freihändiger Verkauf Immobilie aus Masse - Säumniszuschläge

  • Hallo,

    der Inso-Verwalter hat aus der Masse mehrere Grundstücke freihändig verkauft. Wir sind eine Kommune und haben Grundsteuerforderungen nebst Säumniszuschlägen. Nach einigem Hin und Her haben wir die gesamten Grundsteuern erhalten. Wir streiten mit dem Verwalter wegen der Säumniszuschläge.

    Unstreitig sind die Säumniszuschläge Insolvenzforderungen. Allerdings sehe ich das aufgrund des freihändigen Verkaufs der Immobilien in Bezug auf die Säumniszuschläge der der letzten 2 Jahre so, dass diese aus dem Verkaufserlös vorab zu zahlen sind, da für die Veräußerung § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG analog anzuwenden ist.

    Ich weiß jetzt nur nicht, wie ich die Forderungen durchsetzen kann. Duldungsbescheid gegen den Verwalter aus Pflichtverletzung? Anmeldung als Masseverbindlichkeiten?

    Vielleicht hat jemand einen Tipp für mich. Vielen Dank.

    Liane

  • Mit § 10 I Nr. 3 ZVG wirst Du an dieser Stelle nicht weiter kommen, weil ja keine Zwangsversteigerung.

    Und mit Duldungsbescheid gegen den IV auch nicht, weil: was soll er dulden? Und eine Masseverbindlichkeit ist es ja auch nicht.

    Zunächst stellt sich die Frage, ob das dingliche Recht durch freihändige Verwertung untergegangen ist. Nur dann setzt dich das Absonderungsrecht am Erlös fort. Dies wird hier aber wohl nicht der Fall sein, weil die Säumniszuschläge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen (über Zeitablauf = Fristablauf reden wir erst einmal nicht). BGH vo,m11.03.2010, IX ZR 34/09.

    Den Duldungsbescheid könntest Du gegen den jetzigen Eigentümer (Fristablauf!!). Der hat sicher das Grundstück lastenfrei vom IV erworben und kann sich ja dann an ihn halten......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • bei einer freihändigen Verwertung gibt es eine Vereinbarung zwischen Verwalter und dinglich gesicherten Gläubiger über die Erlösverteilung. Da ist nichts mit zwangsweise Durchsetzung. Es muss sich aus der Verwertungsvereinbarung ergeben Wer wieviel kriegt, oder halt ausgelegt werden

  • bei einer freihändigen Verwertung gibt es eine Vereinbarung zwischen Verwalter und dinglich gesicherten Gläubiger über die Erlösverteilung. Da ist nichts mit zwangsweise Durchsetzung. Es muss sich aus der Verwertungsvereinbarung ergeben Wer wieviel kriegt, oder halt ausgelegt werden

    Leider war eine solche Vereinbarung mit dem Verwalter nicht drin. Er hatte Druck und hat die Grundstücke (insgesamt waren es ca. 120) in einer Nacht- und Nebelaktion veräußern müssen, um aus der Haftung (Sicherung Grundstücke) herauszukommen. Die Kommunikation war sehr schwierig. Aus anderen Verfahren kenne ich es auch, dass zuvor in einer Gläubigerversammlung die freihändige Veräußerung beschlossen wird. Es gab aber keine Gläubigerversammlung.

    Meines Erachtens liegt eine Pflichtverletzung seitens des Verwalters vor.

    Kann es sich denn um Masseverbindlichkeiten handeln?

  • Zitat

    Duldungsbescheid gegen den Verwalter aus Pflichtverletzung?

    Geht´s noch?

    ... und dann auch noch in einem öffentlichen Forum um Rechtsberatung betteln.

    Ich denke, das kann man auch auf einer sachlichen Ebene diskutieren. Ich bitte fossil75 dementsprechend um Mäßigung!

    Richtig ist aber natürlich, dass wir im Forum keine Rechtsberatung erteilen.

    Ulf, Admin

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Leider war eine solche Vereinbarung mit dem Verwalter nicht drin. Er hatte Druck und hat die Grundstücke (insgesamt waren es ca. 120) in einer Nacht- und Nebelaktion veräußern müssen, um aus der Haftung (Sicherung Grundstücke) herauszukommen. Die Kommunikation war sehr schwierig. Aus anderen Verfahren kenne ich es auch, dass zuvor in einer Gläubigerversammlung die freihändige Veräußerung beschlossen wird. Es gab aber keine Gläubigerversammlung.

    Meines Erachtens liegt eine Pflichtverletzung seitens des Verwalters vor.

    Kann es sich denn um Masseverbindlichkeiten handeln?

    Warum soll es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit handeln, wenn es Säumniszuschläge vor IE sind. Es gibt zwar eine solche Konstellation (vielleicht auch mehr), aber sicherlich nicht in diesem Fall.

    Kann es sein, dass der freihändige Verkauf bereits in der ersten GV abgenickt worden ist, so dass es keine gesonderte GV mehr gab?

    Selbst ohne Beschluss nach § 160 InsO ist die Veräußerung wirksam. Wo soll die Pflichtverletzung des IV liegen ? Ich verweise auf meine #2.

    Schlussendlich und nebenbei: der Begriff: Nacht- und Nebel-Aktion ist deutlich negativ konnotiert. Da sollte man genau überlegen, wann man ihn verwendet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (15. Juni 2023 um 09:49)

  • Zitat

    Richtig ist aber natürlich, dass wir im Forum keine Rechtsberatung erteilen.

    Und was passiert hier gerade?

    Dessen ungeachtet: Die Sachverhaltsdarstellung ermöglicht keine Beantwortung der Frage, ob es sich um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt, weil keine Daten angegeben wurden. Wann sind die Grundsteuerforderungen entstanden? Vor oder nach IE?

    Außerdem ruhen Grundsteuerforderungen als öffentliche Last auf einem Grundstück, was der Gemeinde die Möglichkeit verschafft, ohne größere Probleme in den Grundbesitz zu vollstrecken und zwar auch wegen der Nebenforderungen.

  • Meines Erachtens liegt eine Pflichtverletzung seitens des Verwalters vor.

    Die Pflicht des Insolvenzverwalters ist es in erster Linie eine bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger herbeizuführen (siehe § 1 InsO).

    Er hatte Druck und hat die Grundstücke (insgesamt waren es ca. 120) in einer Nacht- und Nebelaktion veräußern müssen, um aus der Haftung (Sicherung Grundstücke) herauszukommen.

    Scheinbar gab es ja gute Gründe dafür die Grundstücke so schnell zu veräußern.

    Zur weitern Aufklärung dürfte es wohl am sinnvollsten sein den IV nach § 79 InsO in einer Gläubigerversammlung berichten zu lassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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