Betreuervergütung - Zurückhaltung auf einem Sammelanderkonto

  • -> Corypheus: „uneinbringliche Außenstände“ kann es hier nicht geben, bestenfalls Wartezeiten. Es ist ein staatlicher Arbeitsauftrag und deshalb hat im Zweifel der Staat zu zahlen (nach dem alten Grundsatz: „wer die Musik bestellt, muss sie zahlen“ und weil das BVerfG das schon 1980 so entschieden hat). Der ganze Quatsch mit Freigrenzen, Regress usw hat ja erst 1999 aus rein pekuniären Gründen begonnen.


    Das einzig Sinnvolle im Rahmen der Vergütungsreform kann doch nur sein: für alle Vergütungen kommt die Staatskasse auf (wie ja schon bei Verfahrenspflegern und Sachverständigen). Und vermögende Betreute werden dann über Auslagen nach dem GNotKG herangezogen. Sparte den Gerichten auch viel Arbeit. Und stellt das System vom Kopf auf die Füße.

    Dann müsste nur noch die Justizverwaltungssoftware endlich die Dauerauszahlung beherrschen. Und die Rechtspfleger dürften endlich wieder das Recht pflegen. Wie heißt es doch so schön „judex non calculat“.

  • In der Theorie gebe ich dir Recht.

    Der Hilfsantrag gegen die Staatskasse ist aber unter den Betreuern in meinem Landkreis kaum bekannt. Selbst wenn ich in entsprechenden Fällen einen freundlichen Hinweis gebe, ist das Verfahren ziemlich mühsam. Vor der Entscheidung ist die Vertreterin der Landeskasse regelmäßig anzuhören. Ob die Vergütung tatsächlich beim Hauptschuldner uneinbringlich ist bzw. was der Betreuer noch alles machen soll, bis die Staatskasse zahlt, ist da ein beliebter Streitpunkt. Schnell geht da gar nichts und gerade wegen Kleinbeträgen (meist zwischen 70-150 €) scheuen die Betreuer oft den Aufwand.

    Daher sind die Ansprüche (jedenfalls mit verhältnismäßigem Arbeitsaufwand) schwer durchzusetzen.

    Zitat

    Das einzig Sinnvolle im Rahmen der Vergütungsreform kann doch nur sein: für alle Vergütungen kommt die Staatskasse auf (wie ja schon bei Verfahrenspflegern und Sachverständigen). Und vermögende Betreute werden dann über Auslagen nach dem GNotKG herangezogen. Sparte den Gerichten auch viel Arbeit.

    Das wird in diesem Leben wohl nicht mehr kommen. Dann müsste die Landeskasse ja den schwer zu ermittelnden Erben oder den Betreuten, die das Geld zwischenzeitlich verjuxt haben, hinterherrennen und aller Wahrscheinlichkeit nach ziemliche Forderungsausfälle hinnehmen. An dieser Stelle möchte ich nur an den steinigen Weg zur Inflationspauschale erinnern. Und da ging es nur um läppische 7,50 € im Monat.

  • Dann müsste die Landeskasse ja den schwer zu ermittelnden Erben oder den Betreuten, die das Geld zwischenzeitlich verjuxt haben, hinterherrennen und aller Wahrscheinlichkeit nach ziemliche Forderungsausfälle hinnehmen.

    Aber den Betreuern kann das natürlich zugemutet werden. Berufsrisiko / selbst schuld.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wird die Vergütung nicht per Beschluss festgesetzt? Dann müssen wir über alles vor Beschlussfassung nicht reden. Alles, was vorher entnommen wird, ist eine ungerechtfertigte Entnahme.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die entscheidende Frage dürfte sein, ob für das Zurückbehaltungsrecht nicht auf das materielle Entstehen des Vergütungsanspruchs abzustellen ist. Wie bereits bemerkt, kann ich aus eigener Erfahrung nur auf den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers (oder anderweitiger Pfleger) abstellen. Dieser Anspruch entsteht beim Berufspfleger taggenau mit seiner jeweiligen Tätigkeit (sonst wäre ja auch die 15-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung sinnlos), während er beim ehrenamtlichen Pfleger erst mit der Festsetzung entsteht.

    Im vorliegenden Fall ist die Frage, wie sich dies beim Betreuer bzw. Berufsbetreuer verhält.

    Die Frage mit dem Anderkonto ist wieder eine andere Baustelle. Aber das ist sowohl für das Einzel- als auch für das Sammelanderkonto bereits im Sinne der Unzulässigkeit "ausgekocht".

  • Das wird in diesem Leben wohl nicht mehr kommen. Dann müsste die Landeskasse ja den schwer zu ermittelnden Erben oder den Betreuten, die das Geld zwischenzeitlich verjuxt haben, hinterherrennen und aller Wahrscheinlichkeit nach ziemliche Forderungsausfälle hinnehmen.

    Die Berufsverbände fordern genau das derzeit in der Diskussion. Und was heißt „Zahlungsausfälle“? Gibts die bei Sachverständigen- und Verfahrenspflegerhonoraren, die ja jetzt schon Auslagen darstellen, etwa nicht?


    Es wäre jedenfalls ein großer Fortschritt, wenn Berufsbetreuer nicht ständig berufsfremde Aufgaben wahrnehmen müssten, wie den eigenen Betreuten pfänden oder sich auf die Erbensuche begeben. Die Belästigung von Angehörigen des lebenden Betreuten (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Refinanzierung der eigenen Vergütung) war auch so ein Unding, ist ja zum Glück Schnee von gestern.

    Tatsächlich wäre doch der Wegfall der ganzen Mittellosigkeitsprüfung mit all seinen Zufälligkeiten (ist Geld auf dem Konto eigentlich noch Einkommen oder schon Vermögen, was ist mit Gemeinschaftskonten usw) schon mal eine große Arbeitsersparnis für Rechtdpfleger (natürlich müssten die Tabellensätze selbst auch einheitlich sein, da scheint das BMJ selbst anzustreben). Und die Zweigleisigkeit von Gerichtskosten und Staatsregress ist auch nur unnötige Doppelarbeit.

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