Ich habe folgenden Fall und wäre für Meinungen dankbar.
Von einem in Sondereigentum/Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück wird eine unbebaute Teilfläche veräußert. Durch die Teilflächenveräußerung verbleibt nur noch ein Grundstücksstreifen von einer Breite von maximal 1,40 um das in SE/WE aufgeteilte Grundstück bzw. Gebäude von der öffentlichen Straße zu erreichen. Es besteht auch Sondereigentum an einer Garage. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Garage dürfte eine Zufahrt erforderlich sein. Vorliegend dürfte der Zugang möglich sein, eine Zufahrt nicht. Die von mir im Internet abgerufenen Karten lassen vermuten, dass die Zufahrt (teilsweise) über das Nachbargrundstück erfolgt. Dort ist keine Grunddienstbarkeit eingetragen.
Da es ein nicht zugängliches, gefangenes Sondereigentum nicht geben darf, bin ich der Auffassung, dass ich den Antrag nicht ohne eine Zufahrt auf dem aufgeteilten Grundstück bzw. Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück vollziehen darf. Liege ich da richtig?
Ich habe den Notar bereits auf das Problem hingewiesen. Es legt eine Bestätigung der WE-Eigentümer vor, dass eine Zufahrt und ein Zugang über den Grundstücksstreifen möglich ist. Die bringt mir doch nichts, wenn es tatsächlich nicht so ist?!