Rückzahlung des eingezahlten Zustellkostenvorschusses bei Rücknahme des Antrages nach § 11 RVG

  • Hallo,

    Ich hatte einen Antrag nach § 11 RVG auf dem Tisch. Nachdem ich eine Vorschussanforderung in Höhe von 7,00 EUR für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages und des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses veranlasst habe und der Antrag an den Antragsgegner zugestellt wurde, hat der RA den Antrag wieder zurückgenommen. Nun meine Frage, muss ich den Vorschuss zumindest iHv 3,50€ für die eigentliche ZU des VFB wieder an den RA zurückzahlen?

  • Als Rechtspfleger bist du bei der Fragestellung eigentlich raus, da sich diese Gedanke der Kostenbeamte machen sollte.

    Der dürfte dann feststellen, dass es sich um einen Kleinbetrag handelt, der nur auf Antrag erstattet wird und sollte sich, sofern ein solcher Antrag kommt, auch eigenständig um die Erstattung kümmern.

  • Eigentlich sind die vollen 7 Euro zu erstatten, da die Kosten (hier die ZU-Auslagen) wegen falscher Sachbehandlung außer Ansatz bleiben. Die Zustellung des Antrags ist nicht erforderlich. Mache ich nicht, habe ich noch nie gemacht und spontan fiele mir auch niemand ein, der die Anträge zustellt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Echt?

    Aber warum? Dafür gibt es keinen Grund.

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  • Echt?

    Aber warum? Dafür gibt es keinen Grund.

    Doch, den gibt es, sogar einen sehr guten: Der Antragsgegner muss darüber belehrt werden, dass er etwaige Einwände im Verfahren nach § 11 RVG vorbringen muss, weil ihm dieser Vortrag in einem späteren, zivilgerichtlichen Verfahren verwehrt wäre. Deshalb ist die förmliche Zustellung des Antrags geboten und wird von mir - und vermutlich auch von etlichen Kolleginnen und Kollegen - praktiziert.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Echt?

    Aber warum? Dafür gibt es keinen Grund.

    Der Grund ist § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO, siehe auch BeckOK RVG/v. Seltmann, 62. Ed. 1.9.2021, RVG § 11 Rn. 43.

    Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 210 verweist auf eine Entscheidung des BVerfG, nach der eine förmliche Zustellung des Antrages geboten sei, wenn der Antragsgegner auf die formlose Übersendung des Antrages nicht reagiert hat.

  • In RLP sind 3,50 EUR von Amts wegen zurückzuerstatten, bei uns greift die Kleinbetragsregelung für Rückerstattungen nur bei Beträgen bis 3,-- EUR. Lediglich für die Einziehung sind Beträge unter 5,-- EUR Kleinbeträge. Komische Regelung zwar, aber steht so in der VV.

  • Hier wird der Antrag nach § 11 RVG auch immer förmllich zugestellt.

    Wenn der RA seinen Antrag erst nach erfolgter Zustellung wieder zurück nimmt bekommt er die dafür verbrauchten 3,50 € nicht mehr zurück. Es handelt sich nicht um eine falsche Sachbehandlung.

    Wie hoch die Kleinstbetragsregelung ist, weiß ich tatsächlich nicht, weil das der Kostenbeamte macht.

  • Auch wir hören förmlich an inkl. Belehrungen. Wobei der Antragsgegner seine Einwendungen auch nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses genauso vorbringen kann wie vorher, zumal im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstehen. Insofern würde auch nichts gegen eine formlose Anhörung sprechen.

  • Eigentlich sind die vollen 7 Euro zu erstatten, da die Kosten (hier die ZU-Auslagen) wegen falscher Sachbehandlung außer Ansatz bleiben. Die Zustellung des Antrags ist nicht erforderlich

    So oder so ist die Anordnung der Zustellung des Antrages durch das Gericht m.E. keinesfalls eine fehlerhafte Sachbehandlung, sondern ohne Weiteres im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts möglich.

    Das Folgeproblem daran ist, wer die Kosten trägt. Festgesetzt werden dürfen nach dem Wortlaut des §11 Abs. 2 S. 5 RVG eigentlich nur die Kosten des Zustellung des Beschlusses. Die Kosten einer Zustellung des Antrages wären daher von §11 Abs. 2 S. 6 RVG erfasst (so z.B. LG Lübeck, Beschluss vom 12.11.2014, 7 T 699/14). Der Anwalt würde also auf ihnen sitzen bleiben.

  • Unnötige (!) Zustellungen können mE auch ermessensfehlerhaft sein. Man kann sich nicht alles schönreden.

    (Womit ich nicht gesagt haben will, dass die Zustellung des Antrags nach § 11 RVG unter unnötig fällt. Von daher Danke für die Entscheidung.)

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  • Unnötige (!) Zustellungen können mE auch ermessensfehlerhaft sein.

    Das will ich nicht bestreiten. Ich wollte mich lediglich auf den Antrag nach §11 RVG beziehen.
    Da lässt es sich m.E. nicht argumentieren, dass dessen Zustellung ermessensfehlerhaft ist. Immerhin könnte man sagen, dass er in etwa der Klageschrift im Klageverfahren oder dem Mahnbescheid im Mahnverfahren entspricht.
    Wenn der Antrag nicht zugehen würde, wäre dem Antragsgegner insbesondere die Möglichkeit genommen nicht gebührenrechtliche Einwände vor Erlass des Beschlusses zu erheben. Und dann ist erstmal ein Titel in der Welt.

    Eine andere Frage ist allerdings, ob die Zustellung zwingend notwendig ist.
    Ich habe den Antrag bisher nicht zugestellt, auch wenn ich sehen kann warum man es tut. Mir scheint die in #13 benannte Konstellation dafür zu sprechen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass der Antrag zugestellt würde.

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