Einreichung Urkunde in elektronischer Form

  • War das hier wirklich noch nicht Thema? :/

    Ein Notar gibt an, Teilungspläne von entsprechendem Format nicht einscannen zu können und reicht sie daher ergänzend in Papierform nach.

    Die Scanstelle im Haus scheitert ebenfalls daran.

    Kann man im Grundbuch noch auf eine Anlage in Papierform zur Bewilligung Bezug nehmen, auch wenn die elektronische Akte bereits eingeführt wurde (ERVV Ju)?

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (21. März 2024 um 09:25) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Nach der aktuellen WEG-AVA sollen die Pläne das Format A3 nicht überschreiten.

    § 138 GBO, der die Übertragung von Dokumenten regelt, spricht von "...können...übertragen werden...". BeckOK GBO/Wilsch GBO § 138 Rn. 2 spricht von einer "Konvertierungsoption".

  • Doch noch nicht klar.

    Der Notar darf die Pläne bei uns in Bayern wegen des Formats tatsächlich in Papierform einreichen, weil sie ihm auch nur so vorliegen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ERVV Ju

    Über den § 22 ERVV Ju komme ich zum § 138 GBO. Dieses "kann" laut § 138 GBO ist dann aber wirklich nur eine Option und keine Pflicht?

    Das heißt, wenn unser Scanner kein Format über DIN A3 pakt, bin ich doch wieder bei der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf eine Anlage in Papierform?

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. März 2024 um 11:25)

  • Ich kann nur für Sachsen sprechen, hier ist der Verwaltungsvorschrift zur Behandlung von Grundbuchsachen geregelt:

    "Schriftstücke, in denen mindestens eine Seite ein größeres Format als DIN A3 aufweist, sind in Amtshilfe durch die Grundbuchämter, die über einen A0-Scanner verfügen, für die übrigen Grundbuchämter zu scannen. Dazu sind die Schriftstücke unverzüglich dorthin zu senden."

    Somit stellt sich hier dieses Problem nicht, da drei Grundbuchämter mit der entsprechenden Technik ausgerüstet sind.

    Falls die Nachfrage kommt, ja auch zum ausdrucken wird die entsprechende Technik zentral vorgehalten.

  • Nach der aktuellen WEG-AVA sollen die Pläne das Format A3 nicht überschreiten.

    Im BeckNotar-HdB, § 3. Wohnungseigentum Rn. 32, beck-online steht allerdings, dass die Pläne A3 nicht überschreiten dürfen.

    45
    In manchen Bundesländern haben die größeren Grundbuchämter auch Scanner für größere Formate. Diese erhalten dann die Papierunterlagen vom zuständigen GBA zugesandt und scannen im Auftrag.

  • Nach der aktuellen WEG-AVA sollen die Pläne das Format A3 nicht überschreiten.

    Im BeckNotar-HdB, § 3. Wohnungseigentum Rn. 32, beck-online steht allerdings, dass die Pläne A3 nicht überschreiten dürfen.

    Wenn wir es ganz genau wissen wollen (§ 3 Absatz 3):

    Zitat

    (3) Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen. Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung beizufügen und darf sie das Format DIN A3 nicht übersteigen. Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist. Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

  • Ich kann nur für Sachsen sprechen, hier ist der Verwaltungsvorschrift zur Behandlung von Grundbuchsachen geregelt:

    "Schriftstücke, in denen mindestens eine Seite ein größeres Format als DIN A3 aufweist, sind in Amtshilfe durch die Grundbuchämter, die über einen A0-Scanner verfügen, für die übrigen Grundbuchämter zu scannen. Dazu sind die Schriftstücke unverzüglich dorthin zu senden."

    Somit stellt sich hier dieses Problem nicht, da drei Grundbuchämter mit der entsprechenden Technik ausgerüstet sind.

    Falls die Nachfrage kommt, ja auch zum ausdrucken wird die entsprechende Technik zentral vorgehalten.

    :thumbup:

    Das ist, was ich für Bayern auch erwartet hätte. Wenn man Ausnahmen von der Begrenzung auf Formate der Größe DIN A3 zuläßt, gibt es sonst nur noch die Möglichkeiten, daß man entweder beim Scannen zu Lasten der Lesbarkeit stückelt oder daß man die Idee der elektronischen Akte aufweicht, indem man die Bezugnahme auf Anlagen in Papierform zuläßt. Sachsen ist uns weit voraus.

  • Kai

    Der § 3 Abs. 3 AVA gilt auch nur Antragstellung bei der Baubehörde und gilt nicht für das Grundbuchamt; (Staudinger/Rapp/Wobst (2023) WEG § 7, Rn. 29).

    Das ist mir bekannt. Der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügte Aufteilungspläne neigen allerdings nicht dazu, auf dem Weg vom Bauamt zum Grundbuchamt ihr Format zu vergrößern. Daher nehme ich an, dass die vom Eigentümer beim Bauamt zu beachtende Formatvorgabe auch zu tendenziell kleinformatigeren Plänen beim Grundbuchamt führt, die dann auch leichter scanbar sind.

  • Kai

    Der § 3 Abs. 3 AVA gilt auch nur Antragstellung bei der Baubehörde und gilt nicht für das Grundbuchamt; (Staudinger/Rapp/Wobst (2023) WEG § 7, Rn. 29).

    Das ist mir bekannt. Der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügte Aufteilungspläne neigen allerdings nicht dazu, auf dem Weg vom Bauamt zum Grundbuchamt ihr Format zu vergrößern. Daher nehme ich an, dass die vom Eigentümer beim Bauamt zu beachtende Formatvorgabe auch zu tendenziell kleinformatigeren Plänen beim Grundbuchamt führt, die dann auch leichter scanbar sind.

    Diese Annahme trifft leider nicht auf alle Bauämter zu.

    Wenn denen die AVA egal ist -und die somit größere Pläne zulassen-, habe ich keine Handhabe. Gerade schwebt ein Testballon Richtung OLG. Da sehe ich aber leider schwarz.

    Warum wir das nicht beanstanden dürfen? Siehe deine Signatur...

  • So ist es. Führt im Notariat auch zu Ärger, weil nicht elektronisch archiviert werden kann, und dann die Sondersammlung wächst, aber machen kann man da nix. Richtig heftig sind die Bauämter, die Leute, die vorschriftsmäßig mit A3 kommen, versuchen wegzuschicken ("zu viele Blätter, zu unübersichtlich").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ehrlich gesagt habe ich mir darüber noch nie Gedanken gemacht.

    Kommt aber irgendwann. Wenn man Pläne einsehen will und sich denkt, daß das Grundbuchamt das aber nicht schön eingescannt hat. Vor Ort gibt es Leute, die sich um die eAkte kümmern. Sie behaupten, daß es wenigstens ein Amtsgericht in Bayern gibt, das die Anlage nicht einscannt und bei der Eintragung auf sie in Papierform Bezug nimmt. Und das soll hier eben auch so gemacht werden. Kann mich immer mehr für Sachsen begeistern. Da hat jemand richtig mitgedacht.

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