MoPeG - Berichtigung bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Tod vor dem 01.01.2024

  • Ich ahne die Antwort, frage aber trotzdem:

    Nach Art. 229 § 21 EGBGB hat bei dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen Alt-GbR eine Voreintragung im GbR-Register zu erfolgen (mit Ausnahme beim Ausscheiden bei einer zweigliedrigen GbR, siehe Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720).

    Gilt dies tatsächlich auch dann, wenn der Tod vor dem 01.01.2024 eingetreten ist, der entsprechende Berichtigungsantrag aber erst ab dem 01.01.2024 eingeht?

    Ich denke hier an Ehegatten-GbRs, bei denen der verstorbene Gesellschafter nicht nur vom Überlebenden, sondern auch von den Kindern beerbt worden ist. Die Rechtswirkungen des Todes bestimmen sich dann -selbst wenn der Antrag erst 2024 eingeht- doch noch nach dem alten Recht (außer vielleicht bei einer späteren Fortsetzungsvereinbarung).

    Wir haben hier -vorsichtig gesagt- sehr viele Ehegatten-GbRs seit den 1960er Jahren, denen im Regelfall nicht bewusst sein wird, dass sie damit eine Art "Firma" gegründet haben. Da werden wir viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.

  • Problem ist ja erstmal, dass wir als Grundbuchamt gar nicht wissen, ob der Anteil bei einer zweigliedrigen GbR dem anderen Gesellschafter anwächst. Folglich würde ich erstmal die Registereintragung der GbR auferlegen. Was dann eingereicht wird bezüglich der Anwachsung, kann man dann ja immer noch prüfen.

    Und wenn ein Gesellschafter vor dem 01.01.2024 verstorben ist und noch keine Berichtigung erfolgt ist, sehe ich keine Übergangsvorschrift weshalb die Registereintragung nicht erfolgen muss.

  • Problem ist ja erstmal, dass wir als Grundbuchamt gar nicht wissen, ob der Anteil bei einer zweigliedrigen GbR dem anderen Gesellschafter anwächst.

    Davon ist auszugehen, siehe § 712a Abs. 1 BGB und die entsprechenden Ausführungen von Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720!

    Da die GbR automatisch erloschen ist, kann eine Eintragung im Gesellschaftsregister nicht mehr erfolgen.

  • Ich ahne die Antwort, frage aber trotzdem:

    Nach Art. 229 § 21 EGBGB hat bei dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen Alt-GbR eine Voreintragung im GbR-Register zu erfolgen (mit Ausnahme beim Ausscheiden bei einer zweigliedrigen GbR, siehe Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720).

    Gilt dies tatsächlich auch dann, wenn der Tod vor dem 01.01.2024 eingetreten ist, der entsprechende Berichtigungsantrag aber erst ab dem 01.01.2024 eingeht?

    Ich verstehe Böhringer im Rpfleger 2023, 718 so, dass überhaupt keine Eintragung im Grundbuch mehr erfolgen kann:

    "Auch eine Erbfolge nach einem Gesellschafter wird ab 1.1.2024 lediglich im Gesellschaftsregister eingetragen."

  • Problem ist ja erstmal, dass wir als Grundbuchamt gar nicht wissen, ob der Anteil bei einer zweigliedrigen GbR dem anderen Gesellschafter anwächst.

    Davon ist auszugehen, siehe § 712a Abs. 1 BGB und die entsprechenden Ausführungen von Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720!

    Da die GbR automatisch erloschen ist, kann eine Eintragung im Gesellschaftsregister nicht mehr erfolgen.

    Es hängt vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags ab, was mit der GbR beim Ausscheiden des vorletzten Gesesllschafters passiert. § 712a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass nur ein einziger Gesellschafter übrig bleibt, was nach dem Gesellschaftsvertrags aber keineswegs der Fall sein muss.

  • Hallo zusammen,

    kann mir bitte jemand Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720 zukommen lassen.....ich bräuchte es ganz dringend. Oder weiß jemand welche Heft-Nr. das ist. Ohne die Nr. sucht mir die Verwaltung das nicht raus. Bin im Homeoffice und habe sonst keine Möglichkeit da ran zu kommen.....

  • Hallo,
    ich bin mir bei einer Sache etwas unsicher (weil erster Fall):

    GbR bestehend aus 4 Gesellschaftern ist im GB eingetragen, ich soll nun auf die eGbR berichtigen. Ein Gesellschafter ist verstorben, Erbnachweis liegt vor (Alleinerbe ist ein Mitgesellschafter; Gesellschaftsanteile wurden aber zwei Personen vermacht, ersatzweise deren Kindern). Vorgelegt wird eine Bewilligung von allen drei verbliebenen Gesellschaftern sowie vier weiterer Personen als neue Gesellschafter (die Ersatzvermächtnisnehmer). Die ursprünglichen Vermächtnisnehmer sind ohnehin schon Mitgesellschafter. Alle Personen handeln für sich persönlich und für die eGbR. Interessiert mich jetzt überhaupt noch der Gesellschaftsvertrag?? Für den Fall, dass vereinbart wurde, dass ein Dritter eintritt?? Oder müsste versichert werden, dass es keinen GV gibt? Ich stehe etwas auf dem Schlauch, glaube ich...

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