Großes und kleines Antragsrecht

  • Ein Mitglied der Erbengemeinschaft betreibt derzeit allein mittels dem kleinen Antragsrecht (= Versteigerung des 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft) ein Zwangsversteigerungsverfahren. Möglicherweise ergibt sich im bevorstehenden Versteigerungstermin die Notwendigkeit, das Verfahren auf das große Antragsrechts "auszuweiten" bzw. die Zwangsversteigerung als Miteigentümerin zu 1/2 und als Mitglied der Erbengemeinschaft hinsichgtlich dem ganzen Grundstück (großes Antragsrecht) durchzuführen. Erfordert dies, das bisherige Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und einen Neuantrag bezüglich des gesamten Grundstücks (großes Antragsrecht) zu stellen? Gibt es andere Möglichkeiten?

  • Das gibt ein neues Verfahren. Wobei das alte nicht beendet werden MUSS.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hänge mich hier mal an.

    Im GB eingetragen sind A, B, C und D in Erbengemeinschaft.

    A ist nun nachverstorben und von B, C und D beerbt worden, wobei C zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist.

    B will nun die Teilungsversteigerung beantragen. Ich meine, man bräuchte zumindest die Zustimmung des TV.

    B meint nein, weil nur die "erste" Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. M.E. lässt sich das aber nicht trennen, weil es weiterhin bei einer Gesamthandsgemeinschaft bleibt.

    Was meint ihr?

  • Also ich denke, dass das hier keine Rolle spielt, ob das große oder kleine Antragsrecht ausgeübt wird, da der Testamentsvollstrecker immer irgendwie im Boot ist. Ich würde auch zumindest die Zustimmung einholen in diesem Fall.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ist das hier überhaupt eine Konstellation für kleines und großes Antragsrecht?

    Wir haben ja kein Bruchteilseigentum, sondern lediglich verschachtelte Erbengemeinschaften; es ist ja nicht zulässig, allein in den Erbanteil an einer Erbengemeinschaft betreiben zu wollen

    Versteigert wird so oder so das gesamte Grundstück; insofern passt der Post in den Thread nur so mittel rein

    Interessant aber die eigentliche Frage:

    Behindert die Testamentsvollstreckung an dem Nachlass eines nachverstorbenen Miterben die Beantragung der Auseinandersetzungsversteigerung des Grundstücks, das einer anderen Erbengemeinschaft zuzuordnen ist, durch einen der verbleibenden ursprünglichen Miterben?

    Ich sage nein

    Die anderen Miterben der ursprünglichen Erbengemeinschaft brauchen die Testamentsvollstreckung, die ihr Miterbe für seinen eigenen Nachlass angeordnet hat, nicht gegen sich gelten zu lassen

    Hier verwirrt natürlich, dass sich die Beteiligten überschneiden

    Es wird für mich ein bisschen klarer, wenn wir davon ausgehen, dass sich die Erben des Miterben und der Testamentsvollstrecker dieser Gemeinschaft von den ursprünglichen anderen Erben unterscheiden

    => ich würde die Anordnung der Versteigerung nicht von der Zustimmung/Mitwirkung des Testamentsvollstreckers abhängig machen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sage nein

    Hätte ich auch gesagt. Man könnte im Sachverhalt die Untererbengemeinschaft vereinfachend weglassen. Der Testamentsvollstrecker übt dann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Miterben B aus (§§ 2205, 2211 BGB), wobei der Antrag auf Teilungsversteigerung einer Verfügung gleichgestellt wird. Würden A, C oder D den Antrag stellen, wäre der B als Antragsgegner außen vor. Der Testamentsvollstrecker wird aber nicht mehr Verfügungsrechte als ein unbeschränkt verfügungsbefugter Miterbe B haben.

  • Ich sehe hier auch kein kleines und großes Antragsrecht. Da B aber in der Untererbengemeinschaft auch mit drin ist, sehe ich das mit dem TV differenziert. Ohne zu lesen , habe ich da keine Meinung, tendiere aber zu ohne TV anzuordnen.

    Im Zweifel macht B sein Recht aus der ersten Erbengemeinschaft geltend, für die es keine TV gibt.

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  • Geht noch einfacher. Erbengemeinschaft A/B. B stellt Antrag auf Teilungsversteigerung -> keine Genehmigung des A erforderlich. Jetzt unterliegt der Anteil des A aber der TV. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des A geht insoweit also auf den TV über. Würde zum Antrag des B dennoch keine Zustimmung des TV verlangen.

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