• Hallo, ich soll in meinem betroffenen GB einen Nießbrauch zugunsten des Veräußerers und einen aufschiebend bedingten Nießbrauch für dessen Ehegatten eintragen.

    Trage ich dies als zwei verschiedene Rechte ein? Und KOsten entsprechend gemäß § 52 GNotKG nach Restlebenserwartzng?

    An einem anderen Flst. wird ein Nießbracuh zugunsten Veräußerer und Ehegatte als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zu. Das Recht steht nach dem Ableben des einen dem Überlebenden unverändert alleine zu; dies wird explizit zur Eintragung beantragt... ist dies der Passus "bedingt für den Überlebenden allein" im Eintragungstext?

    Einmal editiert, zuletzt von Lotti (11. Januar 2024 um 13:07)

  • Zu der Frage nach den Kosten:

    Wenn die aufschiebende Bedingung der Tod des Veräußerers ist:

    Den 1. Nießbrauch ganz normal gemäß § 52 GNotKG abrechnen.

    Für den 2. Nießbrauch: Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Ehegatten abzüglich Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Veräußerers ergibt den Zeitraum, aus dem der 2. Nießbrauch zu berechnen ist.

    Wenn beide aber in dieselbe Altersspanne fallen, wäre ich doch bei null oder verstehe ich das nur falsch?

  • Zu der Frage nach den Kosten:

    Wenn die aufschiebende Bedingung der Tod des Veräußerers ist:

    Für den 2. Nießbrauch: Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Ehegatten abzüglich Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Veräußerers ergibt den Zeitraum, aus dem der 2. Nießbrauch zu berechnen ist.

    Gibt es dazu Rechtsprechung oder Kommentierung?

    In unserem GBA wird auch der Wert für den 2. Nießbrauch ganz normal anhand des Jahreswertes und des Alters des Begünstigten ermittelt.

  • In unserem GBA wird auch der Wert für den 2. Nießbrauch ganz normal anhand des Jahreswertes und des Alters des Begünstigten ermittelt.

    Dito. Ich fange nicht an, irgendwas ins Verhältnis zu setzen, wozu? Der Wert bestimmt sich doch nicht nach dem Eintritt der Bedingung, sondern nach der Art des Rechtes.

  • Zu der Frage nach den Kosten:

    Wenn die aufschiebende Bedingung der Tod des Veräußerers ist:

    Den 1. Nießbrauch ganz normal gemäß § 52 GNotKG abrechnen.

    Für den 2. Nießbrauch: Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Ehegatten abzüglich Zeitraum gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 GNotKG des Veräußerers ergibt den Zeitraum, aus dem der 2. Nießbrauch zu berechnen ist.

    Abweichend davon wird bei der Berechnung im NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 70, 71 - unter Bezugnahme auf Korintenberg - der Ehepartner lediglich um den Kapitalisierungsfaktor des Veräußerers älter gemacht.
    Anschließend erfolgt eine Addition der beiden Werte zur Ermittlung der Gebühr.

  • Zitat

    Wie berechnest du dann die Gebühren, wenn zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden, eine für den Veräußerer und eine für dessen Ehepartner aufschiebend bedingt auf den Tod des Veräußerers?

    Zwei Gebühren aus dem hälftigen Wert des Grundstücks gem. § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG.

    Zitat

    Abweichend davon wird bei der Berechnung im NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 70, 71 - unter Bezugnahme auf Korintenberg - der Ehepartner lediglich um den Kapitalisierungsfaktor des Veräußerers älter gemacht.
    Anschließend erfolgt eine Addition der beiden Werte zur Ermittlung der Gebühr.

    Leider habe ich keinen Zugriff auf diesen Kommentar. Verstehe ich dich richtig, dass in dem Fall, dass zwei Nießbrauchsrechte eingetragen werden, einer für den Veräußerer und einen für den Ehegatten, der Kommentar die Ansicht vertritt, dass trotzdem nur eine Gebühr zu erheben wäre?

  • Zitat

    Wie berechnest du dann die Gebühren, wenn zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden, eine für den Veräußerer und eine für dessen Ehepartner aufschiebend bedingt auf den Tod des Veräußerers?

    Zwei Gebühren aus dem hälftigen Wert des Grundstücks gem. § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG.

    Und weshalb gibt es hier keinen Abschlag für die Rückauflassungsvormerkung des Ehepartners des Veräußerers?
    Es könnte doch sein, dass dieser vor dem Veräußerer stirbt und somit die Bedingung für seine Vormerkung (Tod des Veräußerers) nie eintritt.

  • Zitat

    Abweichend davon wird bei der Berechnung im NK-GK/Martin Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 70, 71 - unter Bezugnahme auf Korintenberg - der Ehepartner lediglich um den Kapitalisierungsfaktor des Veräußerers älter gemacht.
    Anschließend erfolgt eine Addition der beiden Werte zur Ermittlung der Gebühr.

    Leider habe ich keinen Zugriff auf diesen Kommentar. Verstehe ich dich richtig, dass in dem Fall, dass zwei Nießbrauchsrechte eingetragen werden, einer für den Veräußerer und einen für den Ehegatten, der Kommentar die Ansicht vertritt, dass trotzdem nur eine Gebühr zu erheben wäre?

    Ausgeschrieben lautet der Kommentar bei Beck Online so: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021

    In dem Beispiel geht es um eine Leibrente mit einem bestimmten Betrag (für den Ehemann ab sofort und für die Ehefrau aufschiebend bedingt auf dessen Tod), wobei die Absicherung durch zwei Einzelrechte erfolgt.

    Der Ehemann ist 52, da wird der Jahresbetrag mit dem üblichen Faktor 10 multipliziert. Es ergibt sich ein Betrag von 60.000,- €.

    Die Ehefrau ist erst 48, also wäre der Faktor eigentlich 15. Aufgrund der aufschiebenden Bedingung addiert der Kommentator den Faktor des Ehemannes zu ihrem Alter, so dass er dann das Alter 58 für die Tabelle des § 52 GNotKG verwendet und gleichfalls zum Faktor 10 kommt.
    Da im Beispiel die Leibrente für die Ehefrau vom monatlichen Betrag niedriger ausfällt als die des Mannes (wäre sonst zu einfach ;-)), ergibt sich ein Betrag von 30.000,- €.

    Unter Verweis auf § 35 Abs. 1 GNotKG addiert der Autor die beiden Werte 60.000,- + 30.000,- € = 90.000,- € und berechnet daraus die Gebühr für die Eintragung.

  • Zitat

    Und weshalb gibt es hier keinen Abschlag für die Rückauflassungsvormerkung des Ehepartners des Veräußerers?
    Es könnte doch sein, dass dieser vor dem Veräußerer stirbt und somit die Bedingung für seine Vormerkung (Tod des Veräußerers) nie eintritt.

    Weil für die Vormerkung § 51 GNotKG maßgeblich ist und für den Nießbrauch § 52 GNotKG. Die Gebührenhöhe bei der Vormerkung ist abhängig vom Grundstückswert, die Gebührenhöhe beim Nießbrauch ist (zumindest auch) abhängig von der Zeitdauer des Rechts. Für Abschläge von der Vormerkung wäre ggf. § 51 Abs. 3 GNotKG zu prüfen, § 52 Abs. 6 hingegen gilt nicht für die Vormerkung.

  • Stellungnahme der hiesigen Bezirkrevisoren:

    Aufschiebend bedingte Einzelrechte sind wie Gesamtrechte zu bewerten. Wenn dann beide Berechtigte in derselben Lebensalterstufe sind, bleibt das zweite Recht damit quasi unbewertet.

    Korintenberg, GNotkG, 22. auflage Rdn 75 zu § 52 und Schneider /Volpert/Fösch, 3. Auflage, Rdn 70,71 zu § 52
    Streifzug (13. Auflage) Rn. 3022a, 33359

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