Verteilung oder Rückzahlung

  • Hallo,

    ich habe folgenden kuriosen Fall und will mal um Meinungen des Plenums bitten:


    Schuldner erhält die Restschuldbefreiung im Mai 2023. Er beantragt keine Verlängerung der Stundung. Der restliche noch offene Betrag wird im zum Soll gestellt, er bezahlt brav.

    Jetzt teilt der InsoVerwalter/TH mit, dass er noch aus einer Nachtragsverteilung einen Betrag eingenommen hat und überweist den an die Landeskasse. Dieser Betrag ist geringer als der Zahlungsbetrag des Schuldners. jetzt frage ich mich, ob dieser Betrag zu verteilen ist; oder ob dieser auf die Kosten zu verrechnen ist, so dass ich den Betrag aus den eingezahlten Kosten an den Schuldner zurückzahlen muss ? ich bin da etwas unschlüssig.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich könnte mir vorstellen, dass es dem Schuldner recht ist, wenn der Betrag auf die Gerichtskosten verrechnet wird. Wenn ich du wäre, würde ich ihn einfach mal fragen und um schriftliche Antwort bitten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich frage in solchen Fällen meine Gerichtskasse ob die Kosten noch offen oder schon vom Schuldner bezahlt sind.

    Sind Sie noch offen, lass ich auf die Kosten zahlen. Sind sie schon vollständig gezahlt , las ich an die gläubiger verteilen

  • wie Queen,

    rechtliche Begründung: aus der Masse sind zunächst die Kosten zu decken (§ 54 InsO). Praktische Begründung: was ist, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen kann, dann käme es zu einer Verschiebung der Sozialleistung der Justiz (Stundung) zu gunsten der Gläubiger.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank. Kosten sind bereits im Juli bezahlt, im November kam dann der NTV-Betrag.

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  • Würde vermutlich die Zahlung des Schuldners auf die SKR als "freiwillige Zahlung" betrachten und den NTV-Betrag tatsächlich auch durch den TH verteilen lassen. Von wie viel Euro reden wir denn hier und wie viele Gläubiger sind vorhanden?

  • Der ex IV hat wohl Gelder vereinnahmt,über die er nicht hätte verfügen dürfen. Die Nachtragsverteilung betrifft doch wohl nicht dieses Verfahren oder war diese angeordnet?

    In dem Fall, sollte, da die Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurückgefallen ist, das Geld dem Schuldner zukommen lassen.

    Oder, wenn eine NTV angeordnet war, dann müsste der ex. IV unter Berücksichtigung seiner Vergütung gem. § 6 InsVV verteilen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der ex IV hat wohl Gelder vereinnahmt,über die er nicht hätte verfügen dürfen. Die Nachtragsverteilung betrifft doch wohl nicht dieses Verfahren oder war diese angeordnet?

    In dem Fall, sollte, da die Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurückgefallen ist, das Geld dem Schuldner zukommen lassen.

    Oder, wenn eine NTV angeordnet war, dann müsste der ex. IV unter Berücksichtigung seiner Vergütung gem. § 6 InsVV verteilen.

    Nach dem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass nachtragsverteilung angeordnet war. Es gibt also keinen Grund das Geld dem Schuldner zu überweisen.

    Eine Vergütung will der exVerwalter wohl nicht, sonst hätte er nicht alles an die Gerichtskasse überwiesen

  • moment mal !

    1. war die NTV angeordnet, steht dieses Geld grds. den Gl. zu

    2. ist jedoch nach Aufhebung und RSB-Erteilung die Forderung des Justizfiskus vom Schuldner beglichen worden, kommen wir in eine Gegenüberstellung der Kostenstung und des § 51 InsO

    Hat der Schuldner die Kosten beglichen, sind ihm diese zu erstatten, soweit die Nachtragsverteilungsmasse hierzu ausreicht.

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  • Mosser wird uns erleuchten

    NTV war angeordnet. Es war die Lst.Erstattung für 2022, die etwas überraschend im November 23 beim TH/InsoVerwalter eingegangen ist. Die RSB wurde im Mai 23 erteilt. Danach wurden die Kosten zum Soll gestellt und im Juli 23 vom Schuldner bezahlt.

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  • Würde vermutlich die Zahlung des Schuldners auf die SKR als "freiwillige Zahlung" betrachten und den NTV-Betrag tatsächlich auch durch den TH verteilen lassen. Von wie viel Euro reden wir denn hier und wie viele Gläubiger sind vorhanden?

    Ca. 700 € und 10 Gläubiger a 200.000 € Forderungen. Denen wird es wahrscheinlich egal sein ;)

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