Ich ahne die Antwort, frage aber trotzdem:
Nach Art. 229 § 21 EGBGB hat bei dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen Alt-GbR eine Voreintragung im GbR-Register zu erfolgen (mit Ausnahme beim Ausscheiden bei einer zweigliedrigen GbR, siehe Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720).
Gilt dies tatsächlich auch dann, wenn der Tod vor dem 01.01.2024 eingetreten ist, der entsprechende Berichtigungsantrag aber erst ab dem 01.01.2024 eingeht?
Ich denke hier an Ehegatten-GbRs, bei denen der verstorbene Gesellschafter nicht nur vom Überlebenden, sondern auch von den Kindern beerbt worden ist. Die Rechtswirkungen des Todes bestimmen sich dann -selbst wenn der Antrag erst 2024 eingeht- doch noch nach dem alten Recht (außer vielleicht bei einer späteren Fortsetzungsvereinbarung).
Wir haben hier -vorsichtig gesagt- sehr viele Ehegatten-GbRs seit den 1960er Jahren, denen im Regelfall nicht bewusst sein wird, dass sie damit eine Art "Firma" gegründet haben. Da werden wir viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.