Hallo liebe Gemeinde,
Ich habe hier einen Antrag der mir Fragen aufwirft.
Vorliegend gibt es ein Grundstücksgrundbuch mit zwei Grundstücken und ein Erbbaurecht, was auf diesen zwei Grundstücken lastet. Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'.
Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.
Schöner/Stöber besagt ja in Rn. 1840, dass eine Dienstbarkeit an einem Erbbaugrundstück nur im Rahmen der eigenen Befugnisse des Erbbauberechtigten bestellt werden kann. Meiner Meinung nach passen die Befugnis zum Haben eines Flugplatzes mit der hier bewilligten Grunddienstbarkeit nicht bzw. erschließt sich mir auch der Sinn der Sache nicht richtig.
Wie seht ihr das?
Weiterhin verwirrt es mich, dass hier eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Grundstückseigentümer bewilligt wird. Wie würde hier denn der Herrschvermerk aussehen?
Für Hilfen und Anregungen wäre ich sehr dankbar. Kann auch sein, dass ich hier vollkommen was übersehe, da mich bisher kaum mit Erbbaurechten beschäftigen musste.