Festgeldanlage durch befreiten Betreuer nur anzeigepflichtig nach §1846 BGB

  • Eigentlich ja. Aber die Summe ist doppelt so hoch wie die gesetzliche Einlagensicherung (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Wird das auf 2 Banken aufgeteilt (je 100.000 €) ? Wenn nein, bin ich der Ansicht, dass eine Genehmgung nach § 1848 BGB nötig ist. Diese Pflicht gilt auch für befreite Betreuer.

  • vgl. auch:

    ollik
    28. Februar 2023 um 09:07
  • Eigentlich ja. Aber die Summe ist doppelt so hoch wie die gesetzliche Einlagensicherung (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Wird das auf 2 Banken aufgeteilt (je 100.000 €) ?

    Sowohl bei Sparkassen als auch bei Genossenschaftsbanken ist durch die Institutssicherung eine unbegrenzte Einlagensicherung gegeben. Bei öffentlichen Banken (zB Commerzb.) ist ebenfalls durch die freiwillige Einlagensicherung eine Sicherung von zumindest 750.000,00 € pro Anleger gegeben. Das Vermögen könnte somit problemlos nur bei einer Bank angelegt werden.

  • Die Commerzbank ist eine private Bank. Und jedenfalls ist die Einlagensicherung der Privatbanken (wenn sie überhaupt daran teilnehmen) kein Anspruch des Kunden.


    Siehe auch hier: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steue…st/3658576.html

    Sorry, mein Fehler - ja, die Commerzbank ist eine private Bank, aber trotzdem Mitglied im Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Dadurch sind mindestens 750.000,00 € pro Anleger gesichert, was wiederum eine Splittung von Anlagebeträgen auf mehrere Banken m.E. nicht rechtfertigt, da u. a. höhere Kontoführungsgebühren verursacht werden dürften.

  • Nur zur Info, auch die Bundesbank weist - wenn auch ziemlich verschämt innerhalb des Textes - darauf hin, dass zumindest die Entschädigungseinrichtung der privaten Banken zu keinem Rechtsanspruch des Kunden führt (davon abgesehen, dass gar nicht alle privaten Banken diese freiwillige Absicherung haben):

    Einlagensicherung
    Die Einlagensicherung in Deutschland wird von Einrichtungen durchgeführt, die nach den verschiedenen Bankengruppen organisiert sind. Es bestehen gesetzliche…
    www.bundesbank.de
  • Ich habe jetzt gerade eine Mitteilung nach § 1846 BGB vorliegen, nach der der Betreuer bei einer VoBa Anlagen in Form von Termingeld vorgenommen hat, die über 100.000,- € hinausgehen.
    Seht ihr da jetzt eine Genehmigungspflicht aus § 1848 BGB weil Betrag über der gesetzlichen Einlagensicherung liegt oder keine wegen der Institutssicherung BVR?

  • Ich bin mir nicht sicher, inwieweit die Kommentatoren die verschiedenen Sicherungssysteme der Banken auseinanderhalten. Jedenfalls bei einer Bank aus dem privaten Bankensektor gilt ja: die zusätzliche Institutssicherung ist ja noch nicht mal zwingend vorhanden. Da würde ich doch im Falle einer Einlagenmitteilung über 100.000 nach § 1846 BGB die Rückfrage tätigen, ob es eine Bestätigung der Bank für den Teil über 100.000 gibt, ob dieser überhaupt abgesichert ist (wenn nicht, wäre ja § 1848 zwingend) oder wenn ja, mit oder ohne Rechtsanspruch des Kunden. Nur die letzte Variante scheint ja strittig zu sein.

  • Meine Rückfragen waren bisher leider wenig erfolgreich; meist kommt nur allgemeines Geplänkel zur gesetzlichen Einlagensicherung und dazu noch ein Hinweis auf bestehende weitere (Institut, BDB...)Sicherungen. Selbst die konkrete Nachfrage, ob ein bestimmter Sparbrief der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegt (also keine Nachrangabrede besteht), wurde trotz zweifacher Nachfrage bisher nicht beantwortet.
    Ich danke aber erst einmal für die Rückmeldungen. Was ich machen werde, weiß ich noch nicht; erst einmal noch ein bisschen weiter lesen und weiter grübeln...
    Vielleicht kommt ja auch noch was von anderen Forianern.

  • Das kann doch auch nur das Geldinstitut selbst beantworten.

    Das verstehe ich jetzt nicht.
    Ich habe über den Betreuer einen entsprechenden Nachweis angefordert und von der Bank nur allgemeine Infos zur Einlagensicherung erhalten, nichts zur konkreten Anlage.

    Einmal editiert, zuletzt von Elbin (23. April 2024 um 18:35)

  • Wenn die Bank die ausreichende Sicherung nicht bestätigt wird ein Genehmigungstatbestand vorliegen. Und ggf. wirst du dann eben die Genehmigung verweigern. Ggf. mag dann der Betreuer ins Rechtsmittel gehen und das Genehmigungserfordernis sowie die Ablehnung der Genehmigung gerichtlich prüfen lassen.

  • Fachkräftemangel bei der Bank? Kennen die ihre eigenen „Produkte“ nicht mehr?

    Vielleicht, aber ich weiß ja nicht, was der Betreuer angefordert hat.

    Aus eigener Erfahrung kann ich nur berichten, dass ich in eigener Sache gerade beim Sparbrief zu einer evtl. "Nachrangabrede" auch nur in ein fragendes Gesicht des Anlageberaters (!) geschaut habe.

  • Wegen meiner Anlagen bei der Genossenschaftsbank und bei der Sparkasse habe ich mich jetzt übrigens dazu durchgerungen, die zusätzliche Sicherung (Institutssicherung) als ausreichend in Sinnen von § 1842 BGB zu betrachten, so dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Die Kommentare gingen mehr in diese Richtung, Rechtsprechung konnte ich noch keine finden, die Bt-Drucksache schweigt sich aus.

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