Nacherbfolge, Nacherbschaftsvermerk

  • Hallo, ich bitte um Hilfe für folgenden Fall:

    Im Grundbuch sind Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehefrau ist verstorben. Der Ehemann beantragt die Grundbuchberichtigung aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testamentes. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben ein.

    Weiter steht im Testament:

    Nacherben auf den Tod des Letztversterbenden und Ersatzerben sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.

    Derjenige unserer Abkömmlinge, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt und erhält, wird samt seinen Abkömmlingen nicht Nacherbe.

    Heiratet der Überlebende wieder, so tritt die Nacherbfolge ein mit der Maßgabe, dass der Überlebende dann als Vermächtnis den Wert seines Pflichtteils auf den Tod des Erstversterbenden erhält.

    Weiter oben im Testament ist unter "Persönliche Verhältnisse" angegeben, dass zwei gemeinsame Kinder vorhanden sind, mit Namen und Geburtsdaten.

    Die Nacherben müssten ja in dem Nacherbenvermerk nunmehr namentlich angegeben werden. Muss ich evtl. eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass keine weiteren gemeinsamen Kinder, als die im Testament genannten, vorhanden sind ? Was bedeutet hier "Ersatzerben" ? Ist damit evtl. gemeint, dass die gemeinsamen Kinder gegenseitig Ersatznacherben sein sollen?

  • Ein notarielles Katastrophentestament in besonderer Ausprägung.

    Klar ist, dass Nacherbfolge angeordnet ist, die entweder mit dem Ableben oder mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt und dass der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe ist. Klar ist auch, dass der überlebende Ehegatte aus naheliegenden Gründen nicht mehr vom erstverstorbenen Ehegatten beerbt werden kann und die Nacherben dann Ersatzerben anstelle des erstverstorbenen Ehegatten - also Schlusserben - sind. Damit sind die Klarheiten allerdings bereits beendet.

    Die Verwirkungsklausel ist für den ersten Sterbefall ("wird er samt seinen Abkömmlingen nicht Nacherbe") unsinnig, weil ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil ohnehin nur geltend machen kann, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB), er vor dieser Ausschlagung also überhaupt nicht pflichtteilsberechtigt ist. Die Verwirkungsklausel könnte sich somit für den ersten Sterbefall nur darauf beziehen, dass der betreffende Abkömmling seinen Pflichtteil geltend macht, ohne auf die beschriebene Rechtslage Rücksicht zu nehmen (Geltendmachung auch ohne Ausschlagung der Nacherbschaft).

    Und was ist mit dem zweiten Sterbefall? Die Verwirkungsklausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Stellung als Nacherbe, nicht aber (auch) auf die Stellung als Schlusserbe - gerade hierfür würde sie aber Sinn machen. In dieser Hinsicht spielt die Reichweite der Verwirkungsklausel aus grundbuchrechtlicher Sicht aber beim ersten Sterbefall (noch) keine Rolle.

    Was die namentliche Benennung der Nacherben betrifft, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es handelt sich im Wege der Auslegung um eine namentliche Nacherbeneinsetzung (und Schlusserbeneinsetzung) der beiden im Vorspann namentlich genannten gemeinsamen Abkömmlinge oder es handelt sich - im Sinne unbekannter Nacherben - um die Nacherben- und Schlusserbeneinsetzung derjenigen Abkömmlinge (nach Maßgabe der Regeln der gesetzlichen Erbfolge), die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls vorhanden sind. Der Inhalt des Nacherbenvermerks wäre im Hinblick auf die Person der Nacherben dann natürlich jeweils ein anderer (bei namentlicher Einsetzung: Nacherben sind A und B, für jeden Nacherben sind Ersatznacherben dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge; bei nicht namentlicher Einsetzung: Nacherben sind die beim Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge).

    Es fragt sich also, ob sich diese Unklarheit im Hinblick auf die Person der Nacherben im grundbuchamtlichen Verfahren im Wege der Auslegung beseitigen lässt. Hierfür könnte etwa eine Rolle spielen, ob die Ehegatten bei der Testierung evtl. bereits in einem Alter waren, dass mit noch hinzukommenden gemeinschaftlichen (!) Abkömmlingen (abhängig vom Alter der Ehefrau) nicht mehr zu rechnen war. Ansonsten müsste man zur Beseitigung dieser wesentlichen Unklarheit wohl einen Erbschein verlangen, weil beide denkbaren Möglichkeiten zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen und diametral abweichenden Rechtsfolgen führen (bekannte Nacherben mit Ersatznacherbfolge einerseits und unbekannte Nacherben andererseits). Den Erbschein sollte dann tunlichst die Haftpflichtversicherung des Notars bezahlen.

    Die Geburtsurkunden der beiden Kinder und eine eidesstattliche Vesicherung, wonach keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind, hilft im Fall unbekannter Nacherben nicht weiter (weil es für die Bestimmung der Nacherben auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ankommt), während diese Unterlagen und Nachweise bei im Wege der Auslegung anzunehmender namentlicher Einsetzung der Nacherben von vorneherein nicht erforderlich sind.

  • Vielen Dank für die Ausführungen!

    Die Ehefrau war bei Testamentserrichtung 52 Jahre alt. Ich tendiere daher zu der Auslegung, dass es sich um eine namentliche Nacherbeneinsetzung der beiden im Vorspann genannten gemeinsamen Kinder handelt.

  • Ein Nacherbenvermerk ist aufgrund eines Erbscheines einzutragen. Die Eheleute hatten ein privatschriftliches Testament errichtet.

    Im Erbschein wurde vermerkt: "Nacherben sind laut Testament die gemeinsamen Kinder." Aus dem Erbscheinsantrag ergeben sich die Kinder namentlich.

    Trägt man in diesen Fällen die konkreten Nacherben (namentlich) oder abstrakt "gemeinsame Kinder" ein?

    (Aufgrund des Alters der Witwe ist mit der Geburt eines weiteren Kindes nicht zu rechnen.)

  • Falls für die bekannten Kinder Geburtsurkunden vorliegen (vgl. § 29 GBO) wie folgt:

    Nacherben sind:

    a) X

    b) Y,
    sowie alle weiteren gemeinschaftlichen Kinder.

    Auf den letzten Satz kann man verzichten, falls die Vorerbin an Eides statt versichert,
    dass keine weiteren Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind (Negativ-Beweis).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (24. August 2023 um 11:44)

  • Der Erbschein ist als unrichtig einzuziehen.

    Im Nachlassverfahren war (ggf. mittels Abgabe einer eV) zu klären, ob die Witwe ein Kind erwartet (oder altersbedingt erwarten kann) und sodann waren die vorhandenen gemeinsamen Kinder, zu welchen dann keine mehr hinzukommen können, namentlich in den Erbschein aufzunehmen, ganz abgesehen davon, dass auch die Ersatznacherbfolge nach Stämmen fehlt.

    Das NachlG soll erst einmal einen inhaltlich zutreffenden Erbschein erteilen und dann wird der Nacherbenvermerk so eingetragen, wie er nach dem Erbscheinsinhalt zu lauten hat.

  • Vielen Dank für eure Beiträge. Über Meinungen anderer Forumsnutzer würde ich mich auch freuen.

    Spaltenmuckel

    Forderst du in diesen Fällen tatsächlich als Grundbuchamt die Geburtsurkunden der Kinder von der Vorerbin an und ggf. die eidesstattliche Versicherung?

    Cromwell

    Müssen die Nacherben tatsächlich namentlich im Erbschein erscheinen, wenn das Testament als Nacherben nur die "gemeinsamen Kinder" ausweist?

    Wenn ich die Kommentierung richtig verstehe, bedarf es zumindest keiner Angabe eines Ersatzerben, wenn keiner bestimmt wurde, vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352b Rn. 15:

    Zitat

    Nach hM braucht umgekehrt die Nichteinsetzung eines Ersatznacherben nicht erwähnt zu werden.

    An die Benennung eines Ersatznacherben haben die Eheleute bei Errichtigung des privatschriftlichen Testaments offenbar nicht gedacht.

  • Müssen die Nacherben tatsächlich namentlich im Erbschein erscheinen, wenn das Testament als Nacherben nur die "gemeinsamen Kinder" ausweist?

    Wenn ich die Kommentierung richtig verstehe, bedarf es zumindest keiner Angabe eines Ersatzerben, wenn keiner bestimmt wurde, vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352b Rn. 15:

    An die Benennung eines Ersatznacherben haben die Eheleute bei Errichtigung des privatschriftlichen Testaments offenbar nicht gedacht.

    1) Ja klar, wenn sie denn feststehen - woher soll man denn sonst z.B. bei zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften wissen, wer die Nacherben sind? Ansonsten (z.B. bei so glorreichen Formulierungen wie "Nacherben sind die Personen, die meine gesetzlichen Erben geworden wären, wenn ich gleichzeitig mit dem Vorerben verstorben wäre.") sind die Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannt, und man braucht für alles einen Pfleger, wenn nicht TV nach § 2222 BGB angeordnet ist.

    2) Wenn feststeht, dass - auch nach Auslegung - keine Ersatznacherben bestellt sind und bei Wegfall der Nacherben der Vorerbe zum Vollerben werden soll, dann sollte auch das festgestellt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dafür gibt es § 2069 BGB.

  • Erbscheine wie der vorliegende können nur erteilt werden, wenn das NachlG nicht über den Tellerrand seiner eigenen Zuständigkeit hinausblickt und der beim NachlG Zuständige noch nie im Grundbuchamt tätig war.

    Wie tom zutreffend bemerkt, stehen die Nacherben entweder in concreto fest oder sie stehen eben nicht fest. Stehen sie - wie im vorliegenden Fall - fest, sind die Nacherben namentlich in den Erbschein aufzunehmen. Dass es hierfür, wenn im Testament nur von den "gemeinsamen" Kindern die Rede ist, im Erbscheinsverfahren der Vorlage der betreffenden Geburtsurkunden (und ggf. einer "Nichtschwangerschafts-eV" der Witwe) bedarf, versteht sich von selbst. Außerdem ist im Erbscheinsverfahren natürlich auch die Frage einer etwaigen Ersatznacherbfolge zu klären, wobei es dem in § 2069 BGB zum Ausdruck kommenden regelmäßigen Willen der Eheleute entspricht, dass die Erbschaft den Abkömmlingen "nach Stämmen" zugute kommen soll.

    Wenn das Erbscheinsverfahren vernünftig durchgeführt wird, hat der Erbschein also auch den erforderlichen zutreffenden Inhalt, sodass sich bei der Eintragung des Nacherbenvermerks keine Schwierigkeiten ergeben.

    Im vorliegenden Fall entspricht der Erbschein aus den genannten Gründen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Er ist daher einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt (auch bezüglich der Ersatznacherbfolge) neu zu erteilen. Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, die Hausaufgaben des NachlG nachzuholen.

  • Müssen die Nacherben tatsächlich namentlich im Erbschein erscheinen, wenn das Testament als Nacherben nur die "gemeinsamen Kinder" ausweist?

    Wenn ich die Kommentierung richtig verstehe, bedarf es zumindest keiner Angabe eines Ersatzerben, wenn keiner bestimmt wurde, vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352b Rn. 15:

    An die Benennung eines Ersatznacherben haben die Eheleute bei Errichtigung des privatschriftlichen Testaments offenbar nicht gedacht.

    1) Ja klar, wenn sie denn feststehen - woher soll man denn sonst z.B. bei zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften wissen, wer die Nacherben sind? Ansonsten (z.B. bei so glorreichen Formulierungen wie "Nacherben sind die Personen, die meine gesetzlichen Erben geworden wären, wenn ich gleichzeitig mit dem Vorerben verstorben wäre.") sind die Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannt, und man braucht für alles einen Pfleger, wenn nicht TV nach § 2222 BGB angeordnet ist.

    Das ist ja allerdings eher das Problem der Beteiligten und nicht des Grundbuchamtes, finde ich.

  • Es ist sehr wohl das Problem des Grundbuchamts, wenn der erteilte Erbschein erkanntermaßen inhaltlich unzutreffend ist. In diesen Fällen ist beim Nachlassgericht die Einziehung des erteilten Erbscheins und die Neuerteilung eines Erbscheins mit zutreffendem Inhalt anzuregen.

    Die meisten Probleme treten auf, weil die Grundbuchämter den Inhalt der Erbscheine in Nacherbschaftsfällen einfach "abmalen", es dadurch im Anschluss an den unrichtigen Erbschein auch zu unrichtigen Nacherbenvermerken kommt und sich das Grundbuchamt dann für seine späteren Verfahrensweisen am Inhalt dieser unrichtigen Nacherbenvermerke orientiert. Dies gilt umso mehr, als die Unrichtigkeit solcher Erbscheine in vielen Fällen - und so auch beim vorliegenden Sachverhalt - geradezu ins Auge springt.

    Nach meiner jahrzehntelangen Erfahrung muss leider davon ausgegangen werden, dass den Nachlassgerichten die erforderlichen Rechtskenntnisse im Nacherbschaftsbereich nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen und dass erteilte Vorerbenerbscheine schon aus diesem Grund häufig unrichtig sind (fehlende Befreiung des Vorerben insbesondere bei bedingten Nacherbfolgen für den Fall der Wiederverheiratung, keine Ersatznacherbfolge bei zu Nacherben berufenen Kindern, fehlerhafter Inhalt bei den Fallgestaltungen des § 2110 Abs. 2 BGB, fehlende Beschränkung der Nacherbfolge auf einen Erbteil bei bestimmten Fallgestaltungen der Wiederverheiratungsklausel, Ausweisung einer "Gesamtnacherbfolge" statt mehrerer gesonderter Nacherbfolgen für jeden Erbteil etc. pp.). Ich habe daher nie einen Nacherbenvermerk eingetragen, ohne vorher die Nachlassakte beigezogen zu haben. Ergeben sich aus dieser Beiziehung rechtliche Bedenken gegen den Inhalt des Erbscheins, wird das NachlG vom GBA darauf hingewiesen und damit ist gewährleistet, dass die Dinge geklärt werden, noch bevor ein ggf. unrichtiger Nacherbenvermerk ins Grundbuch kommt.

    Es geht in diesem Kontext also nicht um Probleme im auschließlichen Verantwortungsbereich der Beteiligten, sondern um Probleme, die die Beteiligten nur haben, weil die Gerichte (und ggf. auch Notare) nicht ordentlich arbeiten.

  • Es ist sehr wohl das Problem des Grundbuchamts, wenn der erteilte Erbschein erkanntermaßen inhaltlich unzutreffend ist. In diesen Fällen ist beim Nachlassgericht die Einziehung des erteilten Erbscheins und die Neuerteilung eines Erbscheins mit zutreffendem Inhalt anzuregen.

    Ist das tatsächlich die Aufgabe des Grundbuchamtes? :/

    Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Eintragungsverfahren müsste doch ggf. das GBA den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückweisen (wegen des zeitgleich einzutragenden Nacherbenvermerks), wenn der Erbschein nicht als Eintragungsgrundlage taugt, oder?

    Anhand der Begründung der Zurückweisung könnte dann der Vorerbe die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragen.

  • Das kannst Du doch keinem Antragsteller erklären, daß zwei Abteilungen des Gerichts auf seinem Rücken ihre rechtlichen Meinungsverschiedenheiten austragen. Das versuche ich natürlich zunächst intern zu klären.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für eure Beiträge. Über Meinungen anderer Forumsnutzer würde ich mich auch freuen.

    Spaltenmuckel

    Forderst du in diesen Fällen tatsächlich als Grundbuchamt die Geburtsurkunden der Kinder von der Vorerbin an und ggf. die eidesstattliche Versicherung?

    Antwort:

    Nein. Nur falls sich die entsprechenden Unterlagen in der Testamentsakte befinden oder dem GB-Berichtigungsantrag beifügt werden,
    trage ich die bekannten Nacherben namentlich ein und lasse bei vorhandener EiV den Zusatz "Weitere" weg.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das kannst Du doch keinem Antragsteller erklären, daß zwei Abteilungen des Gerichts auf seinem Rücken ihre rechtlichen Meinungsverschiedenheiten austragen. Das versuche ich natürlich zunächst intern zu klären.

    Also gehst du z. B. auch zum Zivil- oder Familiengericht, wenn dir bei Prüfung eines Pfüb-Antrages Mängel des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung auffallen?

    FED

  • Spaltenmuckel

    Zitat

    Antwort:

    Nein. Nur falls sich die entsprechenden Unterlagen in der Testamentsakte befinden oder dem GB-Berichtigungsantrag beifügt werden,

    trage ich die bekannten Nacherben namentlich ein...

    Was gibst du bitte in diesen Fällen als Eintragungsgrundlage an?

    Nur "Erbschein vom ..." ist m. E. eigentlich nicht zutreffend. Dort steht ja nur "gemeinsame Kinder" ohne namentliche Benennung.

  • Langsam wird die vorliegende Diskussion etwas ärgerlich.

    Ein Erbschein ist nur dann eine geeignete Eintragungsgrundlage i. S. des § 35 GBO, wenn er auch inhaltlich richtig ist. Ist er es nicht (und bei namentlich bekannten Nacherben ist er es nicht, wenn er die Namen der Nacherben und außerdem auch eine angeordnete Ersatznacherbfolge nicht ausweist), muss diese Frage zunächst in dem vom Grundbuchamt anzuregenden nachlassgerichtlichen Einziehungsverfahren geklärt werden. Deswegen halte ich im Ergebnis auch nichts davon, den unrichtigen Erbschein unrichtig sein zu lassen und sich die benötigten Angaben selbst anhand der Nachlassakte zu beschaffen (zutreffend ist allerdings, grundsätzlich keine Erbfolge ohne Beiziehung der Nachlassakte einzutragen).

    Wenn das Grundbuchamt seinen Prüfungspflichten nicht nachkommen möchte, dann soll man es einfach sagen, weil wir uns dann weitere Diskussionen ersparen können.

  • Das kannst Du doch keinem Antragsteller erklären, daß zwei Abteilungen des Gerichts auf seinem Rücken ihre rechtlichen Meinungsverschiedenheiten austragen. Das versuche ich natürlich zunächst intern zu klären.

    Also gehst du z. B. auch zum Zivil- oder Familiengericht, wenn dir bei Prüfung eines Pfüb-Antrages Mängel des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung auffallen?

    FED

    Ich mache keine Pfübse und rede hier auch nicht über dieses Massengeschäft, das in der Regel von Profis eingeleitet wurde. Zudem ist zwischen einem Erbschein und einem rechtskräftigen Titel ein gewaltiger Unterschied.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der sog. Äpfel-mit-Birnen-Vergleich.

    Ich halte die Diskussion auch nicht für zielführend, wenn wir jetzt anfangen darüber nachzudenken, wer am Ende seinen Arbeitsauftrag wohl nicht verstanden hat.

    Fakt ist, wenn ich sehenden Auges etwas eintrage, was das Grundbuch möglicherweise unrichtig macht, können nicht auf einmal die anderen Schuld daran sein. Dann dürfte sich der Gedanke zu handeln - in diesem Fall das Verlangen eines zur Eintragung geeigneten Erbscheins, hier auf elegantem Wege mit Hinweis an den Kollegen des NachlassG - , um möglichen Schaden für alle Beteiligten frühzeitig abzuwenden, doch recht schnell von selber auftun.

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