Hallo,
das Thema wurde in einem anderen Beitrag schon mal kurz behandelt. Auch da gab es wohl unterschiedliche Auffassungen, so dass ich mal nachhören wollte, wie der Erfahrungsstand dazu mittlerweile ist.
Beschlüsse nach § 904 (Nachzahlung) oder § 905 (Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht) haben ja, anders als ein Beschluss nach § 906 ZPO die "Wirkung einer Bescheinigung". Anders als bei § 906 ZPO ist bei § 904 ZPO auch immer das Vollstreckungsgericht zuständig, egal, welche Pfändungen und von welcher Stelle vorliegen. Dem Grunde nach kann ein solcher Beschluss (= Bescheinigung) auch beantragt werden, wenn noch keine Kontopfändung vorliegt.
Vereinzelt scheinen Banken aber noch darauf zu bestehen, dass für jede Kontopfändung ein gesonderter Beschluss nach § 904 erfolgt.
Ich denke, dies ist nicht notwendig und auch eine Anhörung der pfändenden Gläubiger ist nicht notwendig. Anders als bei einer individuellen Freigabe nach § 906 bei der gewisse Argumente durch Gläubiger denkbar sind, ist die Freigabe nach 904 ja abschließend geregelt. Auch die Tatsache, dass immer Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben ist, deutet ja darauf hin, dass die "Beschluss-Bescheinigung" nach 904 nicht Gläubiger/Pfändungs-spezifisch sein kann, sonst müsste das Vollstreckungsgericht ja z.B. spezifisch zu einer Pfändung von z.B. Finanzamt oder Kreiskasse entscheiden.
Gibts da schon mehr Erfahrungen damit ?