Vergütung im Verwaltungsweg

  • Ich schaue mir gerade - auch im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der E-Akte - den Ablauf für die Auszahlung der Vergütung im Verwaltungsweg an.

    Der Verweis in § 292 Abs. 5 FamFG auf die sinngemäße Anwendung des JVEG hilft mir gerade auch nicht unbedingt weiter. In der Kommentierung findet man ein bisschen was dazu.

    292 Abs. 5 eröffnet in einfach gelagerten Fällen, soweit nicht vom Betreuer die gerichtliche Festsetzung (nach Abs. 1) beantragt wird, die Auszahlung der Vergütung und/oder des Aufwendungsersatzes bzw. der Aufwandspauschale nach §§ 1878, 1878 BGB ohne förmliches Beschlussverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – Anweisungsstelle –. Das formlose Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Anspruchsteller keine förmliche Festsetzung beantragt hat. Das hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt und unterbindet damit eine teilweise Handhabung der Praxis, nach welcher Festsetzungsanträge zum Nachteil der Betreuer nicht durch rechtskraftfähigen Beschluss über die Vergütung beschieden werden und die Auszahlung rechtsunsicher über das vereinfachte Auszahlungsverfahren erfolgt." Jürgens/Kretz, 7. Aufl. 2023, FamFG § 292 Rn. 25

    Könnt ihr vielleicht mal kurz schildern wie das bei euch genau abläuft? Hier wird bisher durch den Rechtspfleger die Auszahlung im ForumStar veranlasst, je nach Vorgabe dann noch Freigabe 2 durch einen UdG. Ich kenne andere Gerichte, wo der Rechtspfleger nur kurz handschriftlich vermerkt: "Antragsgemäß auszuzahlen." und der UDG die Anweisung/Auszahlung vornimmt.

    Die VwV Vergütungsfesetzung wo der Ablauf des Festsetzungsverfahrens und die Zuständigkeit genau geregelt ist, gilt ja nicht für die Betreuer.

    Grundsätzlich verstehe ich aber den Kommentar jetzt so, dass der Rechtspfleger gar nicht beteiligt ist wenn ausdrücklich keine gerichtliche Festsetzung beantragt ist. Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch oder übersehe etwas, aber könnte grundsätzlich die Auszahlung - wenn keine Festsetzung beantragt ist - ausschließlich vom mittleren Dienst vorgenommen werden? Wird das irgendwo gemacht?

    Ich weiß auch dass einige Kollegen den Antrag auf Festsetzung ignorieren und trotzdem im Verwaltungswege auszahlen. Aber das geht ja grundsätzlich überhaupt nicht.

    Vielleicht könnt ihr mich erhellen und ich habe irgendwas gänzlich übersehen oder wir machen das hier einfach wegen "haben wir schon immer so gemacht".

  • Das Thema war erst kürzlich (wieder) besprochen worden:

    luisamariexx
    10. Oktober 2023 um 21:57
  • Oh danke, den Thread hatte ich trotz Suche nicht gefunden.

    Da könnte es für Sachsen wieder eng werden, weil es keine Verwaltungsvorschrift für die Zuständigkeit der Kostenbeamten gibt. Dann müsste es im GVP geregelt werden.

    Ich wäre trotzdem noch an weiteren Meinungen interessiert. Vielleicht ist die Einführung der E-Akte nochmal ein guter Zeitpunkt Abläufe und alte Zöpfe zu hinterfragen.

  • Und meint ihr es lohnt sich trotzdem darüber mal nachzudenken warum wir das machen? Nach Einführung der E-Akte sind das für uns noch mehr Arbeitsschritte für die Auszahlung einer immer gleichen Summe. Die Dauervergütung hilft uns hier nur bedingt, weil die technische Umsetzung (jedenfalls hier) bisher nicht klappt und solange eine Gesetzesänderung der nächsten folgt der Aufwand für uns auch hoch bleibt.

    Und eine echte Schwierigkeit vermag ich hier für den mittleren Dienst, der im Rahmen des JVEG über viel kompliziertere Auszahlungen bei Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern entscheidet nicht erkennen.

  • Die einschlägigen Kommentierungen sehen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vergütungsanträge im vereinfachten Verfahren sämtlichst beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle:

    BeckOK FamFG/Günter FamFG § 292 Rn. 15

    HK-BetrR/Maier FamFG § 292 Rn. 7

    Jürgens/Kretz FamFG § 292 Rn. 25

    Sternal/Giers FamFG § 292 Rn. 22, 23

    Toussaint/Felix FamFG § 292 Rn. 30


    Vielleicht sollte man die Zuständigkeit noch einmal klären.

  • Und der HK BuR ist mal wieder vergessen. Hier die Rn 16 von § 292 FamFG (Bauer/Deinert):

    „Erfolgt keine Festsetzung durch gerichtl Beschl nach § 292 I 1 FamFG, kann die Auszahlung der Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Vorprüfung und Zuweisung durch den RPfl analog der Vorschriften über das Verf bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtl ihrer baren Auslagen (§§ 2 ff JVEG) erfolgen, § 292V FamFG.“


    Und diese „Vorprüfung“ im Sinne von Sichtung halte ich deshalb für erforderlich, weil die Anträge gg die Staatskasse oft falsch oder missverständlich gestellt werden. Die Softwaren für Betreuer sind da nicht hilfreich. Bei der am häufigsten verwendeten heißt es standardmäßig stets, ein „Kostenfestsetzungsbeschluss“ werde beantragt. Was wohl ein Festsetzungsvefahren nach § 292 Abs. 1 FamFG sein soll. Das heißt, der Antragstext müsste manuell abgeändert werden in Auszahlung im Verwaltungsweg.

    Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 5 ist dabei vielen Betreuern überhaupt nicht geläufig. Die meisten wollen schnell an die Kohle, die Rechtssicherheit der Rechtskraft ist zweitrangig (seit 2023 ohnehin wegen § 8 Abs. 2/3 VBVG, zumal ja eine Rückstufungsgefahr nicht mehr wirklich besteht). Also sollte eine klärende Rückfrage erfolgen, was eigentlich gemeint ist.


    Und ungekehrt kann bei einem Antrag auf Auszahlung die Sache aus Rechtspflegersicht doch ein Konfliktpotential vorliegen (man denke an die aktuelle Kontroverse um die Wohnform), wo ein unmittelbares Beschlussverfahren Sinn macht (auch ohne auf einen solchen Antrag des Bezirksrevisors zu warten).

  • Und genau darum geht es mir. Wir müssen mit den Betreuern im Vorfeld der E-Akten-Einführung sowieso etliches abklären, z.B. was wie elektronisch einzureichen ist (es machen immer mehr mit beim eBo), wie die Anhänge benannt werden können, wie die RL strukturiert werden soll etc.

    Da wäre es vielleicht möglich gleich noch die Vergütungsanträge mit umzustellen und eindeutig so zu formulieren, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt wird. Dann müsste man den leidigen Antrag auf "Kostenfestsetzungsbeschluss" nämlich als Rechtspfleger nicht ignorieren.

    Und vor dem Konflikt um die Wohnform hat uns - leider - auch die Bearbeitung durch den Rechtspfleger nicht bewahrt. Dann müsste man die vereinfachte Auszahlung gänzlich abschaffen.

    Die Vorprüfung und Zuweisung durch den Rechtspfleger könnte ja standardmäßig so aussehen: "Der Betreuer ist i.H.v. 390 € pro Vergütungsquartal zu entschädigen, abweichende Anträge sind dem Rechtspfleger vorzulegen." Oder so ähnlich....

  • Da wäre es vielleicht möglich gleich noch die Vergütungsanträge mit umzustellen und eindeutig so zu formulieren, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt wird. Dann müsste man den leidigen Antrag auf "Kostenfestsetzungsbeschluss" nämlich als Rechtspfleger nicht ignorieren.

    Dieses Problem gibt es ja schon Jahrzehnte lang.
    Man kann den Betreuern nur immer wieder den Unterschied verdeutlichen und sei es durch wiederholte Nachfragen zu Anträgen, ob denn wirklich eine förmliche Festsetzung gewünscht wird. Möglicherweise hängt es auch an der von beruflich tätigen Betreuern verwendeten Software, die die Festsetzung vielleicht standardmäßig ausgibt.

  • Da wäre es vielleicht möglich gleich noch die Vergütungsanträge mit umzustellen und eindeutig so zu formulieren, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg beantragt wird. Dann müsste man den leidigen Antrag auf "Kostenfestsetzungsbeschluss" nämlich als Rechtspfleger nicht ignorieren.

    Dieses Problem gibt es ja schon Jahrzehnte lang.
    Man kann den Betreuern nur immer wieder den Unterschied verdeutlichen und sei es durch wiederholte Nachfragen zu Anträgen, ob denn wirklich eine förmliche Festsetzung gewünscht wird. Möglicherweise hängt es auch an der von beruflich tätigen Betreuern verwendeten Software, die die Festsetzung vielleicht standardmäßig ausgibt.

    Das halte ich für wahrscheinlich. Zumindest in hiesigen (kleinen) Gefilden kann an einer Hand abgezählt werden, wie viele Betreuer die Festsetzung stets beantragen. Und diese wenigen nutzen allesamt die gleiche Software.

  • Zum HK-BuR: der ist (zusammen mit dem Bienwald-Kommentar und zahlreichen betreuungsrechtlichen Fachbüchern) im Juris-Modul Betreuungsrecht enthalten. Genau das sollte doch eigentlich bei den Betreuungsgerichten vorhanden sein (anstelle zB des Moduls Familienrecht).

  • Dann könnte man doch eine Erklärung des Betreuers zur Sammelakte mit den Ausbildungsnachweisen/Registrierungen nehmen dass das ein Softwarefehler ist und die Auszahlung - soweit möglich - stets im Verwaltungswege gewünscht wird.

    Zumindest wenn der Betreuer das so möchte. Wer wirklich eine Festsetzung will kann sie natürlich haben, aber ich glaube die meisten wollen wie Horst D schrieb möglichst schnell ihre Vergütung.


  • Man kann den Betreuern nur immer wieder den Unterschied verdeutlichen und sei es durch wiederholte Nachfragen zu Anträgen, ob denn wirklich eine förmliche Festsetzung gewünscht wird. Möglicherweise hängt es auch an der von beruflich tätigen Betreuern verwendeten Software, die die Festsetzung vielleicht standardmäßig ausgibt.

    Das habe ich auch wiederholt den Ansprechpartnern bei den bekannteren Software-Anbietern versucht zu erklären (namentlich BdB-at work, Butler, Plesoft).

  • -> Wiesenblume: die Aktenordnungen der einzelnen Bundesländer müssten auch noch ergänzt werden. Es fehlt derzeit sowohl der Registrierbescheid als auch der Einstufungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG. Und es sollte verpflichtend sein. Am Besten durch eine Übermittlungspflicht derjenigen Stellen, die die o.g.Bescheide erlassen.

  • So, wollen wir mal uns wieder der Sache in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit noch einmal dogmatisch an den vorhanden Vorschriften orientieren: (anschließend fett markierte kursiv geschriebene Einträge nachträglich ergänzt)

    Die einzige Frage, die sich nunmehr anschließt ist die, wer funktionell nach § 4 JVEG für die gerichtliche Festsetzung zuständig ist, der Rechtspfleger oder der Richter?

    Da in den meisten Kommentaren der Verweis wiederum auf die Heranziehung nach §§ 1, 2 JVEG erfolgt und der Betreuer nun einmal durch den Richter bestellt wird, ist es m.E. nur konsequent anzunehmen im Falle eines Antrages nach § 4 JVEG, dass funktionell zuständig für die gerichtliche Festsetzung der Richter ist.

    Fazit: Es macht also durchaus Unterschiede sich hier an Begrifflichkeiten "hochzuziehen".

    Nachtrag: Auffassung zum Verweis nach § 4 JVEG in #28 geändert!

    2 Mal editiert, zuletzt von Sersch (2. Februar 2024 um 08:44) aus folgendem Grund: Hinweis auf Meinungsänderung in #28

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