Mir ist, als hätte ich dazu schon etwas im Forum gelesen, aber ich finde nichts:
Es soll ein Nießbrauch eingetragen werden "mit dem Vermerk, dass zur Löschung Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen soll" (Wortlaut der dinglichen Bewilligung).
Nennt mich kleinlich, aber das entspricht nicht § 23 Abs. 2 GBO, der ja allgemein vom Nachweis des Todes spricht. Es muss also nicht zwingend eine Sterbeurkunde sein.
Streng genommen werden durch diese Formulierung die für die Löschung zulässigen Möglichkeiten auf die Sterbeurkunde verengt und ich tendiere dahin, dass ich das dann auch entsprechend eintragen müsste.
Ich brauch mal Feinjustierung: Würdet ihr das problematisieren oder einfach stumpf "löschbar bei Todesnachweis" eintragen?