Nachträgliche FA als vbuH?

  • Hallo,

    eine Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren wurde ohne den Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung wird in die Tabelle aufgenommen. Nach Ablauf der Anmeldefrist stellt sich nun heraus, dass durchaus eine vbuH-Titulierung in Frage kommen würde. Dies deswegen, weil der Schuldner bereits vor Vertragsschluss definitiv zahlungsunfähig war.

    Ist eine nachträgliche Ergänzung der FA gem. § 302 InsO grundsätzlich möglich?

    Freundliche Grüße,

    BB

  • …und falls der Schlusstermin bereits auch schon stattgefunden haben sollte?

    wenn man sich an den BGH hält/halten will: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IX ZR 53/18 - Wenn der Rechtsgrund nach dem ST angemeldet wurde, geht's nicht mehr

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ BB:

    konkreter Sachverhalt wäre immer nett, damit wir nicht die Glaskugel rausholen müssen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • …und falls der Schlusstermin bereits auch schon stattgefunden haben sollte?

    wenn man sich an den BGH hält/halten will: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IX ZR 53/18 - Wenn der Rechtsgrund nach dem ST angemeldet wurde, geht's nicht mehr

    Einspruch "Euer Ehren", dies ist nur im asymetrischen Verfahren der Fall, wenn bereits eine RSB erteilt wurde .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • …und falls der Schlusstermin bereits auch schon stattgefunden haben sollte?

    wenn man sich an den BGH hält/halten will: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IX ZR 53/18 - Wenn der Rechtsgrund nach dem ST angemeldet wurde, geht's nicht mehr

    Einspruch "Euer Ehren", dies ist nur im asymetrischen Verfahren der Fall, wenn bereits eine RSB erteilt wurde .....

    Einspruch zurückgewiesen ;) . In einem asymetrischen Verfahren ist der letzte Anmeldezeitpunkt gar bereits der Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12 -, wenn man dem BGH folgt :P )

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • treffer versenkt :D

    klar so ist es !

    Schnellschüsse bei nicht ordentlich eingestelltem Sachverhalt sollten mir nicht passieren......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (29. Oktober 2023 um 23:56)

  • Dann können Forderungsanmeldungen bzw. Änderungen von Forderungsanmeldungen nicht mehr geprüft werden, weil der Schlusstermin der letzte Zeitpunkt ist, zu dem das möglich ist.

    …und falls der Schlusstermin bereits auch schon stattgefunden haben sollte?

    wenn man sich an den BGH hält/halten will: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - IX ZR 53/18 - Wenn der Rechtsgrund nach dem ST angemeldet wurde, geht's nicht mehr

    Einspruch "Euer Ehren", dies ist nur im asymetrischen Verfahren der Fall, wenn bereits eine RSB erteilt wurde .....

    Einspruch zurückgewiesen ;) . In einem asymetrischen Verfahren ist der letzte Anmeldezeitpunkt gar bereits der Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12 -, wenn man dem BGH folgt :P )

    Aber nur dann, wenn nicht vorzeitig über die RSB entschieden wird. Sonst ist nämlich die vorzeitige Entscheidung über die RSB der letztmögliche Zeitpunkt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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