X hat Y General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Jetzt meldet sich Y und möchte eine weitere Ausfertigung der Vollmacht, da er seine versehentlich vernichtet hat. Laut der Vollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, sich jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilen zu lassen, jedoch erst nach Rückfrage beim Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber ist aber zwischenzeitlich verstorben. Er kann also nicht mehr gefragt werden! (Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus)
Y ist wohl auch der Alleinerbe des X, also Rechtsnachfolger des X.
Kann Y eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden aufgrund § 51 Abs. 1 BeurkG, wenn er nachweist, dass er Alleinerbe des X ist?