Weihnachtsgeld Freigabe P-Konto während Restschuldbefreiungsverfahren

  • Hallo,

    ich bin ein wenig irritiert:

    Ich habe einen Schuldner, der ist in der Restschuldbefreiung, das Insoverfahren ist bereits aufgehoben.

    Auf dem Konto ruhen noch zwei alte Pfändungen aus 2014 und 2017, von denen hier auch die Akten bereits vernichtet sind.

    Nun hat der Schuldner mit dem Arbeitseinkommen auf Weihnachtsgeld bekommen, welches dem P Konto gutgeschrieben wurde.

    Vom Arbeitseinkommen wird aus mir unbegreiflich gründen nichts abgeführt.

    Dieses ist entsprechend hoch, sodass Beträge an sich pfändbar wären und demnach ja abgetreten sein müssten.

    Auf dem Konto steht auch ein Betrag, der von der Bank nicht abgeführt wird.

    Insoweit soll mich das aber mal nicht interessieren.

    Nunmehr wurde beim Vollstreckungsgericht der Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen Weihnachtsgeld gestellt.

    Ich bin als Vollstreckungsgericht nach Aufhebung der Insolvenz ja definitiv zuständig.

    Die Pfändungen ruhen an sich ja bereits.

    Muss ich hier jetzt auch noch den Treuhänder anhören?

    Wie verfahrt ihr, wenn ihr die Akten bei Gericht schon vernichtet sind?

    Ich habe zumindest einen Ausdruck von der Bank, die Daten sind jedoch unvollständig.


    LG J

  • Das Kontoguthaben ist von der Abtretungserklärung nicht erfasst. Deshalb liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung bei dir. Aus genau demselben Grund ist der Treuhänder aber auch nicht Beteiligter deines Verfahrens, weshalb du ihn auch nicht anhören musst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Pfändungen ruhen an sich ja bereits.

    Nach Schilderung deines Sachverhalts ist m.E. keine Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht angezeigt. Das P-Konto ist nicht (mehr) vom Insolvenzbeschlag erfasst, die beiden Altpfändungen sind ruhend gestellt. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen müsste die Bank sämtliche Gelder an den Schuldner auszahlen.

  • Die Pfändungen ruhen aber nicht von selbst, sondern nur, wenn es einen entsprechenden Beschluss vom Inso-Gericht gibt (IX ZB 14/20). UNd auch da muss man aufpassen, ob - je nach Antrag - nur für das Inso-Verfahren oder bis zur Entscheidung über die RSB ausgesetzt wurde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • richtig.

    Ohne Entscheidung über die Aussetzung der Pfändungen sind diese vom Drittschuldner weiterhin zu beachten.

    Wenn's richtig gelaufen ist, ist jedoch lediglich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens dem Konto gutgeschrieben worden, da der pfändbare Anteil abgetreten ist, so dass man beim Freibetrag des Kontos zumindest nicht selber rechnen muss.

    Dass sollte aus der entsprechenden Lohnabrechnung ja nachvollziehbar sein.

  • Also ich habe nur die Ausdrucke von der Bank, bei denen eben ruhend dabei steht.

    Warum das ruht lässt sich hieraus leider nicht erkennen... Der Schuldner ist dabei überfragt...

    Mir war bislang allerdings auch nicht bekannt, dass es eines Beschlusses vom Insogericht für das Ruhen bedarf.... Wieder was gelernt.

    Laut Lohnabrechnung wird gar nichts abgeführt.... Bei recht hohem Einkommen mit zwei Unterhaltspflichten laut Tabell wäre etwas pfändbar...

    Ich habe dem Schuldner da auch mal die Abklärung anheim gestellt..

  • Ich würde mir die Frage gar nicht stellen, weil ich gar nicht immer alles verstehen muss.

    Der Schuldner hat einen, den Freibetrag übersteigenden Betrag dem Konto gutgeschrieben bekommen, welcher nach §§ 906 Abs. 2, 850c, 850a ZPO vom Vollstreckungsgericht abweichend festzusetzen ist.

    Solltest du, ob der Lohnabrechnung, den Eindruck haben, dass nicht lediglich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens dem Konto gutgeschrieben wurde, musst du den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes selbst feststellen.

    (Es soll ja gelegentlich vorkommen, dass Schuldner ihren Arbeitgeber wechseln und vergessen, dies - ihren Obliegenheiten folgend - gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder kundzutun, mit der Folge, dass dem Arbeitgeber die Abtretung gar nicht bekannt ist.)

  • Also ich habe nur die Ausdrucke von der Bank, bei denen eben ruhend dabei steht.

    Vor diesem Hintergrund würde ich dem Schuldner zur Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die beantragte Freigabe auffordern. Wegen §294 ZPO dürfte für beide Gläubiger ein Vollstreckungsverbot bestehen und nach dem Vortrag ruhen die Pfändungen bereits.

  • Also ich habe nur die Ausdrucke von der Bank, bei denen eben ruhend dabei steht.

    Vor diesem Hintergrund würde ich dem Schuldner zur Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die beantragte Freigabe auffordern. Wegen §294 ZPO dürfte für beide Gläubiger ein Vollstreckungsverbot bestehen und nach dem Vortrag ruhen die Pfändungen bereits.

    Du meinst doch bestimmt § 294 InsO?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kann nur wiederholen, was ich unter #4 geschrieben habe. Gibt es keine aktive Pfändung auf dem P-Konto des Schuldners, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussfassung durch das Vollstreckungsgericht.

  • Mal aus Bankensicht: Da das Insoverfahren aufgehoben worden ist, hat der Inso-Verwalter/Treuhänder keine Rechte mehr an dem Konto.

    Bleiben nur noch die beiden Pfändungen. Hier könnte es sich um "echte" Ruhendstellungen handeln, so wie sie früher sehr üblich waren.

    Durch die verschiedenen Urteile der Vergangenheit werden diese aber gerade bei privaten Gläubigern kaum noch von Banken akzeptiert.

    Diese Art der Ruhendstellungen werden m.E. nur noch bei Vollstreckungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Justizbeitreibungs-

    ordnung ausgesprochen.

    Es kann sich hier also nur um die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung handeln. Wenn diese vorliegen, wäre das Konto aber komplett frei.

    Da die Bank aber nicht auszahlt, gehe ich von folgendem Szenario aus: Es lag eine Quellenfreigabe vor (pfändbares Gehalt wurde aufgrund Abtretung

    direkt an Masse abgeführt). Bank konnte Rest aufgrund Beschluss auszahlen. Jetzt erfolgt ein Arebietgeberwechsel, dieser wird keinem der Beteiligten

    mitgeteilt..Folge: Es wird nichts mehr an die Masse abgeführt und die Bank darf aufgrund des alten Beschlusses nichts auszahlen, da dieser nur das Gehalt eines bestimmten Arbeitsgebers frei gibt und bei einem Arbeitsgeberwechsel der Beschluss geändert werden muss.

  • Da die Bank aber nicht auszahlt, gehe ich von folgendem Szenario aus: Es lag eine Quellenfreigabe vor (pfändbares Gehalt wurde aufgrund Abtretung

    direkt an Masse abgeführt). Bank konnte Rest aufgrund Beschluss auszahlen. Jetzt erfolgt ein Arebietgeberwechsel, dieser wird keinem der Beteiligten

    mitgeteilt..Folge: Es wird nichts mehr an die Masse abgeführt und die Bank darf aufgrund des alten Beschlusses nichts auszahlen, da dieser nur das Gehalt eines bestimmten Arbeitsgebers frei gibt und bei einem Arbeitsgeberwechsel der Beschluss geändert werden muss.

    In diesem Fall würde der seinerzeitige Beschluss des Insolvenzgerichts ins Leere laufen und die Bank müsste die regulären Pfändungsfreibeträge beachten. Insoweit keine aktive Pfändung auf dem Konto liegt, wäre sämtliches Guthaben an den Schuldner auszuzahlen.

    Im Übrigen bin ich bei WinterM und der besagten Glaskugel... 8)

  • Das wäre allenfalls im eröffneten Verfahren so, oder ? Wir sind hier doch schon im RSB Verfahren ?

    Mein Tipp:

    1. Entweder akzeptiert das System der Bank die Bezeichung "ruhend" nicht als ausreichend, dann obige Aussetzung beantragen

    oder

    2. Im System der Bank ist nicht vermerkt, dass bereits RSB Verfahren läuft und kein Insolvenzbeschlag mehr zu beachten (gibts gar nicht so selten inder Praxis)

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