Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht

  • In einem Strafverfahren wird dem neuen Ehemann der Mutter eines siebenjährigen Kindes zur Last gelegt, dass er das Kind mehrfach geschlagen hat. Die Eltern des Kindes sind sich über die Frage, ob das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird nicht einig. Daher soll zur Entscheidung hierüber ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

    Da das Verfahren für das Kind ohnehin schon sehr belastend sein dürfte, würde ich von dessen Anhörung komplett absehen und die Eltern des Kindes sowie das Jugendamt im schriftlichen Verfahren anhören. Ich würde den Sachverhalt in meinem Anhörungsschreiben nochmals schildern und mitteilen, dass beabsichtigt ist, Rechtsanwalt X als Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Kann so verfahren werden?

  • Für diesen Fall (Beschuldigter ist nicht Elternteil) enthält § 52 StPO keinen Ausschluss der Eltern.

    Und Uneinigkeit der Eltern führt nicht zur Bestellung eines Pflegers.

    nur mal aus Neugier, ich mache schon länger keine Familiensachen mehr, aber ist für solche Fälle nicht § 1628 BGB gedacht? Oder ist der der Reform zum Opfer gefallen?


    Meiner Meinung nach wäre § 1628 BGB einschlägig, da die Eltern gesetzlich nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind,

    aber da die Mutter mit dem Beschuldigten verheiratet ist, würde ich hier dringend einen Sorgeentzug nach § 1629, 1789, 1824 BGB prüfen...

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  • Ich würde sagen: § 14 Absatz 1 Nr. 5 RpflG- Meinungsverschiedenheit zwischen Sorgeberechtigten; Vorlage Richter?

    Tippfehler? Oder wo kommt die Pflegeperson plötzlich her?

    Nvm, in dem Moment schon korrigiert :D

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  • Wobei die Entziehung gem. §§ 1629, 1789 BGB in diesem Fall erstmal nicht zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft führen dürfte. Denn in der Annahme, dass der leibliche Vater und die leibliche Mutter divergierende Interessen haben, wäre die elterliche Sorge insoweit nur einem von beiden zu entziehen. Das führte aber über § 1680 Abs. 3 BGB zu § 1680 Abs. 2 BGB. Sofern die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht innehätte, wäre ebenfalls § 1680 BGB zu prüfen. Erst die Ablehnung der Übertragung auf den anderen Elternteil führte zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Für die Entscheidung gem. § 1680 BGB besteht Richtervorbehalt.

  • Wobei die Entziehung gem. §§ 1629, 1789 BGB in diesem Fall erstmal nicht zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft führen dürfte. Denn in der Annahme, dass der leibliche Vater und die leibliche Mutter divergierende Interessen haben, wäre die elterliche Sorge insoweit nur einem von beiden zu entziehen. Das führte aber über § 1680 Abs. 3 BGB zu § 1680 Abs. 2 BGB. Sofern die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht innehätte, wäre ebenfalls § 1680 BGB zu prüfen. Erst die Ablehnung der Übertragung auf den anderen Elternteil führte zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Für die Entscheidung gem. § 1680 BGB besteht Richtervorbehalt.

    Da hast du natürlich absolut Recht!


    Im Ergebnis würde ich die Akte wohl d. zuständigen Richter:in Vorlegen mdB um Prüfung § 1628 oder 1629, 1789, 1680 BGB (wg. Sachzusammenhang, § 5 Abs1. 1 Nr. 2 RpflG).

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