Die Rechtsansicht des BMJ erscheint mir ziemlich bedenklich. Wenn man den Berufsbetreuern die besondere Zuverlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO absprechen würde, dürfte man diese konsequenterweise auch kein EB (weder papierhaft noch digital) mehr unterzeichnen lassen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nach § 175 Abs. 1 ZPO auf den in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Personenkreis beschränkt.
Wie Kai schon schrieb, auf die persönliche Zuverlässigkeit kommt es nicht an.
Die gesetzlichen Vorschriften gaben es m. E. noch nie her, an einen Berufsbetreuer gegen EB zuzustellen. Korrekt ist die Aufgabe zur Post oder bei streitigen Entscheidungen Zustellung gegen ZU.