Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsmissbräuchlich?

  • Über das Vermögen der betroffenen GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Tatsache im in Handelsregister eingetragen. Der einzige Geschäftsführer meldet nunmehr an, er habe sein Amt niedergelegt und sei nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft. Das vorgelegt Amtsniederlegungsschreiben ist an die Alleingesellschafterin der hier betroffenen GmbH gerichtet, die sich ebenfalls in der Insolvenz befindet. Den Eingang des Amtsniederlegungsschreibens hat der Insolvenzverwalter der Alleingesellschafterin bestätigt. Die Alleingesellschafterin ist bereits geschäftsführerlos, da dort der einzige GF ebenfalls sein Amt niedergelegt hat und sodann auch im Handelsregister gelöscht wurde. Der Zugang der Amtsniederlegung an den Inso-Verwalter des geschäftsführerlosen Bestellungsorgans dürfte m.E. aber nachgewiesen sein. Die Alleingesellschafterin der hier betroffenen GmbH kann nicht mehr handeln, da sie keinen Geschäftsführer mehr hat. Das Bestellungssorgang ist somit nicht in der Lage, für die hier betroffene GmbH einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

    Ist die Amtsniederlegung des letzten Geschäftsführers der GmbH bei dem vorliegenden Sachverhalt rechtsmissbräuchlich?

    Über Eure Meinungen würde ich mich freuen.

  • Stimme Queen zu.

    Vielleicht zielt die Frage darauf ab, dass sich GF der GmbH 1 billig seiner möglichen Verpflichtungen und Haftung entziehen will? Aber das Problem hat bereits bei der Gesellschafter-GmbH bestanden ...

  • Die Haftung des Geschäftsführers wirkt zurück.
    Das heißt, bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklichte Haftungstatbestände wird er nicht dadurch los, dass er sein Amt niederlegt.
    Hier könnte man nur an eine zukünftige Haftung denken, aber bei einem eröffneten Insolvenzverfahren fallen mir da keine Ansprüche (mehr) ein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe mit einem freundlichen Rechtspflegerkollegen des benachbarten Inso-Gerichts gesprochen. Dieser meinte, unter Anwendung des § 57 ZPO könnte das Inso-Gericht daran denken, einen Prozesspfleger zu bestellen, der dann die Zustellungen in Empfang nimmt. Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Inso-Verwalter Geld zur Bezahlung des Prozesspflegers locker machen könne.

    Meinen letzten Geschäftsführer der insolventen GmbH habe ich in der Zwischenzeit gelöscht.

  • Wozu willst Du noch einen ZBV? In allen vermögensrelevanten Fragen ist der InsVw jetzt verantwortlich und nimmt etwaige Zustellungen an. Und nicht vermögensrelevante Fragen spielen bei einer insolventen GmbH kaum mehr eine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wozu willst Du noch einen ZBV? In allen vermögensrelevanten Fragen ist der InsVw jetzt verantwortlich und nimmt etwaige Zustellungen an. Und nicht vermögensrelevante Fragen spielen bei einer insolventen GmbH kaum mehr eine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das Insolvenzgericht muss seine Beschlüsse auch an die schuldnerin zustellen damit sie rechtskräftig werden

  • Ohne die Entscheidung im Detail zu kennen, hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 11.11.2014, 20 W 317/11, ZInsO 2015, 478 m.w.N.) eine Amtsniederlegung welche zur Führerlosigkeit führt, wohl als rechtsmissbräuchlich angesehen.

    Aber da war der GF auch Alleingesellschafter, was das OLG als ein Kriterium für die Begründung der Rechtsmißbräuchlichkeit herangezogen hat. Das ist hier anders: Gesellschafter der GmbH scheint eine andere GmbH zu sein, nicht der Geschäftsführer selbst.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wozu willst Du noch einen ZBV? In allen vermögensrelevanten Fragen ist der InsVw jetzt verantwortlich und nimmt etwaige Zustellungen an. Und nicht vermögensrelevante Fragen spielen bei einer insolventen GmbH kaum mehr eine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das Insolvenzgericht muss seine Beschlüsse auch an die schuldnerin zustellen damit sie rechtskräftig werden

    Reicht da nicht die Zustellung an die Gesellschafter der Schuldnerin, wenn der GF niedergelegt hat? Müsste doch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wozu willst Du noch einen ZBV? In allen vermögensrelevanten Fragen ist der InsVw jetzt verantwortlich und nimmt etwaige Zustellungen an. Und nicht vermögensrelevante Fragen spielen bei einer insolventen GmbH kaum mehr eine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das Insolvenzgericht muss seine Beschlüsse auch an die schuldnerin zustellen damit sie rechtskräftig werden

    Reicht da nicht die Zustellung an die Gesellschafter der Schuldnerin, wenn der GF niedergelegt hat? Müsste doch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    ja

  • § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG

    Und ich würde jedem (Fremd-)Geschäftsführer raten, sein Amt niederzulegen, wenn er dafür nicht mehr bezahlt wird. 8)

    Aber bitte das Amt erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister niederlegen, sonst kommt er wegen fehlender Anmeldeberechtigung nicht mehr aus dem Handelsregister raus. 8)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!