Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen in Papierform

  • Hallo,

    immer mehr Betreuer führen Ihre Akten elektronisch. Sie scannen die eingehenden Unterlagen der betreuten Person daher ein und vernichten das Original.

    Dürfen die Betreuer die Unterlagen vernichten oder gibt es eine Pflicht diese aufzubewahren?

  • Die Frage finde ich, grade im Hinblick darauf, dass ja immer mehr in Richtung "Papierloses Büro" gedrängt wird, durchaus spannend.

    Wenn es tatsächlich eine Pflicht gibt "Papier" aufzubewahren, kann ich mir das Einscannen etc. auch gleich schenken.

    Frage ist dann ja auch ob die Gerichte per Papier eingereichte Unterlagen nach dem Scannen behalten müssen.

  • Wenn wir mal Urkunden im engeren Sinne beiseite lassen (Heiratsurkunde, Einbürgerungsurkunde, Testamente usw), ist das Interesse des Berechtigten nach § 1872 BGB ja nicht auf das Pspier gerichtet, auf dem irgendwas steht, sondern auf den Inhalt. Deshalb sehe ich kein Problem mit dem Einscannen. Man muss allerdings sehen: m.E. muss sich der Berechtigte nicht mit einem elektronischen Dokument (zB PDF) begnügen. Sondern jedenfalls im Rahmen des § 242 BGB kann auch ein Papierausdruck verlangt werden. Nicht jeder hat ein geeignetes Lesegerät.

  • Frage ist dann ja auch ob die Gerichte per Papier eingereichte Unterlagen nach dem Scannen behalten müssen.

    In der ZPO ist das in § 298a Abs. 2 geregelt. Wenn nicht rückgabepflichtig, Vernichtung nach 6 Monaten.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Heißt das, dass die Betreuer, welche alle ihre Posteingänge einscannen und das Papier in die Tonne hauen, rechtswidrig handeln, wenn sie die Papiere nicht bis zu 6 Monate nach Einreichung der Rechnungslegung aufbewahren?

    Satz 2 spricht von: „Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.“

    Was muss ich dafür tun, um - sicherzustellen -?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Heißt das, dass die Betreuer, welche alle ihre Posteingänge einscannen und das Papier in die Tonne hauen, rechtswidrig handeln, wenn sie die Papiere nicht bis zu 6 Monate nach Einreichung der Rechnungslegung aufbewahren?

    Satz 2 spricht von: „Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.“

    Was muss ich dafür tun, um - sicherzustellen -?

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  • Heißt das, dass die Betreuer, welche alle ihre Posteingänge einscannen und das Papier in die Tonne hauen, rechtswidrig handeln, wenn sie die Papiere nicht bis zu 6 Monate nach Einreichung der Rechnungslegung aufbewahren?

    Satz 2 spricht von: „Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.“

    Was muss ich dafür tun, um - sicherzustellen -?

    Die Antwort galt für die Frage nach der Verpflichtung der Gerichte in ZPO-Verfahren. Es gibt sicherlich auch eine Regelung für Verfahren nach dem FamFG, habe ich noch nicht nachgeschaut. Wie die Regelung für "gerichtsfremde" Personen (Betreuer) ist, steht aber vermutlich noch auf einem ganz anderen Blatt. Ist aber nicht so ganz mein Beritt...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hallo!

    Ich bin der Meinung, wenn auf den Schreiben der Name des Betroffenen steht, gehört das Schreiben auch dem Betroffenen.

    Der Betreuer kann es einscannen, hat es dann aber wieder dem Betroffenen herauszugeben. Wie lange der Betroffene es dann aufhebt ist seine Sache.

    Der Betreuer darf Unterlagen des Betroffenen nicht vernichten.

  • Hallo!

    Ich bin der Meinung, wenn auf den Schreiben der Name des Betroffenen steht, gehört das Schreiben auch dem Betroffenen.

    Der Betreuer kann es einscannen, hat es dann aber wieder dem Betroffenen herauszugeben. Wie lange der Betroffene es dann aufhebt ist seine Sache.

    Der Betreuer darf Unterlagen des Betroffenen nicht vernichten.

    Im Umkehrschluss muss ICH sie auch nicht archivieren. Ich schaff also jedes Jahr nach der Rechnungslegung alles ins Pflegeheim und schiebs dort unters Bett!

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