Kann eine Ausfertigung erteilt werden

  • X hat Y General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Jetzt meldet sich Y und möchte eine weitere Ausfertigung der Vollmacht, da er seine versehentlich vernichtet hat. Laut der Vollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, sich jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilen zu lassen, jedoch erst nach Rückfrage beim Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber ist aber zwischenzeitlich verstorben. Er kann also nicht mehr gefragt werden! (Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus)

    Y ist wohl auch der Alleinerbe des X, also Rechtsnachfolger des X.

    Kann Y eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden aufgrund § 51 Abs. 1 BeurkG, wenn er nachweist, dass er Alleinerbe des X ist?

  • Gegenfrage - für was sollte Y eine Ausfertigung der besagten Vollmacht benötigen, wenn er Alleinerbe nach X geworden und im Besitz eines Erbscheins ist? :/

    Dessen ungeachtet würde ich ihm eine Ausfertigung der Vollmacht erteilen, wenn der nachweist, dass er der Alleinerbe von X ist.

  • Da hat Y ein Problem. Jedenfalls, wenn es um eine Urkunde in meiner Verwahrung ginge.

    • Wenn er nicht nachweisen kann, dass er Alleinerbe ist: er bekommt keine Ausfertigung, wenn in der Urkunde steht, dass er eine neue Ausfertigung erst nach Nachfrage (gemeint: durch die urkundesverwahrende Stelle) beim Vollmachtgeber bekommt, denn man kann nicht mehr nachfragen. Ist ja auch klar, weil sich sonst der Bevollmächtigte eine neue Ausfertigung auch dann erteilen lassen könnte, wenn die Vollmacht widerrufen und/oder die Ausfertigung durch den Vollmachtgeber vernichtet worden wäre.
    • Wenn er nachweisen kann, dass er Alleinerbe ist: er bekommt keine Ausfertigung, denn die Vollmacht ist durch Konfusion erloschen, und er darf m.E. auch keine neue Ausfertigung mehr bekommen. Als Notar würde ich meine Weigerung auf § 14 Abs. 2 BNotO stützen (Absicht, seine Stellung als Alleinerbe im Rechtsverkehr zu verschleiern).

    Einzige Ausnahme: er legt die erkennbar unwiderrufene, aber beschädigte Urkunde vor und bittet um Ersetzung. Das kommt immer mal wieder bei lamgem Gebrauch der Vollmacht vor. Das ständige Kopieren bekommt den Ausfertigungen nicht gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Begründung von Y: Er benötigt die Ausfertigung für seine Unterlagen:/!

    Das mit der Konfusion habe ich Y auch schon versucht zu erklären!!

    Um den Vorgang mit Y erledigen zu können ist für mich wichtig zu wissen, ob Y rein rechtlich gesehen noch mal eine Ausfertigung erteilt werden kann oder nicht, auch wenn er die beschädigte Ausfertigung nicht mehr vorlegen kann.

  • Dann schick ihm eine beglaubigte Abschrift.

    Er will etwas "für seine Unterlagen", dann heftet er die ab und gut ist (für ihn und für uns).
    Er will ja offenbar keine Ausfertigung, um weiterhin seine Vertretungsmacht belegen zu können.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • 1) wie Tom,

    2) wenn er lediglich eine Kopie für seine Unterlagen benötigt und an Eides Statt versichert, dass die Ausfertigung vernicht ist, kann er gerne eine einfache Kopie vom Original bekommen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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