Grunddienstbarkeit in Erbbaugrundbuch

  • Hallo liebe Gemeinde,

    Ich habe hier einen Antrag der mir Fragen aufwirft.
    Vorliegend gibt es ein Grundstücksgrundbuch mit zwei Grundstücken und ein Erbbaurecht, was auf diesen zwei Grundstücken lastet. Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'.

    Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.

    Schöner/Stöber besagt ja in Rn. 1840, dass eine Dienstbarkeit an einem Erbbaugrundstück nur im Rahmen der eigenen Befugnisse des Erbbauberechtigten bestellt werden kann. Meiner Meinung nach passen die Befugnis zum Haben eines Flugplatzes mit der hier bewilligten Grunddienstbarkeit nicht bzw. erschließt sich mir auch der Sinn der Sache nicht richtig.
    Wie seht ihr das?

    Weiterhin verwirrt es mich, dass hier eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Grundstückseigentümer bewilligt wird. Wie würde hier denn der Herrschvermerk aussehen?

    Für Hilfen und Anregungen wäre ich sehr dankbar. :) Kann auch sein, dass ich hier vollkommen was übersehe, da mich bisher kaum mit Erbbaurechten beschäftigen musste.

  • Weiterhin verwirrt es mich, dass hier eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Grundstückseigentümer bewilligt wird.

    Eine Grunddienstbarkeit kann nur für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks bestellt werden (§ 1018 BGB). Und auf dem Grundstück selbst geht das nur im Rang nach dem Erbbaurecht - daher die Belastung auch des Erbbaurechts.

    Und warum auf einem Flughafengelände nicht aufgeforstet werden können soll (neben den Startbahnen, Vorfeldern etc.) erschließt sich mir auch nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was ist denn das dienende Grundstück (die Erbbaurechte?) und was das herrschende (die Erbbaugrundstücke)?

    Und wenn ich den weiteren SV richtig verstehe, hat der Erbbaurechtsgeber durch das Erbbaurecht auf die Nutzung seiner Grundstücke verzichtet und der Erbbauberechtigte räumt ihm nun wieder ein Nutzungsrecht ein?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Klingt zumindest plausibel. Außerdem, was wäre denn die Alternative, ginge das nicht?

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  • Klingt zumindest plausibel. Außerdem, was wäre denn die Alternative, ginge das nicht?

    Mit dinglicher Wirkung gibt es keine Alternative - ohne Eintragung der DBK erwirbt ein gutgläubiger Erwerber des Erbbaurechts das Erbbaurecht ohne die Dienstbarkeit.

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  • Hallo liebe Gemeinde,

    Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'. ..Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.....

    Ist das Erbbaurecht denn überhaupt auf den für das Bauwerk (Flugplatz mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude) nicht erforderlichen Grundstücksteil erstreckt worden ?

    Auf dem Flugplatz selbst wird ja wohl kaum eine Aufforstungsmaßnahme durchgeführt werden.

    Und wenn eine Erstreckung stattgefunden hat, dann müssten dazu die Einzelheiten geregelt worden sein; siehe diesen Thread:

    Erbbaurecht - Regelung bzgl. des Teils § 1 Abs. 2 - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Das Erbbaurecht wird auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil erstreckt, § 1 Abs. 2 ErbbauRG. Frage: Ist eine Regelung etwa dergestalt zulässig,…
    www.rechtspflegerforum.de

    Gibt es keine Erstreckung, könnte die Grunddienstbarkeit nur zu Lasten des Grundbuchgrundstücks eingetragen werden.

    Zwar sind Eigentümergrunddienstbarkeiten möglich, aber nur, wenn die Grunddienstbarkeit an einem dem Eigentümer ebenfalls gehörenden (anderen) Grundstück bestellt (siehe § 1018 BGB: „Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, ….“ und etwa Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018 RN 48 mwN). Am eigenen Grundstück besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Darüber kann er ohnehin verfügen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zwar sind Eigentümergrunddienstbarkeiten möglich, aber nur, wenn die Grunddienstbarkeit an einem dem Eigentümer ebenfalls gehörenden (anderen) Grundstück bestellt (siehe § 1018 BGB: „Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, ….“ und etwa Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018 RN 48 mwN). Am eigenen Grundstück besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Darüber kann er ohnehin verfügen

    Über das Grundstück kann er schon verfügen, aber das nutzt ihm nichts, wenn er nicht auch das gleiche Recht am Erbbaurecht - im bewilligten Umfang (d.h. ggf. mit Nebenflächen) - erhält. Und wegen § 11 ErbbauRG würde ich das Erbbaurecht im Verhältnis zum Grundstück als "anderes Grundstück" i.S.d. § 1018 BGB ansehen; es ist auch anerkannt, dass grundstücksgleiche Rechte grundsätzlich sowohl geeigneter Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück) wie auch geeignetes herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit sein können.

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  • ....es ist auch anerkannt, dass grundstücksgleiche Rechte grundsätzlich sowohl geeigneter Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück) wie auch geeignetes herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit sein können.

    Schon, aber nicht zugleich. Siehe das Gutachten des DNotI vom 28.05.2021, Abruf-Nr.: 181432

    Grunddienstbarkeit; mehrere Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch gebucht; Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten und zulasten einzelner Flurstücke - DNotI

    „Ferner ist zu beachten, dass ein Grundstück im Rechtssinne im Hinblick auf die dann eintretende Konsolidation des Rechts nicht zugleich dienendes und herrschendes Grundstück sein kann (vgl. Staudinger/Weber, § 1018 Rn. 43; Schöner/Stöber, Rn. 1123).

    Ein- und dieselben Grundstücke können zwar wechselseitig dienend und berechtigt aus inhaltsgleichen (getrennten) Grunddienstbarkeiten sein, nie aber für ein einheitliches Recht (siehe Dirk-Ulrich Otto in Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3: Sachenrecht, 5. Auflage 2022, § 1018 BGB RN. 36 und Reischl im BeckOK BGB, Stand 01.05.2023, § 1018 RN 21

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  • Schon, aber nicht zugleich. Siehe das Gutachten des DNotI vom 28.05.2021, Abruf-Nr.: 181432

    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…dc1a6d47949d99b

    „Ferner ist zu beachten, dass ein Grundstück im Rechtssinne im Hinblick auf die dann eintretende Konsolidation des Rechts nicht zugleich dienendes und herrschendes Grundstück sein kann (vgl. Staudinger/Weber, § 1018 Rn. 43; Schöner/Stöber, Rn. 1123).

    Ein- und dieselben Grundstücke können zwar wechselseitig dienend und berechtigt aus inhaltsgleichen (getrennten) Grunddienstbarkeiten sein, nie aber für ein einheitliches Recht (siehe Dirk-Ulrich Otto in Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3: Sachenrecht, 5. Auflage 2022, § 1018 BGB RN. 36 und Reischl im BeckOK BGB, Stand 01.05.2023, § 1018 RN 21

    Belastungsgegenstand ist nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht. Dass das Erbbaurecht auf dem Erbbaugrundstück lastet, ändert nichts daran, dass es nicht mit dem Erbbaugrundstück identisch ist.

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  • Klingt zumindest plausibel. Außerdem, was wäre denn die Alternative, ginge das nicht?

    Mit dinglicher Wirkung gibt es keine Alternative - ohne Eintragung der DBK erwirbt ein gutgläubiger Erwerber des Erbbaurechts das Erbbaurecht ohne die Dienstbarkeit.

    So meinte ich das. :thumbup:

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  • Belastungsgegenstand ist nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht. Dass das Erbbaurecht auf dem Erbbaugrundstück lastet, ändert nichts daran, dass es nicht mit dem Erbbaugrundstück identisch ist...

    Die Dienstbarkeit soll doch auf dem nicht für das Bauwerk erforderlichen Grundstücksteil eingetragen werden. Also kann das Erbbaurecht nur dann Belastungsgegenstand sein, wenn es nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG auf diesen Teil erstreckt wurde. Und das setzt die o.a. Gestaltung voraus. Wurde das Erbbaurecht nicht auf diesen Teil erstreckt, steht die Belastungsbefugnis dem Grundstückseigentümer zu und der kann nicht für sich selbst die Grunddienstbarkeit bestellen.

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  • Belastungsgegenstand ist nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht. Dass das Erbbaurecht auf dem Erbbaugrundstück lastet, ändert nichts daran, dass es nicht mit dem Erbbaugrundstück identisch ist...

    Die Dienstbarkeit soll doch auf dem nicht für das Bauwerk erforderlichen Grundstücksteil eingetragen werden. Also kann das Erbbaurecht nur dann Belastungsgegenstand sein, wenn es nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG auf diesen Teil erstreckt wurde. Und das setzt die o.a. Gestaltung voraus. Wurde das Erbbaurecht nicht auf diesen Teil erstreckt, steht die Belastungsbefugnis dem Grundstückseigentümer zu und der kann nicht für sich selbst die Grunddienstbarkeit bestellen.

    Ja klar, die Aufforstungssfläche muss natürlich Teil der vom Erbbaurecht umfassten Fläche sein, sonst geht es nicht.

    Die mir bekannten Flughafenerbbaurechte gehen immer bis einschließlich zum Zaun, der das Flugfeld (Landebahnen, Rollbahnen, Antennen, Anflugbefeuerung) umschließt. Da ist gerne mal viel leerer Platz dazwischen, den man aufforsten kann.

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  • Google Earth --> Flughafen Frankfurt. Ich würde mal behaupten, dass da mehr grün als grau zu sehen ist. :)

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  • Das war als Beispiel dafür, dass es auf dem Flughafengelände nicht nur Flughafen gibt. :)

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  • Was der Erbbauberechtigte im Verhältnis zum Grundstückseigentümer darf - und was nicht -, regelt man doch im Erbbaurechtsvertrag. Eine entsprechende Anpassung des Erbbaurechtsvertrages scheint mir die richtige Stelle sein diesen Punkt zu regeln. Könnte man nicht die Beteiligten darauf verweisen?

  • Hallo liebe Gemeinde,

    Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'. ..Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.....

    Ist das Erbbaurecht denn überhaupt auf den für das Bauwerk (Flugplatz mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude) nicht erforderlichen Grundstücksteil erstreckt worden ?

    Auf dem Flugplatz selbst wird ja wohl kaum eine Aufforstungsmaßnahme durchgeführt werden.

    Es liegt außer dem Erbbaurechtsvertrag, indem beschlossen wurde, dass Inhalts des Erbbaurechts das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude' auf den beiden Grundstücken ist, nichts weiter vor. Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert.

    Eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erfoderlichen Grundstücksteil liegt nicht explizit vor.

    Neben der Flugzeughalle und den Sozialgebäuden ist das Grundstück eine riesige Grasfläche. Die Landebahn (auch Grünfläche) kann man anhand der Markierungen erkennen. Weitere Eingrenzungen sind nicht ersichtlich. Bei der beigefügten Flurkarte zur beabsichtigten Aufforstungsmaßnahme soll eine Fläche des Grundstücks belastet werden, die weit vor der Landebahn liegt. Aber die dürfte doch dann nicht mit dem Erbbaurecht an sich belastet sein oder bin ich da falsch?

    Und schonmal Danke für alle bisherigen Anregungen :)

  • ... Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert.

    Eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erfoderlichen Grundstücksteil liegt nicht explizit vor...

    Was ist denn zur Bedeutung der kompletten Ausschraffierung gesagt worden ? Wird auf die Ausschraffierung verwiesen und wenn ja, mit welchen Worten?

    Ansonsten hätte für mich die Aussage „Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert“, die Bedeutung, dass das Erbbaurecht auf diesen Bereich erstreckt werden soll. Wie sich aus dem Beschluss des KG vom 16.04.1991, 1 W 7518/88, ergibt, kann eine Erstreckung des Erbbaurechts auf die für das Bauwerk nicht erforderlichen Teile des Grundstücks nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch stillschweigend erfolgen. Eine solche stillschweigende Vereinbarung könne sich insbesondere auch aus der Natur der Sache ergeben, nämlich dann, wenn der erweiterte Nutzungszweck für das vertragsgemäße "Haben des Bauwerks" (ErbbauV § 1 Abs 1) schlechthin unverzichtbar sei. Letzteres scheint mir allerdings fraglich.

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  • ... Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert.

    Eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erfoderlichen Grundstücksteil liegt nicht explizit vor...

    Was ist denn zur Bedeutung der kompletten Ausschraffierung gesagt worden ? Wird auf die Ausschraffierung verwiesen und wenn ja, mit welchen Worten?

    Die angesprochene Flurkarte mit den Ausschraffierungen ist lediglich einer Beschlussvorlage und Vollmacht der Stadt, die Eigentümer des Grundstücks ist, beigefügt. In der notariellen Urkunde wird immer nur von den Grundstücken x und y besprochen und ein näherer Bereich ist nicht beschrieben. Eine Bezugnahme auf eine Karte ist auch nicht zu entnehmen.


    Weiterhin wurde im Vertrag ein 'Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücksteils (Erbbaurechtsfläche) zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten' bewilligt. Dies wurde aber in Nachtragsurkunde abgeändert in ein Vorkaufsrecht an beiden (kompletten) Grundstücken.

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