Erbschein erteilt, dann Erbausschlagung

  • Guten Tag!

    Folgendes Problem....

    Zur Ausgangslage: Vater - Mutter - Sohn

    Mutter verstirbt. Es liegt kein Testament vor. Erbschein wird nicht beantragt.

    Ergänzung: etwa 2 Jahre vergehen

    Sohn hat einen Insolvenzverwalter.

    Insolvenzverwalter stellt Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Ergänzung: Vater und Sohn bekamen den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters noch nicht zur Anhörung übersandt.

    ,da -etwa zeitgleich- gelangt durch den Sohn ein unwirksames Testament zur Akte, worin der Vater Alleinerbe sein soll.

    Ergänzung: Vater beantragt einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge. Richter im Nachlassgericht hält Testament für unwirksam und weist Erbscheinsantrag zurück. Darauf erfolgt durch den Vater Beschwerde und die Akte geht zum OLG.

    Daraufhin vergehen mehrere Jahre, letztlich wird durch das OLG entschieden, dass das handschriftliche Einzeltestament der Mutter unwirksam ist.

    Ergänzung: Da ja nun über den Alleinerbschein des Vaters und die Wirksamkeit des Testaments abschließend entschieden wurde, habe ich

    ... den Erbscheinantrag des Insolvenzverwalters aufgrund gesetzlicher Erbfolge an den Sohn und an die Erben des zwischenzeitlich nachverstorbenen Vaters zum rechtlichen Gehör für 2 Wochen übersandt.

    Nachdem sich niemand rührte habe ich den Erbschein erlassen.

    Daraufhin kam eine notarielle Erbausschlagungserklärung des Sohnes in der er ausführt, dass er erstmals mit Übersendung des Erbscheinantrages von seiner Erbenstellung erfahren hat und die Erbschaft ausschlägt.

    Was ist nun zu tun? Wie ist diese Erbausschlagung zu werten?

    Ich gehe davon aus, dass dem Sohn mit Entscheidung des OLG über das unwirksame Testament klar gewesen sein muss, dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Ziel dieser ganzen Entwicklung war doch, dass Haus von Mutter und Vater vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen, weil diese es versäumt hatten ein entsprechendes Testament aufzusetzen und den Sohn zu enterben.

    Danke für eure Gedanken und Lösungsansätze.

    D.

  • Der Sachverhalt enthält leider keine Angaben zu relevanten Zeitpunkten (Zugang der OLG-Entscheidung und Anhörung zum ES-Antrag). Ohne diese zu kennen, kann man die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung kaum prüfen.

    Wie kam es eigentlich zu der OLG-Entscheidung? Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ja offenbar nicht, wenn du schreibst, dass erst vor Kurzem die Anhörung zu dem entsprechenden Antrag erfolgte.

    Auch wenn der Sohn die OLG-Entscheidung erhalten hat und seitdem Zeit ins Land gegangen sein sollte, könnte es immer noch an der die Ausschlagungsfrist auslösenden Rechtskenntnis gefehlt haben. Nur weil jemand etwas zugestellt bekommt, heißt das leider nicht, dass er sich den Inhalt anschaut und daraus dann auch noch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht.

    Ggf. kann man sagen, dass sich der Schluss, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, aufgrund der Entscheidung über die Unwirksamkeit des Testaments tatsächlich aufdrängt (sofern dies nicht schon explizit in der Entscheidung festgehalten wurde). Im ersten Moment kann der Sohn aber vieles behaupten und man müsste m.M.n. schon nochmal genauer nachfragen, wieso er die Entscheidung eben nicht dahingehend verstanden haben will.

  • Was sagt der InsoV zu der Frage, wie er eidesstattlich versichert hat, dass der Sohn die Erbschaft angenommen hat? Gab es dazu ggf zwischen dem Sohn und dem InsoV Schriftwechsel?

    Der InsoV muss auf jeden Fall entsprechend jetzt befragt werden.


    Und:

    Wer hat sich nach dem Tod um den Nachlass der Mutter gekümmert? Hat der Sohn sich des Nachlasses bemächtigt? Aus was besteht der Nachlass?


    Grundsätzlich:

    Ich denke, dass dem Sohn klar gewesen sein muss, dass wenn das von ihm eingereichte Testament unwirksam ist, er dann gesetzlicher Miterbe wird.


    Dass der Sohn noch ausschlagen konnte, weil die Frist für ihn noch nicht abgelaufen ist, halte ich für unglaubwürdig.

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  • Ich habe meinen Ausgangsfall noch etwas ausführlicher ergänzt.

    -Ich würde die Erbausschlagungserklärung des Sohnes nunmehr an den Insolvenzverwalter und die Erben des Vaters zum rechtlichen Gehör übersenden

    -im Anschluss einen Feststellungsbeschluss mit Begründung fertigen und die sofortige Wirksamkeit aussetzen, diesen an den Sohn und die Erben des nachverstorbenen Vaters zustellen

    -und im Falle es wird sich beschwert, die Akte ans OLG geben.

    Was meint ihr?

  • Insolvenzverwalter stellt Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

    Vater beantragt einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge.

    Es lagen widerstreitende Erbscheinsanträge und eine Verfügung von Todes wegen vor. Ist hier nicht der Richter dafür zuständig, das Erbscheinsverfahren insgesamt zu Ende zu führen, also nun auch über den Antrag nach gesetzlicher Erbfolge zu entscheiden?


    Unabhängig davon: Wann hat der Sohn denn die OLG-Entscheidung zugestellt bekommen?

  • Allenfalls im Rahmen der Zurückverweisung vom Richter --> und da entscheide ich ja letztlich doch.

    Ich sehe gerade, den OLG Beschluss hat der Sohn gar nicht bekommen, sondern nur sein Insolvenzverwalter.

    Das ist ja komisch. Der Sohn ist im Rubrum lediglich als Beteiligter mit aufgeführt.

    Antragsteller / Beschwerdeführer war der Vater bzw. jetzt seine Erben und als Antragsgegner / Beschwerdegegner wurde der Insolvenzverwalter aufgeführt.


    Ergänzung: Die Erben des Vaters sind seine 2 Enkel, also die 2 Kinder des Sohnes, aufgrund handschriftlichen Testaments des Vaters.

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