Mitteilung über Nichtmitwirkung des Schuldners nach Ende der Abtretungsfrist

  • Die Abtetungsfrist endete zum 25.02.2024.

    Der Treuhänder teilt heute in seinem Abschlussbericht zum Ende der Wohlverhaltensphase mit, dass der Schuldner zuletzt seiner Pflicht zur Auskunftserteilung bezüglich seines Einkommens nicht nachgekommen ist.

    Kann ich das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung trotzdem per entsprechendem Beschluss einleiten oder ist erst ein Stundungsaufhebungsverfahren einzuleiten?

  • War der Treuhänder denn überhaupt mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt? Und wieso sollte die Stundung jetzt noch aufgehoben werden? Die Gläubiger interessiert das alles sowieso nicht. Verfahren abschließen und plattmachen.

  • wie Queen; Stundungsaufhebung bgringt ja nix mehr, weil das letzte Jahr der Vergütung bereits abgelaufen ist

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das eine hat doch nichts mit dem anderen zu tun

    Gläubiger anhören und Stundung nicht nach 4b verlängern

    Zu #2: Nein, der Treuhänder war nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt.

    Sollte dem Schuldner nicht die Möglichkeit gegeben werden, mit einer Antragstellung auf Kostenstundung und Vorlage der entsprechenden Belege, seine fehlende Mitwirkung nachzuholen, so dass die Stundung doch noch verlängert werden könnte?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (6. März 2024 um 06:32)

  • wie Queen; Stundungsaufhebung bgringt ja nix mehr, weil das letzte Jahr der Vergütung bereits abgelaufen ist

    Die Staatskasse haftet nur subsidär. Das heißt in dem Fall hebe ich die Stundung auf, der Treuhänder verlangt sein Geld zunächst vom Schuldner falls der nicht zahlt stellt der Treuhänder Versagungsantrag und kriegt natürlich sein ganzes Geld aus der Staatskasse.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • wie Queen; Stundungsaufhebung bgringt ja nix mehr, weil das letzte Jahr der Vergütung bereits abgelaufen ist

    Die Staatskasse haftet nur subsidär. Das heißt in dem Fall hebe ich die Stundung auf, der Treuhänder verlangt sein Geld zunächst vom Schuldner falls der nicht zahlt stellt der Treuhänder Versagungsantrag und kriegt natürlich sein ganzes Geld aus der Staatskasse.

    Hat der Schuldner nicht einen Anspruch darauf, dass jetzt über die Restschuldbefreiung entschieden wird? Nach dieser Verfahrensweise könnte die Entscheidung eventuell noch lange dauern.

  • Der Schuldner hat einen Anspruch darauf, dass jetzt die von § 300 Abs. 1 InsO vorgeschriebene Anhörung erfolgt. Wenn im Rahmen der Anhörung Versagungsanträge gestellt werden, dann müssen die nach den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden, insbesondere sind die vom Gesetz vorgegebenen Fristen einzuhalten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da die Verfahrenskosten für jeden Abschnitt gesondert gestundet werden, sehe ich keinen Grund eine Stundung abzulehnen, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Antrag stellt und mir die erforderlichen Nachweise vorlegt.

    Ich würde daher jetzt das Anhörungsverfahren einleiten, gegebenenfalls die RSB erteilen und bei Antragstellung und Vorlage von Nachweisen die Stundung weiter verlängern.

    Stimmt ihr mir zu?

  • genau andersherum: RSB erteilen, und danch den Schuldner zur Erklärung über wirtschaftlich und persönlich Verhältnsise auffordern oder Deiner Geschäftsstelle zur Sollstellung der Verfahrenskosten zuschreiben.

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  • wie Queen; Stundungsaufhebung bgringt ja nix mehr, weil das letzte Jahr der Vergütung bereits abgelaufen ist

    Die Staatskasse haftet nur subsidär. Das heißt in dem Fall hebe ich die Stundung auf, der Treuhänder verlangt sein Geld zunächst vom Schuldner falls der nicht zahlt stellt der Treuhänder Versagungsantrag und kriegt natürlich sein ganzes Geld aus der Staatskasse.

    genau so!

  • Ja, die andere Vorgehensweise wäre folgende:

    Anhörung nach § 300 (aber nur der Gläubiger !)

    Aufforderung an Sch. ur Darlegung der pers. wirtsch. Verhältnisse des vergangenen Jahens mit kurzer Frist

    ggfls. Aufhebung der Stundung (rechtskraft abwarten)

    dann den Treuhänder in den 298'er Antrag für das letzte Vergütungsjahr "zwingen"

    Dies wäre m.E aber allenfalls sinnvoll, wenn der Schuldner auch in Ansehung etwaiger Unerhalspflichten, seiner Ausbildung und der bisherigen Tätigkeiten überhaupt in der Lage wäre, entpsrechendes Einkommen zu realiseren. Wieso dies jetzt alles so plötzlich im letzten Jahr der RSB möglich sein sollte .....


    I.Ü: 6 Monate später neuer Antrag, neue Stundung, der Treuhänder wird wieder Verwalter und freut sich mega (wehalb z.T. die 298'er Anträge schon garnicht gestellt werden, was schlussendlich mit einem Verzicht auf das letzte Vergütungsjahr einhergeht).

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  • Ich sehe das nicht als Fall des § 298 InsO. Die Vorschrift war nie dafür bestimmt, eine RSB-Versagung nach Stundungsaufhebung in der WVP herbeizuführen. Damit sollten in den ersten ca. 1 1/2 Jahren nach Inkrafttreten der InsO ohne Verfahrenskostenstundung die Fälle adressiert werden, in denen der Schuldner in der WVP die TH-Vergütung nicht bezahlt hat (sowie auch danach noch Fälle ohne anfängliche Verfahrenskostenstundung in der WVP, wobei diese durch die BGH-Entscheidung zur Rückstellung für die TH-Vergütung weitgehend überholt sein dürften).

    Das habe ich hier näher betrachtet:

    § 298 InsO – gekommen, um zu bleiben?
    Ulrich Jäger steht wie kein anderer für die Befassung mit der InsO aus Gläubigersicht. Daher setzt sich dieser Beitrag mit einem Thema auseinander, das auch…
    www.zvi-online.de

    Hier habe ich nachgewiesen, dass im für die Auswertung betrachteten Zeitraum bei 5 RSB-Versagungen pro 100 Verfahren 4 davon auf § 298 InsO beruhten:

    RSB-Versagung – Schreckensszenario oder alles halb so schlimm?
    Allgemein bekannt sind die regelmäßigen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes und einiger Wirtschaftsauskunfteien über die Entwicklung von…
    www.zvi-online.de
  • Zu Versagungen nach § 298 InsO kommt es an meinem Gericht eigentlich nur nach Stundungsaufhebungen in der WVP. Grund für die Stundungsaufhebung ist in aller Regel ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit. Dass die RSB nicht auf Anträge von Gläubigern versagt wird liegt hauptsächlich an deren Desinteresse.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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