Besonderer Prüftermin nach Schlusstermin

  • Hi

    Ich darf seit letzter Woche Verbraucherinsolvenz machen. Einarbeitung erfolgt durch pensionierten Kollegen der 2 mal die Woche für 2 Stunden kommt. Alle anderen krank auf nicht absehbare Zeit. Abteilung völlig versackt ( Reste seit 27.11.22 )Deshalb etwas verzweifelt. Meine frage.

    Die Daten sind fiktiv

    Besonderer Prüftermin wegen verspäteter Anmeldung am 15.02.23. Schlusstermin am 31.01.23. Kann jetzt der Schlusstermin gemacht werden ( schriftlich ) oder muss der verlegt werden??

    Sorry wenn die Frage vllt blöd gestellt ist , weiss aber nicht wie ich die anders stellen soll. Hatte bisher noch nie, was mit dem Verfahren zu tun

  • Aufhebung des Schlusstermins ginge nur unter Widerruf der Genehmgigung der Schlussverteilung. Hierfür müssten aber erhebliche Gründe vorliegen; ein bummeliger Gläubiger reicht hierfür nicht aus. Ich frag mich nur grad, wieso nach dem SchlT (der abschließenden GLV) noch ein PT stattfindet.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der nach dem Schlusstermin liegende besondere Prüfungstermin hätte eigentlich nicht bestimmt werden dürfen. Nachdem er aber nun mal so bestimmt wurde, wirst du ihn wohl jetzt auch durchführen müssen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Erstmal "mein Beileid". Schon eine komische Konstellation mit dem bPT. Ich beraume am Ende z.B. immer einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin an, falls doch nochmal ein "Nachzügler" ankommt.

    Zu deiner Frage: Würde auch erst nach dem bPT das Verfahren aufheben.

  • Ich bin auch der Meinung, dass du das Verfahren erst nach dem bPT aufheben solltest. Beim bPT muss es einen Insolvenzverwalter, den es ja nach der Aufhebung nicht mehr gibt, geben, der dann ggf. vom seinem Recht Forderungen zu bestreiten Gebrauch macht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • für "Präventiv-Prüftermine" ist jenseits des Insolvenzplanverfahrens (da ist es ein muss !) überhaupt kein Raum.

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  • für "Präventiv-Prüftermine" ist jenseits des Insolvenzplanverfahrens (da ist es ein muss !) überhaupt kein Raum.

    Das sehe ich auch so. Ich bestimme nur dann einen Prüftermin, wenn es auch tatsächlich noch einen Nachzügler gibt. Den Prüftermin verbinde ich dann mit dem Schlusstermin. Meiner Meinung nach kommt man, wenn die Anmeldung nicht zu knapp vor dem Schlusstermin erfolgt, nicht um eine nachträgliche Forderungsprüfung herum (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 – IX ZB 8/05 –, juris).

    Manchmal löst sich das aber in Wohlgefallen auf, wenn der IV den Gläubiger sofort darauf hinweist, dass die Forderung nicht mehr ins Schlussverzeicnis kommen kann.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zitat

    ich bestimme nur dann einen Prüftermin, wenn es auch tatsächlich noch einen Nachzügler gibt. Den Prüftermin verbinde ich dann mit dem Schlusstermin.

    wenn tatsächlich schon vor der Ansetzung des ST eine weitere Anmeldung vorliegt, sollte man zwingend erst einen gesonderten PT ansetzen

    Und erst danach den ST, sonst nehme ich dem Gläubiger doch ohne Not die Chance in das SVZ zu kommen und an einer Verteilung Teil zu nehmen. Das halte ich für haftungsträchtig!

  • wulfgerd hast ne PM (heißt jetzt wohl Konversation) :D

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  • Zitat

    ich bestimme nur dann einen Prüftermin, wenn es auch tatsächlich noch einen Nachzügler gibt. Den Prüftermin verbinde ich dann mit dem Schlusstermin.

    wenn tatsächlich schon vor der Ansetzung des ST eine weitere Anmeldung vorliegt, sollte man zwingend erst einen gesonderten PT ansetzen

    Und erst danach den ST, sonst nehme ich dem Gläubiger doch ohne Not die Chance in das SVZ zu kommen und an einer Verteilung Teil zu nehmen. Das halte ich für haftungsträchtig!

    Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Wenn die Forderungsanmeldung bereits vor Schlussterminsbestimmung da ist, warte ich genau aus diesem Grund mit der Schlussterminsbestimmung ab, bis die Forderung geprüft ist.

    Mit meiner zitierten Aussage wollte ich mich nur zu dem Fall, dass erst nach Schlussterminsbestimmung noch eine Forderung nachträglich angemeldet wird, äußern.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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