ALG II Nachzahlung, Bescheinigung, Bank zahlt nicht aus

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Eine Schuldnerin hat eine ALG II Nachzahlung (wohl schon vor drei Monaten) erhalten.

    Diese hat sich sodann vom Jobcenter eine P Konto Bescheinigung besorgt.

    Das Geld steht noch auf dem Konto, ist dort aber systemintern quasi bereits ausgebucht, da es bereits ab 01.03 pfändbar war und an den Gläubiger ab dann ausgekehrt hätte werden müssen.

    Aufgrund des Systems erfolgt dies jedoch immer zeitversetzt.

    Die Bank sagt nun die Bescheinigung ist zu spät vorgelegt und verweist an das Gericht.

    Nur wenn das Gericht einstellen würde, könnte das Geld nach entsprechendem Beschluss noch ausgezahlt werden.

    Wie steht ihr hierzu?

    M.E. kann und darf das keinen Unterscheid machen.

    Liebe Grüße

  • Das Guthaben aus der Nachzahlung ist von der Pfändung nicht erfasst, die Schuldnerin hat dies per Bescheinigung gegenüber der Bank nachgewiesen, das Geld ist auch noch auf dem Konto....

    Was soll das Vollstreckungsgericht da bescheiden.

  • Wie WinterM.

    Bescheiden, dass es nix zu bescheiden gibt. Den Rest sich verkneifen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sehe ich genauso.

    Die Bank argumentiert, eigentlich hätten wir das Geld ja schon seit dem 01.03. an den Gläubiger auszahlen müssen.

    Haben wir aber nicht gemacht, trotzdem ist die Bescheinigung zu spät vorgelegt, weil das bei uns schon auf auszukehrende Leistungen gebucht ist.

    Nur wenn wir jetzt einstellen und freigeben könnten sie an die Schuldnerin auszahlen.

    Wenn sie nicht auszahlen sehe ich da einen Schadensersatzanspruch...

    Ich werde wohl auch einen Beschluss machen müssen, wenn ein Antrag gestellt wird.

    Nur weil die Bescheinigung möglich ist, schließt dies ja die gerichtliche Entscheidung nicht aus, aber ich finde das aberwitzig und auch nicht richtig.

  • ......

    Ich werde wohl auch einen Beschluss machen müssen, wenn ein Antrag gestellt wird.

    Nur weil die Bescheinigung möglich ist, schließt dies ja die gerichtliche Entscheidung nicht aus, aber ich finde das aberwitzig und auch nicht richtig.

    Doch, da es einem Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung mangelt und der Antrag daher als unzulässig zu verwerfen ist.

    Wenn ein Gericht tätig werden sollte, wäre es das Zivilgericht, wo die Schuldnerin die Bank auf Zahlung zu verklagen hätte.

  • Jetzt muss ich mal kurz was aus Bankensicht dazu schreiben: Ich versteh den Sachverhalt so, dass die Nachzahlung im Januar gekommen ist

    und die Bescheinigung erst im März vorgelegt wurde. Da kann ich ehrlich gesagt die Bank verstehen, weil das Guthaben mit Monatswechsel auf den März pfändbar geworden ist. Das das Geld noch nicht an den Gläubiger überwiesen wurde, ändert doch daran gar nichts. Die Banken müssen hunderte bzw. tausende Buchungen pro Monat an die Gläubiger machen, dass geht nicht alles am ersten des Monats. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass pfändbare Guthaben regelmäßig und zeitnah abgeführt werden, dabei geht man davon aus, dass eine Abführung an die Gläubiger einmal im Monat als ausreichend anzusehen ist. Deshalb kann doch nicht Guthaben, welches bereits pfändbar ist, durch eine verspätete Vorlage einer Bescheinigung plötzlich wieder verfügbar werden.

    Davon abgesehen benutzen die Jobcenter einen eigenen Vordruck als Bescheinigung....dieser wird leider in der Praxis auch noch sehr häufig falsch ausgefüllt, da Nachzahlungen an der völlig falschen Stelle im Vordruck erfasst werden. wir haben damit in der Praxis große Probleme. In der entsprechenden Fachliteratur (z.B. Sudergat) wird auf dieses Problem auch hingewiesen. Deshalb kann es durchaus sein, dass eine Bescheinigung vorlag, mit dieser der Betrag aber nicht freigestellt werden konnte

  • Hilft Dir um die Ecke die Leseart, dass das Geld nie pfändbar war? Es wird bescheinigt, dass da keine pfändbaren Beträge sind. Wann dieses Bescheinigung um die Ecke kommt, ist nachrangig.

    Wäre das Geld schon weg, wäre der Weg ein anderer. Aber da es noch da ist, kann auch die Bank nichts sagen.

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  • es ist nicht pfändbar geworden, da es nie von der Pfändung des Kontos erfasst war, § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die Bank hätte schuldbefreiend den Betrag im Rahmen des § 835 Abs. 3 ZPO an den Gl. auskehren können, solange der Umstand, das der Betrag nicht von der Pfändung erfasst ist, nicht nachgewiesen war.

    Nunmehr ist der Umstand nachgewiesen, bevor die Bank zu einer Auskehr gekommen ist und so ist der Umstand, dass die Nachzahlung nicht von der Pfändung des Kontos erfasst ist, jetzt auch von der Bank zu beachten.

  • es ist nicht pfändbar geworden, da es nie von der Pfändung des Kontos erfasst war, § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die Bank hätte schuldbefreiend den Betrag im Rahmen des § 835 Abs. 3 ZPO an den Gl. auskehren können, solange der Umstand, das der Betrag nicht von der Pfändung erfasst ist, nicht nachgewiesen war.

    Nunmehr ist der Umstand nachgewiesen, bevor die Bank zu einer Auskehr gekommen ist und so ist der Umstand, dass die Nachzahlung nicht von der Pfändung des Kontos erfasst ist, jetzt auch von der Bank zu beachten.

    Sehr schöne Zusammenfassung und m.E. auch die rechtlich sauberste Sichtweise auf den Sachverhalt!

  • es ist nicht pfändbar geworden, da es nie von der Pfändung des Kontos erfasst war, § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die Bank hätte schuldbefreiend den Betrag im Rahmen des § 835 Abs. 3 ZPO an den Gl. auskehren können, solange der Umstand, das der Betrag nicht von der Pfändung erfasst ist, nicht nachgewiesen war.

    Nunmehr ist der Umstand nachgewiesen, bevor die Bank zu einer Auskehr gekommen ist und so ist der Umstand, dass die Nachzahlung nicht von der Pfändung des Kontos erfasst ist, jetzt auch von der Bank zu beachten.

    Genau so ist die neue Rechtslage. :daumenrau

    Deshalb kann es durchaus sein, dass eine Bescheinigung vorlag, mit dieser der Betrag aber nicht freigestellt werden konnte

    Das ist dann aber ein anderer Fall.
    So oder so wäre diese Frage aber m.E. zivilgerichtlich zu klären, sodass keine Entscheidungskompetenz des VollstrG besteht.

  • es ist nicht pfändbar geworden, da es nie von der Pfändung des Kontos erfasst war, § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die Bank hätte schuldbefreiend den Betrag im Rahmen des § 835 Abs. 3 ZPO an den Gl. auskehren können, solange der Umstand, das der Betrag nicht von der Pfändung erfasst ist, nicht nachgewiesen war.

    Nunmehr ist der Umstand nachgewiesen, bevor die Bank zu einer Auskehr gekommen ist und so ist der Umstand, dass die Nachzahlung nicht von der Pfändung des Kontos erfasst ist, jetzt auch von der Bank zu beachten.

    Ja, sehr schöne Zusammenfassung ....und im Prinzip ja das, was § 903 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch sagt "KI kann leisten (hätte leisten können im Rahmen 835), bis der Schuldner nachweist..."

    Im Übrigen gar nicht so selten in der Praxis, dieser Fall. Häufig merken die Betroffenen erst verspätet, dass sie nicht über die komplette Nachzahlung verfügen können.

    Argument mancher Banken ist dann genau wie oben in der Ausgangsfrage: "systemintern quasi bereits ausgebucht". Das gibts aber nicht. Es geht nur um "an Gläubiger überwiesen ? Ja oder Nein". Für ein internes Umbuchen auf ein bankinternes Verwahrkonto und von dort einmal im Monat an die Pfändungsgläubiger oder ähnliches dürfte es aus der ZPO keine Grundlage geben.


    Und hierzu:

    Davon abgesehen benutzen die Jobcenter einen eigenen Vordruck als Bescheinigung....dieser wird leider in der Praxis auch noch sehr häufig falsch ausgefüllt, da Nachzahlungen an der völlig falschen Stelle im Vordruck erfasst werden. wir haben damit in der Praxis große Probleme. In der entsprechenden Fachliteratur (z.B. Sudergat) wird auf dieses Problem auch hingewiesen. Deshalb kann es durchaus sein, dass eine Bescheinigung vorlag, mit dieser der Betrag aber nicht freigestellt werden konnte

    ...vielleicht liegt dies an dieser seltsamen und wenig hilfreichen Verpflichtung aus § 903 Abs. 3 ZPO (ein Überbleibsel aus einem vorherigen Entwurf zur Reform des P-KOntos den man wohl vergessen hat zu streichen) ? Wobei für die Nachzahlung ja nur der Satz 1 aus § 903 Abs. 3 ZPO zu beachten ist und nicht die sonstigen Angaben.

    Aber das könnte der Grund sein, warum manche Jobcenter standardmäßig das für normale Bescheinigungen notwendige abweichende Formular benutzen. Da es aber ja keinen Vordruckzwang oder ähnliches für die Bescheinigung gibt, sollte das keine Rolle spielen. Der normale Bescheid des Jobcenters in dem irgendwo steht, dass für die Vormonat nachgezahlt wird, reicht dem Grunde nach als Bescheinigung ja auch schon aus.

  • Der normale Bescheid des Jobcenters in dem irgendwo steht, dass für die Vormonat nachgezahlt wird, reicht dem Grunde nach als Bescheinigung ja auch schon aus.

    Keine mir bekannte Bank akzeptiert den bloßen Bescheid des Jobcenters. Nach meinem Kenntnisstand wird stets eine separate Bescheinigung gefordert.

  • Hätte, hätte, Fahrradkette!! Das Geld IST noch da.

    Klarer Fall von Pech gehabt. Die Bank natürlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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