Guten Abend,
folgender Fall:
Für die demente Erbin soll die Erbschaft ausgeschlagen werden. Das örtlich zuständige AG der Erbin weigert sich die Erbausschlagungserklärung der Vorsorgebevollmächtigten aufzunehmen, weil die Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt ist. Beim Notar ebenfalls erfolglos, es wurde nunmehr eine Betreuung beantragt. Das Betreuungsgericht teilt mit, dass die Entscheidung zur Anordnung der Betreuung länger als 6 Wochen in Anspruch nehmen wird. Und nun?
Frage: Unterbricht die Dauer der Anordnung einer Betreuung den Fristablauf zur Erbausschlagung für die demente Erbin?
Schönen Feierabend!
D.