Hallo,
eine Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren wurde ohne den Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung wird in die Tabelle aufgenommen. Nach Ablauf der Anmeldefrist stellt sich nun heraus, dass durchaus eine vbuH-Titulierung in Frage kommen würde. Dies deswegen, weil der Schuldner bereits vor Vertragsschluss definitiv zahlungsunfähig war.
Ist eine nachträgliche Ergänzung der FA gem. § 302 InsO grundsätzlich möglich?
Freundliche Grüße,
BB