Bestimmung von Sachverständigen durch das Gericht ohne gerichtliche Tätigkeit?

  • Moin,

    habe hier einen Anwalt der gerne einen Sachverständigen bestimmt haben möchte, da der Erblasser dies in seinem Testament so verfügt hat:

    "der Wert ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln, sollten sich meine Kinder nicht auf die Person des Sachverständigen einigen können, so ist dieser vom Nachlassgericht zu bestimmen".

    Das ganze ist aus einem notariellen Testament- aber ist das unsere Aufgabe- und wenn ja auf welcher Grundlage? Der Notar wird sich ja (hoffentlich) etwas dabei gedacht haben.


    Gruß

    Insu

  • Das ist der Versuch, eine Schiedsklausel in ein Testament zu integrieren. Dafür sehe ich keine Erfolgsaussichten. Die Austragung der fehlenden Einigung erfolgt durch die Erben, nicht den Erblasser, solange er nicht zu Pflichteilsstrafklauseln gegriffen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Ist ja auch eine Kostenfrage. Wenn das Gericht den Sachverständigen beauftragt, muss es auch den Sachverständigen bezahlen und dieser wiederum rechnet dann auch anders ab als gegenüber privaten Auftraggebern.

    Oder soll "bestimmen" bedeuten, dass das Gericht einen Namen nennt und die Erben diesen dann beauftragen müssen?

    Wie Sie sehen, sehen Sie nichts. Das hat alles keine Hand und keinen Fuß.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @ Araya: Ja, ich soll den nur bestimmen, nicht beauftragen. Sehe darin auch keinerlei Sinn- da es ja um einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" geht. Ich denke da hat der Erblasser ja schon eine neutrale Person bestimmt, da noch zusätzlich eine Personenbestimmung zu fordern finde ich abwegig.

    @ Andreas H: Ergänzung: Es geht nicht um Pflichtteile, der Erblasser hat ein Haus einem Sohn per Vermächtnis zugewandt und der soll seine Geschwister bezüglich des Hauswertes auszahlen. Zur Feststellung dieses Wertes soll der Gutachter her...

  • Interessant, was die Erblasser so alles ins Testament schreiben.

    Interessant jedoch nicht für das Nachlassgericht und schon gar nicht in irgendeiner Form verpflichtend.

    Entsprechende Listen bekommt man von der IHK. Was man mit der Liste macht...Sache der Erben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie wäre es denn, wenn du einfach freundlich einen Sachverständigen aus der Liste nimmst. Entweder kennst du jemanden oder du würfelst ihn aus. Das dauert 5 Minuten und alle sind glücklich. Vermutlich ist das so geregelt, dass das Gutachten dann für die Beteiligten bindend ist.

    PS: Es geht nur darum, den Namen zu nennen. Keine Beauftragung. Nichts.

  • "Nichts", sicher? Woher weißt Du das? Stichwort Angebliche Haftung für Auswahl eines untauglichen Sachverständigen?

    Einfach so würde ich da gar nichts machen, egal ob dann alle zunächst glücklich sind, denn wer weiß, ob nicht ein Unglück hinterher folgt. Du, Papenmeier, als Anwalt, weißt doch genau, auf welch irrsinnige Ideen Mandanten kommen, wenn etwas schief läuft. Und "etwas schief läuft" ist heutzutage bei vielen ja schon gleich bedeutend mit "ich habe nicht alles bekommen, von dem ich meine, dass es mir zugestanden hätte". Und dass man für die abstrusesten Dinge keinen Anwalt finden würde, der dann eine Klage erhebt, gehört leider auch ins Reich der Phantasie. Man findet für alles einen Anwalt.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (24. Oktober 2023 um 08:10) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Ich würde (und werde, Anfragen kommen ja genug) keinen SV namentlich benennen. Damit bevorzugst du einen und die anderen setzt du zurück. Schon durch die Nennung eines (oder auch mehrerer) hast du eine Wertung vorgenommen, da du die anderen ja nicht genannt hast. Und selbst, wenn du alle von deiner Liste nimmst, fehlen die, die nicht draufstehen.

    Wer einen Sachverständigen will, soll sich einen suchen. Jeder Furz wird im Internet gesucht und jeder Mist geglaubt. Aber einen Sachverständigen ausfindig zu machen bekommt keiner hin.

    Personen zu benennen, die dann dadurch extern Gelder generieren, geht als Gericht gar nicht. Meine Meinung. Dass die dann trotzdem auch einen anderen nehmen können, ändert daran nichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nur als kleine Ergänzung: Es gibt Fälle, in denen das Gericht auch außerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens einen Sachverständigen bestimmen muss. Geregelt ist das in § 410 Abs. 2 FamFG. Für das Verfahren ist übrigens auch der Rechtspfleger zuständig (BeckOK FamFG/Otto, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 410 Rn. 24). Einmal habe ich das gehabt, als es um die Feststellung des Zustands einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie ging.

    Ich glaube zwar nicht, dass im vorliegenden Fall der § 410 Abs. 2 FamFG einschlägig ist. In Nachlasssachen könnte man im Falle des § 2122 BGB zu einer solchen Gutachterbestellung kommen, laut Sachverhalt scheint hier aber eine andere Problematik vorzuliegen. Dennoch wollte ich die Vorschrift mal kurz in den Raum werfen ;)

  • @ Araya: Ja, ich soll den nur bestimmen, nicht beauftragen. Sehe darin auch keinerlei Sinn- da es ja um einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" geht. Ich denke da hat der Erblasser ja schon eine neutrale Person bestimmt, da noch zusätzlich eine Personenbestimmung zu fordern finde ich abwegig.

    Ich sehe da schon einen Sinn darin.

    Der Erblasser hat eben gerade keine neutrale Person namentlich bestimmt, sondern lediglich abstrakt die nötige Anforderung an den Betreffenden festgelegt ("öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger").

    Damit nicht einer der Erben den Gutachter A beauftragt, mit dem er gut befreundet ist, sollen das die anderen Erben verhindern können ("keine Einigung") und das Nachlassgericht als unabhängiger Dritter die Person des Sachverständigen festlegen können (z. B. durch Losverfahren).

  • Den Sinn verstehe ich auch. Aus Sicht des Erblassers.

    Aus Sicht des Gerichts muss ich aber sagen, dass mich das nicht interessiert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde den Anwalt auffordern, die rechtliche Grundlage für seinen Antrag darzulegen.

    Da wird nichts kommen, also Antrag zurück weisen.

    Eine gerichtliche Zuständigkeit muss sich doch aus dem Gesetz ergeben und nicht aus dem Wunsch eines Erblassers

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!