Die Abtetungsfrist endete zum 25.02.2024.
Der Treuhänder teilt heute in seinem Abschlussbericht zum Ende der Wohlverhaltensphase mit, dass der Schuldner zuletzt seiner Pflicht zur Auskunftserteilung bezüglich seines Einkommens nicht nachgekommen ist.
Kann ich das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung trotzdem per entsprechendem Beschluss einleiten oder ist erst ein Stundungsaufhebungsverfahren einzuleiten?