Hallo ihr Lieben
Bei uns in der Betreuungsabteilung ist gerade ein für uns neuer Sachverhalt aufgetaucht, über welchen wir uns hier nicht so recht einig werden:
Der berufliche Betreuer hat im Dezember 2022 seine Vergütung aus dem Vermögen (Vermögen d. Betroffenen lag bspw. bei 8.000,- €) beantragt. Der zust. Bearbeiter hat die Festsetzung vorgenommen mit Beschluss vom 23.12.2022. Abgesandt wurde der Beschluss formlos laut Vermerk der Serviceeinheit am 29.12.2022.
Nunmehr beantragt der Betreuer, dass er das Geld aufgrund des angehobenen Schonbetrages seit 01.01.2023 aus der Staatskasse ausgezahlt bekommt, da der Beschluss erst im neuen Jahr rechtskräftig geworden wäre und deshalb erst dann die Entnahme aus dem Vermögen stattfinden könnte.
Ist hier auf den Tag der Beschlussfassung oder tatsächlich erst auf den Tag der Rechtskraft abzustellen?