Beendigung der Testamentsvollstreckung

  • Ich habe als Nachlassgericht einen Antrag vor mir liegen, nach beendeter Testamentsvollstreckung auf der Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

    einen Beendigungsvermerk anzubringen, damit diese Ausfertigung dem GBA zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung eingereicht werden kann.

    Dabei wurde auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 07.09.2022 (19 W 64/21 (Wx)) Bezug genommen.

    Habt ihr das schonmal gemacht? Wie lief das bei euch ab? Rechtliches Gehör muss diesbezüglich ja trotzdem gewährt werden, oder?

    Wie sieht es mit Kosten aus?

  • Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist ja aus Grundbuchsicht ergangen - wenn das Nachlassgericht eine solche Bescheinigung erteilt, kann damit ggü. dem GBA der Nachweis geführt werden. In der Entscheidung steht aber auch, dass es für eine solche Bescheinigung des Nachlassgerichts keine gesetzliche Grundlage gibt.

    Ich habe eine solche Bescheinigung bisher nicht erteilt und würde (Stand heute, bis ich eines besseren belehrt werde ;) ) mangels gesetzlicher Grundlage auch keine erteilen (wollen). Wie sollte ich das denn bei einer allgemein angeordneten TV auch prüfen können?

  • Genau das ist eigentlich auch mein Gefühl. Ich habe dem Beteiligten zunächst auch mitgeteilt, dass ich das mangels gesetzlicher Grundlage ablehne.

    Meine Kollegin meint jetzt, dass das nichts anderes wäre, als würde man einen erteilten Erbschein mit TV-Vermerk nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

    wegen Unrichtigkeit einziehen. Also quasi gleiches Verfahren. Aber für das Einziehungsverfahren gibt es nunmal eine gesetzliche Grundlage und entsprechende Verfahrensvorschriften. Sie würde die dann analog auch hier anwenden. Ich sehe das jedoch kritisch, wollte mir aber erstmal noch

    weitere Meinungen einholen.

  • Nöö, für so eine Bescheinigung gibt es auch keine gesetzliche Grundlage.

    Ob das GBA eine dort abgegebene eidesstattliche Versicherung der Erben und des TV ausreichen lassen würde, dass die TV beendet ist? Lohnt sich vielleicht, nachzufragen.

    Was aber geht: Einen Erbschein beantragen, in dem eben KEINE Testamentsvollstreckung steht. Dann ist klar, dass die Erben nicht (mehr) der TV unterliegen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ein Erbschein ohne TV ist ja auch der "Regelfall" in solchen Fällen.

    Es wird durch das beantragte TV-Zeugnis mit diesem Beendigungsvermerk eine kostengünstigere Variante gesucht, die TV aus dem

    Grundbuch zu bekommen.

    Wie würdet ihr einen solchen Antrag bescheiden? Wahrscheinlich Zurückweisung mit der Möglichkeit der Beschwerde, oder?

  • Hallo,

    ich habe einen ähnlichen Fall und bitte diesbezüglich einmal um Hilfe. Es gibt einen Erbschein nach der zuerst verstorbenen Ehefrau, der mit einem TV-Vermerk erteilt wurde. Dies erfolgte auf Grundlage eines privatschriftlichen Testaments. Darin wurde gemeinschaftlich bestimmt:

    1. Erben des Erstversterbenden sind die gemeinsamen Kinder

    2. Der überlebende Ehegatte bekommt einen Nießbrauch am Nachlass des Erstverstorbenen auf Lebenszeit vermacht; zudem Bargeld, Hausrat, Wertpapiere und sonstige Gebrauchsgegenstände

    3. im Falle der Wiederverheiratung erlischt der Nießbrauch

    4. der überlebende Ehegatte wird bis zur Wiederheirat zum TV ernannt, Aufgabe: Verschaffung u. Verwaltung des Nießbrauchs

    5. "Der Überlebende ist berechtigt, den Nachlass des Erstversterbenden hinsichtlich einzelner Gegenstände auseinanderzusetzen. In diesem Fall endet sein Testamentsvollstreckeramt bezüglich dieser Gegenstände."


    Der Ehemann (und eingesetzt TV) ist zwischenzeitlich verstorben. Es gab Grundbesitz, in dessen Grundbüchern jeweils ein TV-Vermerk aufgenommen wurde. Es soll nunmehr ein Verkauf stattfinden und die TV-Vermerke müssen gelöscht werden.

    Bei mir als Nachlassgericht wird nun eine Bescheinigung über die Beendigung der TV beantragt (lehne ich aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ab). Alternativ wird ein Erbschein ohne TV-Vermerk beantragt. Hierfür muss aber ja die TV beendet sein. Der Antragsteller sagt, dass die TV beendet ist, weil diese nur für den Nießbrauch angeordnet wurde und dieser durch den Tod des Ehegatten (=Nießbrauchsberechtigter) beendet ist. Mir macht aber die Regelung unter Ziffer 5 zu schaffen. Spricht dies dafür, dass auch über den Nießbrauch hinaus die TV gelten sollte?

    Der Antragsteller verneint dies und sagt, dass der Überlebende durch diese Regelung unter Ziff. 5 nur berechtigt war die Auseinandersetzung vorzunehmen, dies aber nicht tun musste. Zudem könne sich die TV nur auf den Grundbesitz der Testatoren beziehen, da alles Andere dem überlebenden Ehegatten eh als Vermächtnis zustand. Der Ehemann hatte in seinem eigenen Testament sodann bestimmt, dass ein Grundstück an seine Enkelin gehen soll. Dieses wurde auch umgeschrieben. Es wurde hierbei aber leider ein MEA an einem Garagengrundstück vergessen, um welches es nun geht.

    Steigt da irgendwer durch und kann mir ggf. etwas helfen? :)

  • "In diesem Fall" würde ich auch als "In diesem Fall schon vor Beendigung des Nießbrauchs" lesen.

    Ja, das könnte man so lesen. Aber das würde eben heißen, dass die TV sich nicht nur auf den Nießbrauch erstreckte. Wobei sich dieser eben auf den Nachlass des Erstverstorbenen erstreckte, welcher wiederum eigentlich durch das Vermächtnis nur noch auf den Grundbesitz beschränkt war.

    Und wenn der Ehegatte als TV so wie oben ausgeführt eingesetzt war, ist die stillschweigende Einsetzung eines Ersatz-TV eigentlich unwahrscheinlich, oder?

  • Ich würde hier nach familiärer Sachlage bereits deshalb von einer materiellen Beendigung der TV ausgehen, weil dem ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nur persönlich zustehen sollte und daher auch im Wege der Auslegung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das NachlG nach § 2200 BGB einen Nachfolger ernennen soll.

  • Ich würde hier nach familiärer Sachlage bereits deshalb von einer materiellen Beendigung der TV ausgehen, weil dem ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nur persönlich zustehen sollte und daher auch im Wege der Auslegung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das NachlG nach § 2200 BGB einen Nachfolger ernennen soll.

    Danke, Cromwell. Das ist auch eine Überlegung meinerseits gewesen. Allerdings war ich mir bei der Konstellation nicht ganz sicher, ob das hier "ausreicht". Was hältst du denn von diesen Bescheinigungen über die Beendigung, wenn ich fragen darf?

  • Ein solches Negativzeugnis ist unzulässig (Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4). Es besteht nur die Möglichkeit der Erteilung eines Erbscheins ohne TV-Vermerk oder der Erteilung eines TV-Zeugnisses unter Verlautbarung der Beendigung (Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 10; OLG München FamRZ 2021, 153 = FGPrax 2020, 210 m. Anm. Dressler-Berlin = MittBayNot 2021, 35 m. Anm. Klinger = NJW-RR 2020, 1210 = BeckRS 2020, 16387).

  • Ich würde hier nach familiärer Sachlage bereits deshalb von einer materiellen Beendigung der TV ausgehen, weil dem ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nur persönlich zustehen sollte und daher auch im Wege der Auslegung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das NachlG nach § 2200 BGB einen Nachfolger ernennen soll.

    Danke, Cromwell. Das ist auch eine Überlegung meinerseits gewesen. Allerdings war ich mir bei der Konstellation nicht ganz sicher, ob das hier "ausreicht". Was hältst du denn von diesen Bescheinigungen über die Beendigung, wenn ich fragen darf?

    möglich ist es schon (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022, 19 W 64/21)

  • Ich würde hier nach familiärer Sachlage bereits deshalb von einer materiellen Beendigung der TV ausgehen, weil dem ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nur persönlich zustehen sollte und daher auch im Wege der Auslegung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das NachlG nach § 2200 BGB einen Nachfolger ernennen soll.

    Danke, Cromwell. Das ist auch eine Überlegung meinerseits gewesen. Allerdings war ich mir bei der Konstellation nicht ganz sicher, ob das hier "ausreicht". Was hältst du denn von diesen Bescheinigungen über die Beendigung, wenn ich fragen darf?

    möglich ist es schon (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022, 19 W 64/21)

    Die Entscheidung kenne ich. Allerdings stellt sie rein darauf ab, dass das Grundbuchamt die dort vom Nachlassgericht erteilte Bestätigung (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer) anerkannt hat. Ich habe nach dem Hinweis von Cromwell noch in mehrere Kommentierungen geschaut und da steht ebenso, dass es eine solche Bescheinigung nicht gibt.

  • Könnte man hier evtl. über einen "Nichternennungsbeschluss" zum Erfolg kommen?

    Der eingesetzte TV ist verstorben, ein Ersatz-TV nicht bestimmt. Nach § 2200 BGB ist zu prüfen, ob das Testament ein - ggf. stillschweigendes - Ersuchen zur Ernennung eines Ersatz-TV durch das Nachlassgericht beinhaltet. Sofern man das verneint (was hier ziemlich offensichtlich erscheint), könnte man darüber einen Beschluss machen, der dann auch den Formanforderungen des GBA genügen dürfte. War an anderer Stelle hier schon mal Thema...

    Ergänzt: Hier :) (hoffe, die Verlinkung klappt, bin damit nicht so geübt):

    Testamentsvollstreckung - Nachlass - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (16. Januar 2024 um 13:34)

  • Hallo,

    ich habe erneut einen Fall, in welchem ein neuer Erbschein ohne Beschränkung der TV beantragt wird. Ausführungen, weshalb die Beendigung eingetreten ist o.ä. gibt es bisher nicht. Das Grundbuchamt fordert diesen ES zur Löschung des TV-Vermerkes.

    Angeordnet wurde die TV wie folgt:
    - der TV hat die im Testament angeordneten Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und sonstige Anordnungen zu erfüllen und die Auseinandersetzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen
    - der TV ist befugt, den hier geregelten Grundbesitz zu vermieten und zu verwalten, soweit die Auseinandersetzung andauert
    - der Direktor des AG XY wird einen TV bestimmen
    - das AG XY wird ermächtigt einen Nachfolger in der Testamentsvollstreckung zu bestimmen, damit die TV gewährleistet ist

    Der eingesetzte TV soll laut Erbin sein Amt gekündigt haben. Dies sagt ja aber grds. nichts über die Beendigung der TV selbst aus. Wie lasse ich mir nun nachweisen, dass alles erledigt ist, wo doch auch die Einsetzung eines Ersatz-TV's enthalten ist?

  • Den TV dazu anhören. Dann sieht man ja, was der sagt, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!