Mein Justizpostfach

  • Na ist doch herrlich. Der elektronische Rechtsverkehr ist noch längst nicht überall/für alles eingeführt, aber ein elektronisches Bürgerpostfach muß her. damit wir dann nach dem Eingang dort den Leuten erklären dürfen, daß sie auf diesem Wege nicht mit uns kommunizieren können, was die natürlich alle sofort verstehen und einsehen. :ironie:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Besser wird es, wenn die Behörden anfangen, über dieses Postfach Bürgern Dinge zuzustellen und als Antwort kommt, man könne sich erst darum kümmern, wenn der Ausdrucker wieder im Dienst ist. Wie man in den Wald ruft...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Na ist doch herrlich. Der elektronische Rechtsverkehr ist noch längst nicht überall/für alles eingeführt, aber ein elektronisches Bürgerpostfach muß her. damit wir dann nach dem Eingang dort den Leuten erklären dürfen, daß sie auf diesem Wege nicht mit uns kommunizieren können, was die natürlich alle sofort verstehen und einsehen. :ironie:

    Wieso sollten die Leute nicht damit mit uns kommunizieren können? 130 a ZPO

    ob wir dann antworten können, ist ein anderes Thema ....

  • Ist das wirklich kostenfrei nutzbar? Würde gern die Berufsbetreuer darauf hinweisen, wir bekommen nächstes Jahr die E-Akte und wenn bis dahin keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung für die Berufsbetreuer kommt sehe ich etwas schwarz. Bisher berichten die wenigen Betreuer die den ERV nutzen dass die Einbindung des ebo in deren Programme recht kostenintensiv ist.

  • Danke für den Hinweis!

    Nach den FAQ auf der Webseite vermute ich, dass es sich bei diesem kostenfreien Angebot um eine Stand-alone-Lösung handelt, so dass man für eine komfortable Einbindung in andere Programme wie zB Betreuersoftware auf eine kostenpflichtige Lösung wird zurückgreifen müssen.

  • Na ist doch herrlich. Der elektronische Rechtsverkehr ist noch längst nicht überall/für alles eingeführt, aber ein elektronisches Bürgerpostfach muß her. damit wir dann nach dem Eingang dort den Leuten erklären dürfen, daß sie auf diesem Wege nicht mit uns kommunizieren können, was die natürlich alle sofort verstehen und einsehen. :ironie:

    Wieso sollten die Leute nicht damit mit uns kommunizieren können? 130 a ZPO

    ob wir dann antworten können, ist ein anderes Thema ....

    Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich. Blöd sind dann derzeit die Maileingänge im Verwaltungspostfach (also nicht Gericht als Rechtsprechung sondern als Verwaltungseinheit), die dort sinnfrei ausgedruckt und in die Abteilungen gegeben werden, statt sie abuweisen.

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  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

  • Ja, klar. Und schon geht die Beanstanderei los. Der Fehler bei Gericht liegt ja im Ausdrucken...

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  • Ist das wirklich kostenfrei nutzbar? Würde gern die Berufsbetreuer darauf hinweisen, wir bekommen nächstes Jahr die E-Akte und wenn bis dahin keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung für die Berufsbetreuer kommt sehe ich etwas schwarz. Bisher berichten die wenigen Betreuer die den ERV nutzen dass die Einbindung des ebo in deren Programme recht kostenintensiv ist.

    Vollständig kostenfrei. Man muss eine Bund ID haben, die man aber auch bei einer kostenfreien Anmeldung auf der Seite id.bund.de ganz einfach bekommt. Für Betreuer vielleicht eine Alternative, wobei eine Einbindung ins Programm tatsächlich wohl nicht möglich ist. Es müssen PDF's erstellt werden, die dann an die Behörden, aber auch Rechtsanwälte und Steuerberater über "Mein Justizpostfach" versandt werden können.

  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

    Wer hindert die anderen Bundesländer außer Baden-Württemberg eigentlich daran, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zu eröffnen ?

  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

    Wer hindert die anderen Bundesländer außer Baden-Württemberg eigentlich daran, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zu eröffnen ?

    Technische Inkompetenz, fehlende Mittel, fehlender Wille.

    Wie immer eigentlich.

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  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

    Hat bei einer Zwangshypothek dennoch seine Tücken; Kammergericht, Beschl. v. 16.5.2023, 1 W 94/23; FGPrax 2023, 150;

  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

    Wer hindert die anderen Bundesländer außer Baden-Württemberg eigentlich daran, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zu eröffnen ?

    Welche Bundesländer meinst du denn konkret? Den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen gibt es nicht nur in Baden-Württemberg, soweit ich weiß.

  • Wenn wie hier der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nicht eröffnet ist, ist eine wirksame Antragstellung auf diesem Weg nicht möglich.

    Das OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22, meint ja, dass ein per beA eingereichter Antrag jedenfalls dann wirksam ist, wenn er ausgedruckt wurde.

    Hat bei einer Zwangshypothek dennoch seine Tücken; Kammergericht, Beschl. v. 16.5.2023, 1 W 94/23; FGPrax 2023, 150;

    Wirklich überraschend ist die Entscheidung nicht und ganz unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen bereits eingeführt wurde. Selbst wenn das in Berlin der Fall wäre, hätte der Vollstreckungstitel ganz herkömmlich als Papierausfertigung eingereicht werden müssen.

  • In Schleswig-Holstein werden die Grundakten schon seit Jahren elektronisch geführt.

    Für uns ist jeder Posteingang in Papierform blöd, weil dann alles mühsam eingescannt werden muss.

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • So, ich habe meine Nachricht über "Mein Justizpostfach" verschickt :)

    Die Einrichtung des Postfachs ist recht einfach, wenn man schon eine bundID hat. Leider wird man aktuell noch nicht per Mail über neue Nachrichten informiert, aber diese Funktion wird sicher noch nachgereicht.

  • Da die professionellen Beteiligten ab dem 01.01.2024 in § 173 Abs.2 Nr.1 ZPO aufgenommen werden, müssen wohl u.a. die Berufsbetreuer ein elektronisches Postfach zum Empfang elektronischer Nachrichten des Gerichts einrichten. Da dürfte "Mein Justizpostfach" doch schon mal weiterhelfen. Gleiches gilt dann auch für Dolmetscher, Gutachter etc. Das Gericht muss nicht, kann aber elektronische Nachrichten versenden. Und viele machen es ja auch schon.

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