Wie beende ich eine Betreuungssache

  • Der Betreuer hat seit 3 Jahren sich meiner Bemühungen entzogen, die Schlussrechnung aufzustellen (das Vermögen beträgt knapp 4 Millionen EUR). Es wurden vier Zwangsgelder von mir festgesetzt, Beschwerden dagegen vom LG immer verworfen. Drei konnte ich vollstrecken, jetzt geht der juristisch geschulte ehemalige Betreuer dazu über sich mit Attesten vom Hausarzt vor der Abgabe der Vermögensauskunft zu drücken. Es werden mir jetzt Verhandlungsunfähigkeitsbescheinungen vom Hausarzt präsentiert.

    Der Gerichtsvollzieher fordert mich nun auf, gegen die Einstellung vorzugehen, den Auftrag zurückzunehmen oder die Akte bis zu einem späteren Zeitpunkt ruhen zu lassen.

    Das vorgelegte Attest einer Hausarztpraxis halte ich für sehr wackelig. Gleichwohl weiß ich nicht weiter. Nachdem ich bisher schon 45.000 € vollstreckt habe, hat er jetzt diesen neuen Dreh gefunden, die Sache zu verzögern.

    Die restlichen Erben erteilen mir komplett keine Entlastung. Habe ich bereits nachgefragt. Teilweise sind Sie durch Anwälte vertreten, diese lassen sich von mir berichten... passieren tut aber nichts.

    Ich weiß nun nicht mehr weiter und bitte mal um Rat. Mit Zwangsgeld kommt man nicht weiter. Andere Möglichkeiten habe ich wohl nicht. Gedacht habe ich auch schon an ein Gutachten von einem Amtsarzt, was zu den vorgebrachten psychischen Leiden Stellung nimmt. Aber kann ich so etwas erreichen und ggf. auf welchem Wege?

  • :( wie grauselig!

    Mein Betreuungsrecht ist schon eine ganze Weile her und gerade die jüngeren Gesetzesänderungen haben ja einiges verändert, aber wäre es vielleicht eine Möglichkeit die Erstattung der Schlussrechnung nach §35 FamFG durch Zwangshaft zu erzwingen?

    Dass bereits 45.000,00 € an Zwangsgeldern gezahlt wurden (aus welchem Topf wurde da geleistet Oo), lässt doch den Schluss zu, dass die Anordnung des Zwangsgeldes zur Erzwingung der Handlung keinen Erfolg verspricht- unabhängig davon ob das aktuelle Zwangsgeld vollstreckungsweise beigetrieben werden kann oder (aufgrund von sonstigen Hindernissen) nicht.

    Wie steht die richterliche Kollegenschaft dazu? Hast du schon das Gespräch gesucht? (wahrscheinlich schon- was kam raus?)

    P.S. OT: Ich hoffe der juristisch geschulte Betreuer wird bei euch nicht mehr berufen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Falls das ein Berufsbetreuer ist, auf jeden Fall Meldung an die Stammbehörde (§ 26 Abs. 4 BtOG) zum Widerruf der Registrierung wegen mangelnder charakterlichen Eignung, § 27 BtOG.

  • Ich hatte eine ähnliche Sache, nur das Vermögen war geringer. Trotzdem war es das Gleiche in Grün gewissermaßen.

    Nachdem sogar die Zwangsgelder bezahlt wurden, trotzdem aber keine abschließende Rechnungslegung kam, habe ich den Erben diesen Sachverhalt mitgeteilt und sie darauf hingwiesen, dass sie die Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen nunmehr auf zivilgerichtlichem Wege einklagen können.

    Als Betreuungsgericht habe ich keinen Sinn darin gesehen, weiterhin Zwangsgelder zu vollstrecken. Irgendwo ist für uns der Schlusspunkt, auch wenn es einen selbst nicht so wirklich befriedigt.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (22. Februar 2024 um 13:43)

  • Hallo, erstmal recht herzlichen Dank! Tja, der ehemalige Betreuer kommt aus der Familie des Betroffenen und ist ein weit entfernter Neffe. Er ist Miterbe und bekommt einen Löwenanteil. Aus der Erbengemeinschaft habe ich schon gehört, dass die Auseinandersetzung wohl zum größten Teil abgewickelt ist. Der in Rede stehende Betreuer hat da immer schön mitgewirkt. Trotzdem läßt man mich nicht vom Haken. Mir scheint eine Lösung wie von Willi

    ... habe ich den Erben diesen Sachverhalt mitgeteilt und sie darauf hingwiesen, dass sie die Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen nunmehr auf zivilgerichtlichem Wege einklagen können.

    Als Betreuungsgericht habe ich keinen Sinn darin gesehen, weiterhin Zwangsgelder zu vollstrecken.

    schon gut. Gleichwohl bleibt ein schlechter Beigeschmack!

  • Ich schließe mich Willi an.

    Zwangshaft gegen den (ehemaligen) Betreuer ist nicht zulässig, vgl. BeckOGK/Gietl, 1.1.2024, BGB § 1865 Rn. 48.

    Für den Abschluss der Sache aus Sicht des Betreuungsgerichtes spricht natürlich auch, dass es sich bei dem ehemaligen Betreuer um einen Miterben handelt. Problematischer fände ich es, wenn jemand Betreuer gewesen wäre, der nach dem Betroffenen überhaupt nicht geerbt hat.

    Das Nachfolgende verstehe ich allerdings nicht. Wie kann die Auseinandersetzung trotzdem fast abgewickelt sein? Da hätten doch die anderen Miterben als möglicherweise vom ehemaligen Betreuer benachteiligt Gelder usw. bis zur Klärung zurückbehalten können?

    Aus der Erbengemeinschaft habe ich schon gehört, dass die Auseinandersetzung wohl zum größten Teil abgewickelt ist.

  • Hallo, ja das ist tatsächlich so. Im Hintergrund hat der sich mit psychischen Problemen geplagte wohl kooperativ gezeigt und mitgewirkt, die nicht wenigen Immobilien und Depots zu zerteilen und unter den Miterben aufzuteilen. Das war auch nicht zum Missfallen derselben. Gleichwohl sieht er sich nicht in der Lage, die Schlussrechnung abzugeben. Bereits seit nunmehr zwei Jahren versuche ich an Entlastungserklärungen zu kommen. Wie bereits geschrieben, sind bis auf zwei Miterben auch alle bereit. Die sind mit Anwälten vertreten, welche sich allerdings nie wieder gemeldet haben. Der Weg bietet also keinen Erfolg. Die Kommentarstelle ist gut. Vielen Dank dafür.

  • Bereits seit nunmehr zwei Jahren versuche ich an Entlastungserklärungen zu kommen. Wie bereits geschrieben, sind bis auf zwei Miterben auch alle bereit. Die sind mit Anwälten vertreten, welche sich allerdings nie wieder gemeldet haben.

    Und die betreffenden Miterben vermuten, dass der ehemalige Betreuer Gelder für sich selbst verwendet hat? Oder geht es ihnen nur ums Prinzip?

  • Wenn dein Betreuer sicher Miterbe ist, kannst du doch einen PfüB auf Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses erlassen und den Erbteil pfänden. Dazu brauchst du zumindest keinen Gerichtsvollzieher. Das bringt die Erbauseinandersetzung ins stocken und wird die Beteiligten auf die ein oder andere Weise zum Handeln zwingen (entweder die anderen Miterben erteilen Entlastung um die Auseinandersetzung weiter vorantreiben zu können oder dein Betreuer knickt möglicherweise ein). Ein Versuch scheint es mir jedenfalls wert zu sein.

  • Der ehemalige Betreuer legt ein ärztliches Attest über seine Unfähigkeit jetzt zu handeln vor. Damit wirst du eher keine neuen Zwangsgelder festsetzen und vollstrecken können. Unser LG zieht bei diesem Sachverhalt die Reißleine (…Zwangsgelder sind kein Selbstzweck, wenn feststeht, dass die mit dem Zwangsgeld zur Erfüllung gedachte Rechtshandling nicht erzielt werden kann…).
    Ich würde diesen Sachverhalt den Erben mitteilen und sie auf den Zivilrechtsweg verweisen.
    Ein gewiefter Betreuer würde dir einen unausgefüllten Vordruck vorlegen. Nach neuem Recht wäre nur noch ein entsprechender Prüfvermerk möglich, den man den Erben vorlegt. Eine Berichtigung der unvollständigen Rechnungslegung kann das Gericjt wohl nicht mehr verlangen. Dies soll jetzt nur noch Angelegenheit der Rechtsnachfolger sein. So mein Kenntnisstand zur jetzigen Rechtslage.

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