Neuer Schonbetrag 01.01.2023; Vergütung aus Vermögen?

  • Hallo ihr Lieben :)

    Bei uns in der Betreuungsabteilung ist gerade ein für uns neuer Sachverhalt aufgetaucht, über welchen wir uns hier nicht so recht einig werden:

    Der berufliche Betreuer hat im Dezember 2022 seine Vergütung aus dem Vermögen (Vermögen d. Betroffenen lag bspw. bei 8.000,- €) beantragt. Der zust. Bearbeiter hat die Festsetzung vorgenommen mit Beschluss vom 23.12.2022. Abgesandt wurde der Beschluss formlos laut Vermerk der Serviceeinheit am 29.12.2022.

    Nunmehr beantragt der Betreuer, dass er das Geld aufgrund des angehobenen Schonbetrages seit 01.01.2023 aus der Staatskasse ausgezahlt bekommt, da der Beschluss erst im neuen Jahr rechtskräftig geworden wäre und deshalb erst dann die Entnahme aus dem Vermögen stattfinden könnte.

    Ist hier auf den Tag der Beschlussfassung oder tatsächlich erst auf den Tag der Rechtskraft abzustellen?

  • Kam es nicht immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung an?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kam es nicht immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung an?

    Für die Beurteilung, ob Staatskasse oder aus dem Vermögen auf jeden Fall ja. Die Frage ist nur, ab wann sich der Betreuer das Geld letztendlich aus dem Vermögen entnehmen kann. Und das ist m.E. ab Rechtskraft. Da nunmehr die Rechtskraft nach Gesetzesänderung eintritt, fragt sich der Betreuer nun, ob er das Geld überhaupt noch aus dem Vermögen entnehmen kann, da der Betroffene nunmehr mittellos ist.

  • Sehe ich auch so. Aber die Rechtswirksamkeit ist ja die Bekanntgabe an den Betreuer. Wenn der Beschluss am 29.12.22 abgeschickt wurde - und es keinen Gegenbeweis gibt - ist er ja nach der 3-Tagesvermutung des § 15 Abs. 2 FamFG erst am 1.1.23 zugegangen. Davon abgesehen, dass das ein Feiertag war, seit der juristischen Sekunde zwischen Sylvester und Neujahr ist die Erhöhung des Schonvermögens in Kraft getreten. Und war somit schneller als der Beschluss. Wobei es wirklich knapper nicht geht. Eigentlich unglaublich, dass es solche Fälle wirklich (und nicht nur bei der Juraklausur) gibt.

    Und diese Frage ist nicht Teil der Rechtskraft des Beschlusses. Es kann ein Hilfsantrag zur Zahlung aus der Staatskasse gestellt werden.

  • Sehe ich auch so. Aber die Rechtswirksamkeit ist ja die Bekanntgabe an den Betreuer. Wenn der Beschluss am 29.12.22 abgeschickt wurde - und es keinen Gegenbeweis gibt - ist er ja nach der 3-Tagesvermutung des § 15 Abs. 2 FamFG erst am 1.1.23 zugegangen. Davon abgesehen, dass das ein Feiertag war, seit der juristischen Sekunde zwischen Sylvester und Neujahr ist die Erhöhung des Schonvermögens in Kraft getreten. Und war somit schneller als der Beschluss. Wobei es wirklich knapper nicht geht. Eigentlich unglaublich, dass es solche Fälle wirklich (und nicht nur bei der Juraklausur) gibt.

    Und diese Frage ist nicht Teil der Rechtskraft des Beschlusses. Es kann ein Hilfsantrag zur Zahlung aus der Staatskasse gestellt werden.

    Ja das ist wohl wirklich (hoffentlich) ein Einzelfall. Mein Kollege hat nun den Beschluss aufgehoben und aus der Staatskasse festgesetzt.

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