Einreichung Urkunde in elektronischer Form

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage zur Einreichung von Urkunden in elektronischer Form durch den Notar:

    der Notar reicht Eintragungsbewilligung der Eigentümer zur Eintragung einer Grundschuld ein. Die eingereichte Urkunde enthält keine Originalunterschriften der Beteiligten, an der entsprechenden Stelle steht stattdessen gez. Name Eigentümer + gez. Name Notar. Der Notar hat auch keinen Beglaubigungsvermerk angebracht. Er bestätigt aber die Übereinstimmung der Bilddaten mit dem ihm vorliegenden Papierdokument.

    Für mich heißt das, dass sein Papierdokument keine Originalunterschriften enthält.
    Ich habe daher dort nachgefragt. Der Notar sieht das anders und sagt, er habe eine elektronisch begl. Abschrift eingereicht.

    Wie seht ihr das?

  • Ich gehe davon aus, dass er eine elektronisch beglaubigte Abschrift seiner Urkunde eingereicht hat und er die Übereinstimmung derselben mit der Urschrift bestätigt hat. Das diese nur mit "gez." eingereicht wird, heißt, dass Unterschriften geleistet wurden, aber nur in der Urschrift auftauchen. Kam auch vor allem im Register schon früher vor, da viele Notare und auch Unterzeichner nicht ihre "Originalunterschriften" nicht in der Akte oder den Dokumenten, die für andere einsehbar sind, haben möchten. Mir würde es ausreichen, wenn die Übereinstimmung mit der Urschrift der Urkunde bescheinigt ist.

  • Ich glaube bene geht es eher darum, dass der Signaturvermerk lautet : Die Bilddaten stimmen mit dem im vorliegenden Dokument überein.

    Gez. in beglaubigten Abschriften gab es zu Papierzeiten klar schon immer, da lautete der Beglaubigungsvermerk dann aber auch, dass dies eine beglaubigte Abschrift darstellt und mit dem Original übereinstimmt.

    Die elektronischen Beglaubigungsvermerke sehen aber eben genau den oben genannten Text vor, also dass die Bilddatei mit dem Dokument übereinstimmt. Und dann ist schon zu überlegen, ob dies nicht die Bilddatei von einer gez. Unterschrift ist.

    Ich kann sowohl die Argumentation von bene als auch des Notars verstehen.

  • Angegeben werden muss im Beglaubigungsvermerk jedoch, ob es sich beim Ursprungsdokument um eine Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift handelt (siehe BeckOK GBO/Wilsch, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 137 Rn. 2a).

    Der Beglaubigungsvermerk lautet:
    "Hiermit beglaubige ich die Überstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Urschrift)."

    Ist dann dieser Beglaubigungsvermerk zu beanstanden, denn die Urschrift der Urkunde müsste doch Originalunterschriften enthalten?

  • Ich denke der Notar hätte in Papierform noch einen Beglaubigungsvermerk als Zwischenschritt machen müssen. Dann hätte er davon eine elektronische begl. Kopie machen können.

    Nein, die Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. Da, wo auf der Urschrift eine Unterschift ist, bestätigt der Notar, dass auf der Urschrift eine Unterschrift ist ("gez. [Name]"). Er bestätigt auch, dass - und wo - ein Siegel auf der Urschrift ist, falls dort eines ist ["L.S."]. Mehr muss er nicht bestätigen, weder elektronisch noch auf Papier.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom ich stimme Dir grundsätzlich zu, wenn es darum geht eine beglaubigte Abschrift von der Urschrift zu fertigen. Hier wird aber bestätigt, dass die Bilddaten mit dem vorliegenden Papierdokument übereinstimmen und daher kann man sich schon fragen, ob dann auf der Urschrift/dem Papierdokument die Unterschrift fehlt bzw. "falsch" beglaubigt wurde, da die Bilddaten nicht mit der Urschrift/dem Papierdokument übereinstimmen, da dort (hoffentlich) die Unterschriften angebracht wurden. Daher bin ich bei Hamburg #5 und pdaw #8.

  • Das Wort "Abschrift" ist ein Überbleibsel aus der Zeit, als es noch keine Fotokopierer gab. Notare, die es sich leisten konnten haben sich ein Gerät zugelegt mit dem man sehr aufwändig Kopien hergestellen konnte. Jede Seite einer Urkunde wurde per Spezialpapier mit einer Schreibmaschine erstellt. Die fertige Seite wurde dann in dieses Gerät eingespannt, ein Behälter mit flüssiger Farbe eingesetzt, Urkundenpapier in ein weiteres Fach gelegt und per Handkurbel bis zu 10 Seiten (Kopien) von der eingespannten Vorlage erstellt. Wer sich ein solches Gerät nicht leisten konnte, hatte fleissige Damen, die dann die erforderlichen Seiten einer Urkunde mehrfach von Hand getippt haben.

    Und damit sind wir bei #9 und Tom.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich schließe mich Geschwindschreiber an.

    M. E. ist der Vermerk für die elektronische Übermittlung falsch ("Übereinstimmung mit Urschrift"), da die Urschrift garantiert die Originalunterschriften enthält und die übermittelte Bilddatei nicht. Dann hätte der Notar wohl bescheinigen müssen "Übereinstimmung mit Abschrift".

    alternativ möglich:

    Auf der Urkunde ist ein Beglaubigungs-Vermerk des Notars angebracht, dass die vorliegende Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt.

    In diesem Fall müsste der Vermerk für die elektronische Übermittlung lauten: "Übereinstimmung mit beglaubigter Abschrift"

    So wie die Urkunde (elektronisch) eingereicht wurde, fehlt etwas bzw. wurde falsch bescheinigt.

  • Das elektronische Dokument stimmt nicht "mit einer Abschirft überein", es ist eine Abschrift. Und in der Abschrift steht das gleiche wie in der Urschrift, daher stimmt die Abschrift mit der Urschrift überein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, offenbar nicht.

    Auf der Urschrift befinden sich die Unterschriften der Beteiligten und des Notars. Diese fehlen in der elektronisch übermittelten Bilddatei, die aber laut Vermerk dennoch angeblich mit der Urschrift übereinstimmen soll.

  • Das Wort "Abschrift" ist ein Überbleibsel aus der Zeit, als es noch keine Fotokopierer gab. Notare, die es sich leisten konnten haben sich ein Gerät zugelegt mit dem man sehr aufwändig Kopien hergestellen konnte. Jede Seite einer Urkunde wurde per Spezialpapier mit einer Schreibmaschine erstellt. Die fertige Seite wurde dann in dieses Gerät eingespannt, ein Behälter mit flüssiger Farbe eingesetzt, Urkundenpapier in ein weiteres Fach gelegt und per Handkurbel bis zu 10 Seiten (Kopien) von der eingespannten Vorlage erstellt. Wer sich ein solches Gerät nicht leisten konnte, hatte fleissige Damen, die dann die erforderlichen Seiten einer Urkunde mehrfach von Hand getippt haben.

    Und damit sind wir bei #9 und Tom.

    "Überbleibsel"? Mitnichten vgl. u.a. § 42 BeurkG.

  • Doch, die sind in der Abschrift. Und zwar abgeschrieben. Damit man weiß, dass es sich um eine Unterschrift und nicht Teil des Urkundstextes handelt, wird "gez." (das ist eine Abkürzung für "gezeichnet") beigefügt.

    Diese Vorgehensweise ist nicht neu, sondern jedenfalls in Teilen der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens dem 25. Windmonat des XI. Jahres der Revolution (25. Ventôse XI = 16. März 1803 - Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation des Notariats im damaligen französischen Kaiserreich = im wesentlichen in allen linksrheinischen Gebieten) gebräuchlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom

    Die meisten Notare, wenigstens die hiesigen, haben eine andere Handhabung. Da wird die Originalurkunde gescannt und der elektronische Beglaubigungsvermerk weist zutreffend die Übereinstimmung mit der Urschrift aus.

    Das ist ja auch vollkommen in Ordnung.

    Aber es heißt nicht, dass man keine Abschriften fertigen und/oder einreichen könnte. In Handelsregistersachen soll man es sogar nunmehr so handhaben, damit die Unterschriften nicht so einfach aus dem HR kopiert werden können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 42 BeurkG ist mir durchaus bekannt. Solange der Gesetzgeber aber nicht begreift, dass man heutzutage "Abschriften" von Urkunden nicht mehr durch erneutes abtippen herstellt, weil man von Originalurkunden Fotokopien herstellen kann bzw. durch einscannen eine digitale Datei produziert, sind solche Probleme doch vorproduziert. Wenn man" Abschriften" fertigt und einreicht, haben Originalunterschriften auf dem Dokument nichts zu suchen.

    Wer anderer Meinung ist, kann ja eine Klärung über sein zutändiges OLG herbeiführen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!