Hallo
Ich habe zur Zeit eine Akte auf dem Tisch, wo ich mich einfach nicht entscheiden kann. Ich habe auch schon recherchiert, aber nichts dazu gefunden.
Ich habe einen KfA von einer beigeordneten RA´in aus Frankfurt am Main. Sie beantragt u.a. die Erstattung von Hotelkosten in Höhe von knapp 100€. Sie ist für einen Termin mit dem PKW nach Berlin angereist. Der Termin ist für 12 Uhr terminiert gewesen. Die Anreise erfolgte einen Tag davor.
Für die Erstattungsfähigkeit von Hotelkosten müssen sie angemessen gewesen sein. Eine Angemessenheit ist dann zu bejahen, wenn eine An- und Abreise vor 6 Uhr oder nach 21 Uhr erfolgen muss. Jetzt liegen zwischen 6 Uhr und 12 Uhr insgesamt 6 Stunden. Die Fahrtzeit beträgt bei gutem Verkehr mit dem PKW zwischen Frankfurt und Berlin etwas über 6 Stunden. In diesem Fall wären die Hotelkosten auch angemessen.
Die Wahl des Verkehrsmittels ist prinzipiell frei und die Kosten für An- und Abreise sind in jedem Fall erstattungsfähig. Allerdings hätten die Hotelkosten vermieden werden können, wenn die RA´in die Bahn oder sogar das Flugzeug genommen hätte. Zwischen ihrer Kanzlei und dem Gericht hätte sie mit der Bahn nur 4-5 Stunden benötigt. Mit dem Flugzeug wäre die Anreise noch schneller gewesen.
Sind Hotelkosten auch dann erstattungsfähig, wenn sie durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittel hätten vermieden werden können?
Angenommen ich habe einen RA aus Portugal, wo die Hinzuziehung nach § 91 ZPO notwendig gewesen ist (warum auch immer). Der entscheidet sich allerdings nicht für eine Anreise mit dem Flugzeug, sondern für eine Anreise mit dem PKW oder mit der Bahn. Anstatt 5-7 Stunden ist er plötzlich mehrere Tage unterwegs. Warum sollte die unterliegende Partei oder hier in meinem Fall die Landeskasse für seine mehrtägigen Hotelkosten und Abwesenheitspauschalen aufkommen, nur weil er nicht die schnellste Verbindung gewählt hat?
Ich hoffe ihr könnt auf meine Frage antworten oder mir weitere Denkanstöße geben.
Danke und schöne Feiertage!