Rückforderung nach Aufhebung der Betreuung

  • Ich bitte immer höflich um Mitteilung des aktuellen Vermögensstandes und weise darauf hin, dass ggfs. auch die Schätzung erfolgen kann. Avisiert wird die Erhebung der Kosten nach einem Wert von 300.000 EUR. ... :)

    Eine Auskunft kommt dann bestimmt.

  • Ich mahne noch ein Mal die Antwort an. Wenn da wieder nichts kommt, dann sehe ich noch mal so kurz in die Akte und mache einen Vermerk darüber, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Möglichkeit von Regressnahme belegen. Und dann wird die Akte weggelegt.


    Ja, es widerstrebt mir zwar, solche Ignoranz dulden zu müssen, aber wenn man trotz fehlender Antwort einen Regressbeschluss macht, kommt doch außer Arbeit für die Justizkasse nichts raus.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein Betroffener eine Rückzahlung leisten kann, geht doch eher gegen Null.

  • Habe die 2018er Diskussion noch mal durchgelesen. Die Auskunftspflicht des Ex-Betreuten ergibt sich m.E. aus § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG, der wiederum auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verweist.


    Die Zeitbegrenzung auf 4 Jahre (§ 120a Abs. 1 Satz 4) gilt nicht. Dafür ist ja stattdessen die Regelverjährung gegeben. Also würde ich faierweise nach vollen 3 Kalenderjahren nach Betreuungsende die Akte nicht mehr anrühren.


    Und ja, die Wahrscheinlichkeit, dass da etwas zu holen ist, schätze ich bei annähernd Null ein. Es müssten ja jetzt mehr als 10.000 Sparguthaben da sein.

  • Naja, die (ehemals) Betreuten haben eine Mitwirkungspflicht, § 292 a Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO.

    Nach der dritten Mahnung geht noch mal ein Schreiben raus, in dem ich auch die Höhe der Regressforderung mitteile (sind ja gerne mehrere tausend €). Wenn dann immer noch nichts kommt, mach ich einen Regressbeschluss über den Gesamtbetrag der ausgezahlten Betreuervergütung.

  • ....Die Auskunftspflicht des Ex-Betreuten ergibt sich m.E. aus § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG, der wiederum auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verweist.

    Allerdings hat es der Gesetzgeber wohl (bewusst?) unterlassen, auch die Folge der Nichtmitwirkung durch den Ex-Betreuten verbindlich zu regeln.


    Bei der Prozesskostenhilfe führt die Nichterklärung bezüglich der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufhebung der PKH (und anschließenden Sollstellung durch Kostenrechnung).


    Im Falle der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütungen kann man aber eben nichts aufheben. Darf man stattdessen tatsächlich ohne Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreffenden einen Regressbeschluss erlassen (und das ungeachtet der Regelverjährung)? :/


    Die Problematik (Nichtreaktion der ehemaligen Betreuten) ist ja nicht neu. Eigentlich sollte es doch inzwischen auch Beschwerdeentscheidungen gegen dennoch erlassene Regressbeschlüsse geben.

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