Ersuchen gem. § 130 ZVG und Eigentümergrundschuld

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch sind in Abt. I A und B je zu 1/2 eingetragen, in Abt. II ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen, in Abt. III ist eine Briefgrundschuld eingetragen, bei der auf der Rückseite vermerkt ist, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von ... auf das Recht verzichtet hat.

    Nun liegt mir das Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts vor. Ich soll den Ersteher A eintragen, den ZV-Vermerk löschen und bei Abt. III/1 die Zinsen bis einen Tag vor dem Zuschlagsbeschluss löschen. Der Grundschuldbrief liegt mir nicht vor.

    Meine Überlegungen hierzu sind: Der Verzicht wurde vor dem Zuschlag erklärt, darum sind A und B Berechtigte der Grundschuld geworden. Durch den Zuschlag an A ist die Grundschuld eine teilweise Fremdrechtsgrundschuld und teilweise Eigentümergrundschuld geworden. Der aktuelle Berechtigte ist jedoch nicht voreingetragen. Wenn ich jetzt die Zinsen teilweise löschen lasse, benötige ich die Voreintragung der Berechtigten. Für die Voreintragung benötige ich einen Antrag von A oder B auf Eintragung von A und B als Berechtigte der Grundschuld und den Grundschuldbrief. Erst dann kann ich das Ersuchen eintragen.

    Liege ich damit richtig? Oder bin ich völlig auf dem Holzweg? :/

    LG Kamillentee

  • ich glaube du liegst insofern verkehrt, als dass du das Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes materiell überprüfst.

    Das GBA hat zu prüfen, ob die verlangten Eintragungen den möglichen Inhalt des Ersuchens bilden können, klar und eindeutig formuliert wurde, ob es gesiegelt ist, ob das Grundstück mit dem Ersuchen übereinstimmt- solche Dinge, es besteht aber kein materielles Prüfungsrecht, insbesondere nicht, ob und inwieweit ein Recht bestehen geblieben oder erloschen ist

    Zu deinen Aufgaben gehört lediglich, das Vollstreckungsgericht auf erkennbare Unrichtigkeiten, Schreibversehen oder Widersprüche aufmerksam zu machen- ich würde sagen, das hier ist keine erkennbare Unrichtigkeit, sondern eher eine Frage hinsichtlich der Voreintragung; also nicht durch dich zu prüfen; also eintragen

    Du wurdest insbesondere auch nicht ersucht, einen anderen (wahren?) Berechtigten einzutragen, also lass es

    Wenn es dir gar zu gruselig ist: ruf an

    (zum inhaltlichen:

    1.): Ist der Verzicht ohne Eintragung nach §1168 BGB wirksam geworden?- weicht insofern überhaupt der eingetragene Berechtigte vom tatsächlichen Berechtigten ab?;

    2.) im Versteigerungsverfahren sind nach §§9, 45, 114 ZVG (u.a.) die aus dem Grundbuch zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks ersichtlichen Rechtsbeziehungen zu berücksichtigen; andere Umstände, wie bspw. Rechtsübergange außerhalb des Grundbuchs oder Rechtsänderungen, die nach der Eintragung des Vermerkes stattgefunden haben, müssen durch Anmeldung ins Verfahren eingebracht werden, geschieht das nicht, wird ohne Berücksichtigung verfahren;
    3.) Gem. §56 2 ZVG: vom Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten; hierzu gehören auch die weiter laufenden Zinsen aus bestehen gebliebenen Grundpfandrechten; der Ersteher muss sich nicht in Anspruch nehmen lassen für Zinsen, die aus der Zeit vor dem Zuschlag stammen- egal von welchem Berechtigten!; es wird allerdings uneinheitlich gehandhabt, ob man das GBA um Löschung der Zinsen bis zum Zuschlag ersucht oder nicht (beanspruchen kann sie der Gläubiger vom Ersteher so oder so nicht)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke für deine Antwort!

    Vielleicht habe ich es unklar formuliert, daher zur Klarstellung: Der Verzicht ist bereits im Grundbuch eingetragen. Er wurde bereits vor dem Zuschlag eingetragen. Daher wurde er auch vom ZV-Gericht berücksichtigt und ich habe sichere Kenntnis davon, dass A und B Berechtigte sind.

    Natürlich prüfe ich nicht, ob die Rechte tatsächlich materiell-rechtlich erloschen sind. Aber ob die Voreintragung gem. § 39 GBO erfüllt ist, muss ich doch auch bei einem Ersuchen prüfen?

  • nein; ich meine du musst die Voreintragung in diesem Zusammenhang nicht prüfen

    Würdest du die Voreintragung auch prüfen wollen, wenn das Recht insgesamt zur Löschung ersucht worden wäre?

    wohoj; ich find die Entscheidung des OLG München nicht in juris, beck oder dem sonstigen www; was steht denn drin?; bzw. wo kann ich sie finden :)

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    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (18. Dezember 2023 um 08:46)

  • wohoj, warum die Zinsen gelöscht werden sollen, steht nicht im Ersuchen. Danke für die Entscheidung! Ich glaube aber, dass sie nicht ganz meinen Fall beschreibt. In der Entscheidung geht es ja um Änderungen, die aufgrund des Zuschlags eingetreten sind. Bei mir ist der Übergang der Grundschuld auf die Eigentümer aber bereits vor dem Zuschlag geschehen.

    JoansDong, die meisten Kommentare sagen, dass das Ersuchen die Voreintragung nicht ersetzt, z.B. Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 130 Rn. 22 , BeckOK GBO/Zeiser, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 38 Rn. 10 . In der Praxis hat man in den allermeisten Fällen keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr der Berechtigte ist, und hat darum keinen Grund, die Voreintragung näher zu prüfen (§ 891 BGB). In meinem Fall habe ich aber durch die Eintragung des Verzichts positive Kenntnis davon, dass der eingetragene Gläubiger nicht der Berechtigte ist.

  • Warum die Zinsen bis Zuschlag gelöscht werden sollen, ist schnell erklärt: Das Recht ist in der Zwangsversteigerung bestehen geblieben. Die Zinsen und sonstigen Nebenleistungen sind dabei ins Bargebot gefallen und wurden bei Erlösverteilung an den/die Berechtigten zugeteilt. An wen das Geld gegangen ist, verantwortet der Versteigerungsrechtspfleger. Er dürfte die Folgen des Teilverzichts gekannt und berücksichtigt haben. Die Zinsen sind jedenfalls durch Erfüllung der dinglichen Forderung erloschen. Die Löschung im Grundbuch soll also nur dokumentieren, was außerhalb des Grundbuchs, nämlich im Versteigerungsverfahren, längst passiert ist.

  • Eine anderweitige Behandlung der Nebenleistungen ist ausdrücklich normiert, §§ 1159, 1160 Abs. 3 BGB (s. Mot. III, S. 713, 714). Der Gesetzgeber wollte Zinsen und Nebenforderungen nicht in den Gutglaubensschutz aufnehmen (hierzu Schneider, ZVG § 9 Rz. 16). Daher vertrete ich, dass Zinsen grundsätzlich im Grundbuch nicht als gelöscht markiert werden können.

    Dies zurückgehend auf die Hypothek. Dort müssten die Zinsen ja laufend gelöscht werden, wenn der Schuldner diese bezahlt (und enstprechende Anträge stellt).

  • Also der Stöber, der Depré, der Hintzen und der HRP zu ZVG geben das nicht her; Depré beschäftigt sich auch mit der Auffassung im Böttcher und wendet sich ausdrücklich dagegen- so auch ich

    Böttcher verrät uns nicht, wie er zu seiner pauschalen Aussage kommt und in welchen Konstellationen sie beachtlich sein sollen

    Dass man in der Praxis keinen Anhaltspunkt hätte, die Voreintragung infrage zu stellen, kann ich nicht stehen lassen

    Die Konstellation dass die Versteigerung gegen Erben des eingetragenen Eigentümers erfolgt ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen

    Soll dann der Schuldner voreinzutragen sein, wenn der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

    Diese Konstellation ist für das GBA auch unmittelbar ersichtlich, da der Erblasser im Rubrum des Zuschlags nicht auftaucht...

    Der BeckOK zitiert eine Entscheidung des OLG München zu einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein behördliches Ersuchen hin; diese Konstellation ist deutlich unterschiedlich zu den vollstreckungsgerichtlichen Ersuchen nach §130 ZVG

    @ wohoj:

    Ich sehe das ähnlich und handhabe es auch so: wenn ich einen Zuschlag erteilt, ersuche ich das GBA nicht darum, die Zinsen bis zum Zuschlag zu löschen;

    aber das ist meine ich trotzdem keine Frage des Könnens-die stellt sich ja letztlich generell und nicht nur bei der hiesigen Konstellation, dass die tatsächlichen Berechtigten von den eingetragenen abweichen

    Ich meine das Vollstreckungsgericht kann um eine solche Eintragung ersuchen und das GBA hat die Eintragung auch vorzunehmen

    Hier infrage steht ja letztlich, ob das GBA die Voreintragung gem. §39 GBO zu prüfen hat

    Ich meine nein; ich meine unterschiedliche Ersuchen i.S.d. §38 GBO sind unterschiedlich zu betrachten;

    Ein vollstreckungsgerichtliches Ersuchen nach §130 ZVG ist anders zu betrachten, als ein Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde auf (konstitutive) Eintragung einer Zwangssicherungsyhpothek gem. §322 AO (bei dem das Prüfungsrecht des GBA nur hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen liquidiert ist)

    Während die Vollstreckungsbehörde sich des GBA als Vollstreckungsorgan zur Durchsetzung eigener Ansprüche bedient, bedienen wir uns des GBA strukturell, um bereits erfolgte Rechtsänderungen zu dokumentieren, bzw. die Folgen bereits eingetretener Vorgänge (Forderungsübertragungen) auch dinglich zu realisieren.

    Ich bleibe dabei: die Voreintragung ist durch das GBA nicht zu prüfen

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  • Kontrollüberlegung:

    Der Zwangsverwalter teilt zunächst nur auf die dinglichen Zinsen zu.

    Diese erlöschen nach § 1181 Abs. 1 BGB.

    Hat er dann noch Masse übrig, zahlt er auf das Kapital (Achtung Theorie!)

    Bei Zahlung aufs Kapital erlischt dieses. Und nur dies ist dem GBA mitzuteilen, damit dieses

    das Grundbuch berichtigt (anal. § 130 ZVG).

    Bislang ist mir nicht bekannt, dass je ein Grundbuch ersucht wurde, die vom Zwangsverwalter getilgten und damit erloschenen Zinsen im Grundbuch zu löschen.

    Auch durch den Zuschlag erlöschen die dinglichen Zinsen bis Zuschlag bzw. bis Zuteilung.

    Mit dem Erwerbsvorgang "Zuschlag am ..." ist sofort erkenntlich, dass die Zinsen insoweit erloschen sind.

  • Er dürfte die Folgen des Teilverzichts gekannt und berücksichtigt haben.

    Weil ich das demnächst habe. Der bisherige Gläubiger hat auf das Recht (samt Zinsen) verzichtet. Der Eigentümer ist wegen § 1197 BGB außen vor. Zinsen sind demnach keine zuzuteilen?

    Du hast ein bestehenbleibendes Rechts, bei dem der Verzicht des Gl. im GB eingetragen ist?

    Dann ist es eine Eigentümergrundschuld, welche ab Zuschlag zu einer Fremdgrundschuld wird.

    Zinsen sind nicht zu berücksichtigen § 1197 Abs. 2 BGB.

  • Er dürfte die Folgen des Teilverzichts gekannt und berücksichtigt haben.

    Weil ich das demnächst habe. Der bisherige Gläubiger hat auf das Recht (samt Zinsen) verzichtet. Der Eigentümer ist wegen § 1197 BGB außen vor. Zinsen sind demnach keine zuzuteilen?

    Ja, der Eigentümer darf für sein Recht keine Zinsen beanspruchen.

  • Er dürfte die Folgen des Teilverzichts gekannt und berücksichtigt haben.

    Weil ich das demnächst habe. Der bisherige Gläubiger hat auf das Recht (samt Zinsen) verzichtet. Der Eigentümer ist wegen § 1197 BGB außen vor. Zinsen sind demnach keine zuzuteilen?

    Du hast ein bestehenbleibendes Rechts, bei dem der Verzicht des Gl. im GB eingetragen ist?

    Dann ist es eine Eigentümergrundschuld, welche ab Zuschlag zu einer Fremdgrundschuld wird.

    Zinsen sind nicht zu berücksichtigen § 1197 Abs. 2 BGB.

    Genau. Der Gläubiger hat zugunsten der Eigentümer (Erbengemeinschaft) verzichtet. In meinem Fall allerdings über das ganze Recht. Über die Zinsen wäre ich wohl gestolpert.

    Prima! Danke euch :dankescho

  • Ich habe das schon gehört und gesehen; wie gesagt: ich selbst handhabe das nicht so- halte es aber durchaus für vertretbar

    Das auch für mich zentrale Argument hast du schon genannt: durch die Eintragung des Erwerbsvorganges ist sofort ersichtlich, dass nur noch Zinsen ab Zuschlag beansprucht werden können!- die Löschung der Zinsen bis zum Zuschlag ist eine überflüssige Eintragung

    Die Gegenauffassung stützt sich darauf, dass die Löschung zumindest sinnvoll ist, weil die Rechtsänderung sich ansonsten nur mittelbar aus den Eintragungen ergibt und nicht aus der Lektüre der das Recht selbst betreffenden Eintragungen

    lässt sich auch hören meine ich, kann man so sehen und so handhaben- auch wenn ich selbst es (wie gesagt) nicht so halte

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke an euch alle fürs Mitdenken und Mitdiskutieren! Besonders die Argumente aus Sicht des Versteigerungsgerichts helfen mir sehr, die Sache besser zu verstehen.

    wohoj, das ist eine spannende Überlegung. Als Grundbuchamt denke ich aber, dass ich die Eintragung aus den von dir genannten Gründen nicht verweigern darf. Wenn das ZV-Gericht mich ersucht, darf ich nur die Grundbuchvorschriften prüfen, nicht die materiell-rechtlichen Hintergründe. Und grundsätzlich ist das ZV-Gericht dazu befugt, mich dazu zu ersuchen, Löschungen vorzunehmen.

    JoansDong, leider habe ich keinen Zugriff auf den Depré. Wie wird dort argumentiert?

    Zitat

    Dass man in der Praxis keinen Anhaltspunkt hätte, die Voreintragung infrage zu stellen, kann ich nicht stehen lassen

    Die Konstellation dass die Versteigerung gegen Erben des eingetragenen Eigentümers erfolgt ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen

    Soll dann der Schuldner voreinzutragen sein, wenn der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

    Diese Konstellation ist für das GBA auch unmittelbar ersichtlich, da der Erblasser im Rubrum des Zuschlags nicht auftaucht...

    Der Fall ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und von der Voreintragung ausgenommen: § 40 GBO


    Zitat

    Hätte ebenfalls Zweifel, dass bei einem Zinsrecht der Voreintragungsgrundsatz gilt. Mich stört, dass das Ersuchen nur von einem Recht auszugehen scheint.

    Ja, dass das Ersuchen von nur einem Recht ausgeht, ist mir auch aufgefallen, aber ich denke, das lässt sich im Wege der Auslegung, ggf. nach kurzer Rückfrage beim ZV-Gericht, lösen, indem man es entweder so auslegt, dass die Löschung bei beiden Teil-Grundschulden eingetragen werden soll oder indem das ZV-Gericht es noch mal klarstellt, falls die Zinsen nur bei einer der Teil-Grundschulden gelöscht werden sollen.

  • Depré schreibt, dass sich die Prüfung des GBA nicht auf die Voreintragung erstreckt; Böttcher übersieht nach Depré, dass der Ersteher auch dann Eigentümer durch staatlichen Hoheitsakt wird, wenn das Objekt dem Schuldner gar nicht gehört hat, wenn eine Voreintragung also gar nicht erfolgen kann

    Das trifft meiner Meinung nach einen guten Punkt:

    Die Rechtsfolgen (wie bspw. der Eigentumserwerb oder das Erlöschen eines Rechts oder das Erlöschen einer Verzinsung) treten kraft Hoheitsakt durch den Zuschlag ein, unabhängig von der Wahrung einer Voreintragung und unabhängig davon, ob der tatsächlich Berechtigte voreingetragen werden darf oder kann; bspw. bekannt war oder nicht

    Ich finde es abgesehen davon ein bisschen schwierig, mich mit Böttchers Auffassung auseinanderzusetzen, weil er sie nicht begründet.

    Letztlich schreibt er bloß, dass das GBA das zu prüfen haben soll, ohne auch nur im Ansatz darzustellen (bspw. mit einer Fundstelle oder einer eigenen Argumentation) woraus er das ableitet


    Den §40 GBO gibt es zwar, aber prüfst du (an), ob die Voraussetzungen zutreffen oder nicht?

    Ich nehme nicht an, dass du dir die Erbfolge oder ähnliches nachweisen oder auch nur darstellen lässt

    Was du wahrnehmen kannst ist: eingetragen ist A; versteigert wurde gegen B; Ersteher ist C; als Eigentümer eingetragen werden soll C

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Kurze Frage: was wäre denn die Konsequenz, wenn die Voreintragung beachtlich wäre? Dass das Ersuchen des Versteigerungsgerichts nicht gewahrt werden kann?

    Das kann mE ja wohl nicht sein, dass die Wahrung eines Ersuchens auf Berichtigung des Grundbuchs davon abhängig sein soll, dass ein Dritter eine Eintragung bewilligt. Eine Bewilligung, zu der er nicht willens ist und die er vor allem auch nicht zahlen will?! Und jetzt? Soll ein weiterer Dritter (2x "Dritter", da beide weder Grundbuchamt noch Versteigerungsgericht sind und mit dem Ersuchen nichts zu tun haben) auf Bewilligung klagen? Das wird für mich völlig absurd.

    Die Zinsen löschen zu lassen ist dann sinnvoll, wenn der Zinsbeginn Teil des Eintragungstextes ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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