Ergänzung d. Verh. gem. §47 GBO = Erg. d. betreuungsger. Gen.?

  • Hallo,

    wie seht Ihr das. Bedarf es bei fehlendem Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO in einer Grundschuldbestellung und daher notwendiger Ergänzungsurkunde einer erneuten betreuungsgerichtlichen Genehmigung oder ist das Gemeinschaftsverhältnis für die Erteilung irrelevant und insofern auch keine Genehmigung der Ergänzung notwendig?

    VG

  • Ich halte eine erneute Genehmigung für erforderlich, weil es sich um einen Bestandteil der dinglichen Einigung handelt.

    Im Übrigen war die Grundschuldbestellung ohne Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten gar nicht genehmigungsfähig.

  • Ich halte eine erneute Genehmigung für erforderlich, weil es sich um einen Bestandteil der dinglichen Einigung handelt.

    Falls der Betreute Schuldner ist, ist m.E. keine erneute Genehmigung erforderlich,
    da die Zahlungsverpflichtung und die Belastung des Grundstücks bereits genehmigt wurde.

    Das Beteiligungsverhältnis regelt lediglich, welcher Gläubiger wieviel fordern darf.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es handelt sich um die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld im Zuge der Veräußerung des Betreutengrundstücks. Ich werde sicherheitshalber eine Genehmigung fordern.

  • Es handelt sich um die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld im Zuge der Veräußerung des Betreutengrundstücks. Ich werde sicherheitshalber eine Genehmigung fordern.

    Verstehe ich den Sachverhalt richtig, dass das Beteiligtenverhältnis der Erwerber in deren Finanzierungsgrundschuldbestellung fehlte oder falsch angegeben war ? Dann würde ich niemals im Leben eine erneut betreuungsgerichtlich genehmigte Urkundsergänzung verlangen. Die ursprünglich beurkundete Grundschuld war doch nur für das Grundbuchverfahren nicht voll verwendbar. Für die betreuungsgerichtliche Genehmigungsfähigkeit spielt § 47 GBO doch keine Rolle.

  • Welches Gemeinschaftsverhältnis soll denn betroffen sein? Belastet wird - von allen Eigentümern - "das Pfandobjekt", bei mehreren Grundstücke oder Eigentumswohnungen typischerweise als Gesamtgrundschuld. Das Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer ist dabei ehrlich gesagt egal, solange nur alle bewilligen.

    Wenn es um die persönliche Haftung der Schuldner gehen sollte (typischerweise "als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis zu ..."), so hat das (1) mit § 47 GBO nichts zu tun und ist (2) keine Erklärung, die der Betreute (Verkäufer) abgibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es handelt sich um die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld im Zuge der Veräußerung des Betreutengrundstücks. Ich werde sicherheitshalber eine Genehmigung fordern.

    Es geht um das Anteilsverhältnis der Gläubiger!

    Es wird eine Finanzierungsgrundschuld für Private bestellt? Für eine(n) Betreute(n) als Schuldner? Für eine(n) Betreute(n)als Gläubiger? Für eine(n) Betreute(n) als Erwerber? Für eine(n) Betreute(n) als Veräußerer?

    Wie ist es denn nun?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für wen bestellt er sie denn? Wenn es eine Bank ist, ist das Beteiligungsverhältnis in der Regel: die Bank allein.

    ETA: Es bestellt der Betreute, vertreten durch die Käufer aufgrund durch den Betreuer im Namen des Betreuten erteilter Vollmacht, die Grundschuld.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!