Europäisches Nachlasszeugnis ohne Angabe der Quoten

  • Ich werde in Kürze einen Antrag auf Erteilung eines quotenlosen Erbscheins aufnehmen. Das ist gemäß § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG kein Problem. Es wurde mir mitgeteilt, dass auch Vermögen im europäischen Ausland im Geltungsbereich der EuErbVO vorhanden ist, so dass ich davon ausgehe, auch ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen zu müssen. Im Formblatt V Anlage IV wird unter Ziffer 8. die Angabe verlangt: "Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben): ..." Wie fülle ich Ziffer 8. bei einem quotenlosen ENZ aus? Kann ich z.B. eintragen: "Quotenloses Europäisches Nachlasszeugnis gemäß § 352 a Abs,. 2 S. 2 FamFG"?

    Hat jemand damit Erfahrung? Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Über das "leider" kann man geteilter Meinung sein.

    Ich halte den quotenlosen Erbschein nach wie vor für wenig sinnvoll (spannend vor allem bei späteren Erbteilsübertragungen, zumal im Grundbuch). Der Hintergrund des Ganzen war ja auch, dass sich die Notare beim Erbscheinsantrag (nebst eV) nunmehr die Auslegung im Hinblick auf die Erbquoten ersparen können, auch wenn sie mehr oder weniger unschwer möglich wäre. Dass es - an der Gesamtzahl der Miterben-Erbscheine gemessen - nur wenige Verfahren gibt, bei welchen die Erbquotenermittlung mit einigem Aufwand verbunden ist und sich nicht durch andere Auslegungsmöglichkeiten erübrigt (Erbeinsetzung/Vermächtnisse), rechtfertigt es nicht, nunmehr ohne Angabe von Gründen in allen Miterben-Fällen einen quotenlosen Erbschein zu ermöglichen. Im Übrigen setzt auch die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins stets voraus, dass die in ihm als Miterben genannten Beteiligten auch tatsächlich zu Miterben (und nicht etwa lediglich als Vermächtnisnehmer) berufen sind.

  • Ich finde gerade bei sog. Verteilungstestamenten, ohne konkrete Erbeinsetzung, die Möglichkeit der Beantragung eines quotenlosen Erbscheins eine prima Sache für die Erben. Dass das beim ENZ nicht geht, ist wohl so. Oder es hat einfach noch nie jemand einen erteilt :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Testamente sind ja immer auch Auslegungssache... Wäre es nicht einfacher im vorliegenden Fall zum Ergebnis zu kommen, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt, sondern nur Vermächtnisse, und dann einen Erbschein oder ENZ mit den gesetzlichen Erbquoten zu beantragen?

  • Äh wie? Das ist ein Scherz, oder?

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  • Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

  • Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

    :rolleyes:

    Dass dann die "Vermächtnisnehmer" (die u.U. gar keine Vermächtnisnehmer, sondern Erben sind) von den Erben die Vermächtnisse einklagen müssten, wenn nicht freiwillig erfüllt wird, dass sie in der Zwischenzeit nur wie alle anderen ungesicherten Gläubiger schuldrechtlicher Ansprüche gesichert sind (also: gar nicht), und dass sie das ihnen zugewendete nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als Sonderrechtsnachfolger erwerben (mit den entsprechenden steuerlichen Folgen) scheint dabei irgendwie keine Rolle zu spielen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

    :rolleyes:

    Dass dann die "Vermächtnisnehmer" (die u.U. gar keine Vermächtnisnehmer, sondern Erben sind) von den Erben die Vermächtnisse einklagen müssten, wenn nicht freiwillig erfüllt wird, dass sie in der Zwischenzeit nur wie alle anderen ungesicherten Gläubiger schuldrechtlicher Ansprüche gesichert sind (also: gar nicht), und dass sie das ihnen zugewendete nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als Sonderrechtsnachfolger erwerben (mit den entsprechenden steuerlichen Folgen) scheint dabei irgendwie keine Rolle zu spielen.

    Na ja, ob sie nun gesetzliche Erben sind und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen oder gewillkürte Erben (mit ggf. sogar gleichen Quoten) und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen, spielt aus der Betrachtung heraus ja keine Rolle.

  • Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

    :rolleyes:

    Dass dann die "Vermächtnisnehmer" (die u.U. gar keine Vermächtnisnehmer, sondern Erben sind) von den Erben die Vermächtnisse einklagen müssten, wenn nicht freiwillig erfüllt wird, dass sie in der Zwischenzeit nur wie alle anderen ungesicherten Gläubiger schuldrechtlicher Ansprüche gesichert sind (also: gar nicht), und dass sie das ihnen zugewendete nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als Sonderrechtsnachfolger erwerben (mit den entsprechenden steuerlichen Folgen) scheint dabei irgendwie keine Rolle zu spielen.

    Na ja, ob sie nun gesetzliche Erben sind und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen oder gewillkürte Erben (mit ggf. sogar gleichen Quoten) und Vermächtnisse/Teilungsanordnungen umsetzen müssen, spielt aus der Betrachtung heraus ja keine Rolle.

    Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ohne meine Mitwirkung nichts geht (weil ich in der Erbengemeinschaft bin), oder ob ich von außen etwas einklagen und befürchten muss, dass zwischenzeitlich gutgläubig Dinge "wegerworben" werden. Und die steuerrechtliche Problematik kommt noch dazu.

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  • Ich danke Euch herzlich für Eure Stellungnahmen, da befand ich mich wohl auf dem Holzweg mit dem quotenlosen ENZ.

    Zum Sachverhalt: Das privatschriftliche Testament ist gelinde gesagt eine Katastrophefür die Erteilung eines Erbscheins mit Angabe der Quote. Der Testator hat mehrere Personen in seinem Testament bedacht, schreibt aber: Ich vererbe mein Haus in A an B, ich vererbe mein Haus in C an D, ich vererbe meine Firmenanteile an E u.s.w.. Er hat ganz genau festgelegt, wem er was zuwendet. Und er benutzt auch ausdrücklich das Wort 'vererben'. Eine quote nennt er leider nicht. Das Wort Vermächtnis oder Vermächtnisnehmer taucht in der letztwillien Verfügung nicht auf. Die im Testament Bedachten sind aber allesamt gesetzliche Erben. Wenn die Erben sich nicht auf eine Quote einigen können, wäre das ein prima Fall für den quotenlosen Erbschein. Da sie aber auch ein ENZ benötigen, werde ich auf den Antragsteller einzuwirken vesuchen, dass er auch einen Erbschein unter Angabe der Quote beantragt.

  • Da Firmenbeteiligungen im Inland zum Nachlass gehören, fürchte ich eine schwierige und langwierige Ermittlung der Erbquoten.
    Ich denke, wenn ich zügig einen quotenlosen Erbschein erteile, können die Erben den Nachlass, der sich überwiegend im Inland befindet, schnell in Besitz nehmen. Ich kann dann später - wenn sich die Erben auf die Quoten geeinigt haben - ein ENZ mit diesen Quoten für das Nachlassvermögen in einem europäischen Nachbarland erlassen. Oder spricht etwas dagegen, einen Erbschein ohne Quoten und anschließend ein ENZ mit Quoten zu erlassen? Ich denke: nein. Bin ich eigentlich verpflichtet, die von den Erben genannten Quoten zu überprüfen? Muss das Firmenvemögen bewertet werden?

  • Ich fürchte, dass bei Erbschein und ENZ zweimal die Kosten aus dem vollen Nachlasswert anfallen.

    Natürlich muss das NachlG von der Richtigkeit der Erbquoten überzeugt sein, also müssen die Wertverhältnisse feststehen, aus welchen man die Quoten ermittelt.

    Wenn alle Testamentserben auch kraft Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, könnte man in der Tat überlegen, von der gesetzlichen Erbfolge (samt Vorausvermächtnissen ohne Ausgleichungspflicht) auszugehen. Dass mus aber - vor allem in erbschaftsteuerlicher Sicht - gut überlegt sein, und daher will ich diese Möglichkeit hier nur ganz vorsichtig in den Raum stellen.

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