Rechtsnachfolger übersandt werden, oder?

  • Danke!

    Muss der Erbvertrag dann nach Tod eines Testierenden vom Notar abgeliefert und eröffnet werden? Er bleibt ja erstmal weiterhin wirksam.

    Der Erbvertrag kann nur dem damals beurkundenden Notar oder dessen Rechtsnachfolger übersandt werden, oder?

    Ja, und eine Ausfertigung verbleibt in der Urkundensammlung. Es geht dann an den Verwahrer der Akten (nicht: Rechtsnachfolger) des Notars, also u.U. auch an ein Amtgsgericht, wenn die Urkunden dort verwahrt werden.

    (Für die Eröffnung ist es egal, ob der Vertrag wirksam ist oder nicht.)

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  • Also besteht bei diesem Erbvertrag keine Möglichkeit ihn komplett aus dem Verkehr zu ziehen und er muss in jedem Fall irgendwann eröffnet werden?

    Die Testierenden sind noch recht jung, mittlerweile geschieden und hätten den Vertrag gerne komplett aus der Welt.

  • Also besteht bei diesem Erbvertrag keine Möglichkeit ihn komplett aus dem Verkehr zu ziehen und er muss in jedem Fall irgendwann eröffnet werden?

    Die Testierenden sind noch recht jung, mittlerweile geschieden und hätten den Vertrag gerne komplett aus der Welt.

    Das wäre leider nur möglich, wenn sie keine anderen Erklärungen in die Urkunde mit aufgenommen hätten.

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