PKH aus anderem Gericht?

  • Moin, immer mal wieder etwas neues:

    Gläubiger(Kind) hat im Gericht XY einen PKH Beschluss erhalten - PKH mit Beiordnung RA und ohne Raten - für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Uchtefuchtel vom ...

    Jetzt legt man mir einen PfÜB vor, in dem auf die PKH-Gewährung des Gerichts XY Bezug genommen wird, da diese in keiner Weise beschränkt wurde.


    Frage: Ist die PKH also auch für mein Verfahren gültig- obwohl nicht von meinem Gericht bewilligt?

  • Gem. § 119 II ZPO ist ja eigentlich nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Wenn du außerhalb des Bezirks liegt, wovon ich jetzt erst mal ausgehen, würde dem Gläubiger die gesetzliche Eingrenzung mitteilen und um einen neuen Antrag bitten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Gem. § 119 II ZPO ist ja eigentlich nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Wenn du außerhalb des Bezirks liegt, wovon ich jetzt erst mal ausgehen, würde dem Gläubiger die gesetzliche Eingrenzung mitteilen und um einen neuen Antrag bitten.

    Das halte ich bei vorliegender PKH-Bewilligung für den Gläubiger nicht für gerechtfertigt. Diese gilt natürlich weiterhin, auch wenn der entsprechende Beschluss von einem anderen Gericht stammt. Schließlich gilt die ZPO bundesweit.

    Es wäre m. E. eine Zumutung, wenn der Gläubiger (hier Kind) bei Umzügen des Schuldners in einen anderen Gerichtsbezirk jeweils erneut PKH beantragen müsste.

  • Danke- ich war mir etwas unschlüssig. Gehe jetzt aber streng nach § 119 II ZPO, es ist für diesen PfÜB neu zu beantragen. Eine Beiordnung wird es hier auch nicht geben- wird in unserem Landgerichtsbezirk nur bei sehr seltenen Fällen gemacht.

    Eine Zumutung sehe ich persönlich hier nicht, kann diese Ansicht aber verstehen.

  • Es wäre m. E. eine Zumutung, wenn der Gläubiger (hier Kind) bei Umzügen des Schuldners in einen anderen Gerichtsbezirk jeweils erneut PKH beantragen müsste.

    Finde ich nicht.

    Die Pauschalbewilligung von PKH für sämtliche Vollstreckungshandlungen muss ja auch gar nicht erfolgen. Es wäre genauso zulässig, für jede einzelne Vollstreckungshandlung (im selben Gerichtsbezirk) gesondert PKH zu bewilligen - und zwar nur für diese.

    Aber es ist okay, dass wir da unterschiedlicher Meinung sind :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • PKH-Beschlüsse anderer Vollstreckungsgerichte akzeptieren wir hier auch nicht. I.d.R. ist ein solcher Beschluss ja auch mit dem Passus "... so lange die Zwangsvollstreckung im hiesigen Gerichtsbezirk betrieben wird..." versehen, sodass bei Vollstreckung in einem anderen Gerichtsbezirk keine wirksame PKH-Bewilligung gegeben ist.

  • Es wäre m. E. eine Zumutung, wenn der Gläubiger (hier Kind) bei Umzügen des Schuldners in einen anderen Gerichtsbezirk jeweils erneut PKH beantragen müsste.

    Mir erscheint fraglich, ob § 119 Absatz 2 ZPO überhaupt eine gerichtsübergreifende PKH-Bewilligung zulässt. Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, wollte doch gerade den Streit um die Reichweite von Vollstreckungs-PKH beenden.

    In der Gesetzesbegründung heißt es auf Seite 13 (Hervorhebung durch mich)

    https://dserver.bundestag.de/btd/13/003/1300341.pdf

    Zitat

    Die Streitfrage, ob für jede einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme isoliert Prozeßkostenhilfe zu beantragen ist oder ob nicht pauschal Prozeßkostenhilfe für alle denkbaren Zwangsvollstreckungshandlungen zu bewilligen ist, wird dahin gelöst, daß sich die Prozeßkostenhilfebewilligung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auf alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezieht, für die das angerufene Gericht zuständig ist und die es deshalb prüfen kann. Mit dieser eingeschränkten Pauschalbewilligung wird ein Ausgleich zwischen der Verhinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Prozeßkostenhilfe durch strenge Einzelbewilligung und der den Mißbrauch möglicherweise eröffnenden unbegrenzten Pauschalbewilligung für die gesamte Zwangsvollstreckung erreicht.

    Zuständiges Gericht ist das Gericht, das ohnehin über den Antrag auf eine bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu entscheiden hat. Bei der Mobiliarvollstreckung wird nach dem Grundsatz des § 764 Abs. 2 ZPO das Gericht zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berufen, in dessen Bezirk die Mobiliarvollstreckung vorgenommen werden soll.


  • PKH-Beschlüsse anderer Vollstreckungsgerichte akzeptieren wir hier auch nicht. I.d.R. ist ein solcher Beschluss ja auch mit dem Passus "... so lange die Zwangsvollstreckung im hiesigen Gerichtsbezirk betrieben wird..." versehen,...

    So einen Passus habe ich in PKH-Beschlüssen bezüglich der Zwangsvollstreckung noch nie gesehen, weder am eigenen Gericht, noch von anderen Gerichten.

  • Hat der Gesetzgeber in der obigen Gesetzesbegründung auch die Beauftragung der Gerichtsvollzieher im Blick gehabt? :/

    Die von dir getätigte Hervorhebung "für die das angerufene Gericht zuständig ist und die es deshalb prüfen kann", trifft insoweit nicht zu. Entsprechende Vollstreckungsaufträge für den Gerichtsvollzieher bekommt das Vollstreckungsgericht überhaupt nicht zu Gesicht, so dass dieses insoweit überhaupt nichts prüfen kann.

    Ganz unabhängig davon:

    Was soll das Vollstreckungsgericht A, das die PKH bewilligt hat, bei Vorlage eines neuen Pfüb-Antrages (besser) prüfen können, was dem nun aufgrund des Umzugs des Schuldners zuständigen Vollstreckungsgericht B bei Eingang des gleichen Pfüb-Antrages nicht möglich wäre?

  • Wie auch immer: Der Gesetzgeber wollte bewusst keine unbeschränkte Vollstreckungs-PKH, sondern er hat die Möglichkeit der Bewilligung über § 119 II ZPO auf den eigenen Vollstreckungsgerichtsbezirk beschränkt.

  • Wie auch immer: Der Gesetzgeber wollte bewusst keine unbeschränkte Vollstreckungs-PKH, sondern er hat die Möglichkeit der Bewilligung über § 119 II ZPO auf den eigenen Vollstreckungsgerichtsbezirk beschränkt.

    Die Intention des Gesetzgebers kann ich in diesem Fall nicht wirklich teilen bzw. nachvollziehen. Man wollte mit der erwähnten Gesetzesänderung die einen eventuellen Missbrauch eröffnende Pauschalbewilligung (für alle denkbaren Vollstreckungsmaßnahmen) ausschließen.

    Auch wenn § 119 II ZPO die PKH-Bewilligung auf den eigenen Gerichtsbezirk beschränkt, wann und aus welchen Grund soll jemand (Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher?) sagen können, dass der z. B. nunmehr 5. Vollstreckungsversuch wegen desselben Titels missbräuchlich ist? Und selbst wenn, welche Auswirkungen soll eine solche Annahme dann haben? PKH ist ja schließlich zeitlich unbegrenzt bewilligt. Wird diese dann wegen Missbrauchs aufgehoben?

    Und wenn der Schuldner z. B. bereits nach dem ersten erfolglosen Vollstreckungsversuch in einen anderen Gerichtsbezirk umzieht, bedarf es einer erneuten PKH-Beantragung und -bewilligung. Inwieweit soll das einen Missbrauch der PKH verhindern helfen?

    Insbesondere bei Kindern als Gläubiger (wegen ausstehenden Unterhalts) kann ich das nicht nachvollziehen.

    Da hätte man lieber eine zeitliche Befristung der Bewilligung zulassen sollen, um beim in diesem Fall erforderlichen Antrag auf erneute PKH-Bewilligung die ggf. verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters (Elternteils) berücksichtigen zu können (Stichwort Prozesskostenvorschusspflicht). Zu einer solchen Prüfung kommt man aber wegen § 119 II ZPO überhaupt nicht, solange der Schuldner den Gerichtsbezirk nicht verlässt. Da kann ggf. jahrzehntelang im Rahmen der PKH-Bewilligung von vor vielen Jahren vollstreckt werden.

    Alles in allem stellt aus meiner Sicht der § 119 II ZPO keine für die Minimierung von PKH-Missbrauch geeignete Regelung dar, hingegen eine die den Schuldnern in gewisser Weise zugute kommt.

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