Nießbrauch "löschbar mit Sterbeurkunde"

  • Mir ist, als hätte ich dazu schon etwas im Forum gelesen, aber ich finde nichts:

    Es soll ein Nießbrauch eingetragen werden "mit dem Vermerk, dass zur Löschung Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen soll" (Wortlaut der dinglichen Bewilligung).

    Nennt mich kleinlich, :lupe: aber das entspricht nicht § 23 Abs. 2 GBO, der ja allgemein vom Nachweis des Todes spricht. Es muss also nicht zwingend eine Sterbeurkunde sein.

    Streng genommen werden durch diese Formulierung die für die Löschung zulässigen Möglichkeiten auf die Sterbeurkunde verengt und ich tendiere dahin, dass ich das dann auch entsprechend eintragen müsste.

    Ich brauch mal Feinjustierung: Würdet ihr das problematisieren oder einfach stumpf "löschbar bei Todesnachweis" eintragen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nicht, dass ich mich als abgestumpft betrachten würde, aber ich würde löschbar bei Todesnachweis eintragen. Denn die Sterbeurkunde ist der typischerweise der Nachweis, der einem als naheliegendste erste Möglichkeit einfallen würde, dass einer nicht mehr unter den Lebenden weilt und das Recht dann gelöscht werden kann/soll.

    Vermutlich läge die Sache anders, wenn da stünde: "mit dem Vermerk, dass zur Löschung ein Foto des Grabsteins genügt"? :saint:

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Sehe ich auch so. Im Schöner/Stöber umkreisen die Formulierungen auch schon immer die Sterbeurkunde: "Todesnachweis, insbesondere die Sterbeurkunde", "Todesnachweis (Sterbeurkunde)" oder gleich "die Sterbeurkunde".

  • Nennt mich kleinlich, :lupe: aber das entspricht nicht § 23 Abs. 2 GBO, der ja allgemein vom Nachweis des Todes spricht. Es muss also nicht zwingend eine Sterbeurkunde sein.

    Streng genommen werden durch diese Formulierung die für die Löschung zulässigen Möglichkeiten auf die Sterbeurkunde verengt und ich tendiere dahin, dass ich das dann auch entsprechend eintragen müsste.

    Ich brauch mal Feinjustierung: Würdet ihr das problematisieren oder einfach stumpf "löschbar bei Todesnachweis" eintragen?

    ich denke auch, dass die Formulierung der Bewilligung nur den EIntrag der Sterbeurkunde zulässt, der Antragsteller bzw. Notar müsste dann die "Fehler" eben ausbaden, im schlimmsten Fall.

    Todesnachweise gibt es neben der standesamtlichen Sterbeurkunde zu hauf, etwa die ortsgerichtliche Sterbefallsanzeige oder die Bestellung eines Nachlasspflegers. Normalfall ist die Sterbeurkunde, aber auch der Schöner/Stöber kann als Handbuch/Kommentar nicht über das hinausgehen, was das Gesetz hergibt ("Todesnachweis"). ich bin da ganz bei #1 dass die Sterbeurkunde unnötig die Sache verengt.

    pragmatischer Mittelweg: du erlässt Zwischenverfügung unter Hinweis auf den § 23 Abs. 2 GBO dass beabsichtigt ist, "löschbar nach Todesnachweis" einzutragen?

    Vermutlich läge die Sache anders, wenn da stünde: "mit dem Vermerk, dass zur Löschung ein Foto des Grabsteins genügt"? :saint:

    wie würdest du gucken, wenn dir jemand dann wirklich ein Foto des Grabsteins in Form des § 29 GBO vorlegt??? :D

  • ....pragmatischer Mittelweg: du erlässt Zwischenverfügung unter Hinweis auf den § 23 Abs. 2 GBO dass beabsichtigt ist, "löschbar nach Todesnachweis" einzutragen?...

    Eine Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht, weil es kein Eintragungshindernis gibt. Die Vorlöschungsklausel lautet schlicht: „Löschbar auf Nachweis des Todes des Berechtigten durch Sterbeurkunde“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke ihr Lieben, manchmal braucht man einfach mal ein bisschen Feedback von den Kollegen "im Nachbarbüro" (gefühlt sind alle im Urlaub bei uns).

    Ich denke, ich mach das so wie von Prinz vorgeschlagen, dann hab ich alles drin.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eindeutig eine Löschungserleichterung i.S.v. § 23 Abs. 2 GBO ("Nachweis des Todes" = Sterbeurkunde, Erbschein etc.). Die Möglichkeit einer Einschränkung der Nachweismöglichkeiten widerspricht dem Gesetzeswortlaut und wäre zudem sinnfrei.

    Weshalb wäre das sinnfrei? Es könnte doch Gründe geben, dass die Beteiligten für den Fall der Fälle tatsächlich die Vorlage der Sterbeurkunde vereinbaren möchten.

    Und handelt es sich bei 23 Abs. 2 GBO tatsächlich um eine nicht (teilweise) änderbare Regelung? :/

  • Ich hätte kein Problem damit, in der vorliegenden Konstellation "löschbar bei Todesnachweis" einzutragen und habe das sicher auch schon getan.

    Ein Grund für eine bewusste Bestimmung der Sterbeurkunde zum Todesnachweis könnte sein, dass die Sterbeurkunde ein sehr unmittelbarer behördlicher Todesnachweis ist. Die meisten anderen typischen Todesnachweise setzen auf der Sterbeurkunde auf. Man könnte also beispielsweise verhindern wollen, dass die Erteilung eines Erbscheins oder die Einsetzung eines Nachlasspflegers ohne vorliegende Sterbeurkunde erfolgt.

  • Immerhin gibt es laut Kommentierung zum Par. 23 GBO Alternativen zur Sterbeurkunde. Zum Beispiel der gesamte Katalog des Par. 35 GBO. Oder ein Feststellungsurteil. Bleibt die Frage, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Par. 23 GBO eine Einschränkung auf eine dieser Möglichkeiten möglich wäre.

  • Immerhin gibt es laut Kommentierung zum Par. 23 GBO Alternativen zur Sterbeurkunde. Zum Beispiel der gesamte Katalog des Par. 35 GBO. Oder ein Feststellungsurteil. Bleibt die Frage, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Par. 23 GBO eine Einschränkung auf eine dieser Möglichkeiten möglich wäre.

    Das wäre in der Tat die Frage. Dass § 23 GBO andere Arten des Todesnachweises als eine Sterbeurkunde zulässt, darüber sind wir uns einig.

    Mit "Löschbar bei Todesnachweis" bei dieser doch sehr eindeutigen Einschränkung der Bewilligung auf eine Sterbeurkunde habe ich weiterhin ein Problem.

    Ich könnt natürlich Rechtsfortbildung betreiben...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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