Nach § 168b Abs. 1 FamFG ist es vorgesehen, auch dem Jugendamt als Amtsvormund eine Bestellungsurkunde auszustellen.
Das hiesige Jugendamt kommt mit dem Anordnungs- und Bestellungsbeschluss als Nachweis für seine Vormundschaft sehr gut zurecht und benötigt eigentlich keine Bestellungsurkunde.
Kann auf die Ausstellung einer Bestellungsurkunde verzichtet werden oder ist dies zwingend vorgesehen?