Hallo, ich soll in meinem betroffenen GB einen Nießbrauch zugunsten des Veräußerers und einen aufschiebend bedingten Nießbrauch für dessen Ehegatten eintragen.
Trage ich dies als zwei verschiedene Rechte ein? Und KOsten entsprechend gemäß § 52 GNotKG nach Restlebenserwartzng?
An einem anderen Flst. wird ein Nießbracuh zugunsten Veräußerer und Ehegatte als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zu. Das Recht steht nach dem Ableben des einen dem Überlebenden unverändert alleine zu; dies wird explizit zur Eintragung beantragt... ist dies der Passus "bedingt für den Überlebenden allein" im Eintragungstext?