Erbscheinantrag und Scheinehe

  • Ich habe folgenden Fall:

    "A" verstirbt, hinterlässt ein privatschriftliches Testament. Inhalt des Testaments: Die Schwester von "A" wird als Alleinerbin eingesetzt. Die beiden Kinder von "A" (aus der ersten Ehe) sollen den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Die getrennt lebende Ehefrau (getrennt lebend seit 2/2016; Rückkehr der Ehefrau in die Mongolei - Anschrift unbekannt) von "A" bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat.

    Die Schwester von "A" schlägt die Erbschaft form- und fristgerecht aus. Nunmehr beantragt die Tochter von "A" einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge und zwar dahingehend, dass sie und ihr Bruder Erben zu je 1/2 Anteil sind.

    Ich habe nun die Schwierigkeit mit der getrennt lebenden Ehefrau "Z". Das deutsche Konsulat in der Mongolei hat auf Wunsch von "A" im August 2016 die Ehefrau kontaktiert. Diese hat dann dem Konsularbeamten gegenüber erklärt, dass es sich um eine Scheinehe handele, die nur zum Zweck eingegangen worden sei, ihr ein Studienvisum zu beschaffen. Dies -so der Konsularbeamte weiter, sei "A" zumindest am Anfang bewusst gewesen. "A" hätte dann aber von "Z" die Ehe eingefordert, was sie nicht wollte. "Z" bittet von weiteren Kontaktversuchen abzusehen. Sie hat in der Mongolei eine eigene Familie gegründet.

    Aus der Sterbeurkunde von "A" geht als Familienstand "verheiratet" hervor. Von dem Testamentsinhalt ist "Z" nicht in Kenntnis gesetzt worden. Begründet hat dies der Kollege damit, dass "Z" nicht zu ermitteln ist.

    Sehe ich es richtig, dass "Z" zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört?

  • Eine nach dem Tod eines der Ehegatten festgestellte Scheinehe hat keinen Einfluss auf die erbrechtlichen Ansprüche des verbliebenen Ehepartners habe (OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.03.2020 - 3 W 27/20). Wird die Scheinehe zu Lebzeiten beider Partner aufgedeckt oder angezeigt kann sie durch die Behörde aufgehoben werden.

    Etwas anderes habe ich dazu auch nicht gefunden.

  • Abgesehen davon, ob ein gesetzliches Erbrecht besteht, ist hier die Frage ob "Z" nicht enterbt bleibt? Ich kenne ja den genauen Wortlaut des Testaments nicht, allerdings hört es sich nach der Schilderung so an, als ob "Z" danach nichts erhalten soll. Diese Enterbung bleibt auch bei Ausschlagung durch die A bestehen. Denn eine Enterbung allein kann auch Inhalt eines Testamentes sein und die Ausschlagung hat dann keine Auswirkung auf die Enterbung, da eine Unwirksamkeit einer Verfügung die Wirksamkeit einer anderen nicht beeinflusst.

    Vielleicht bin ich da auch gerade ganz falsch, kommt wie gesagt auf die Formulierung im Testament an.

  • Die Schwester von "A" wird als Alleinerbin eingesetzt. Die beiden Kinder von "A" (aus der ersten Ehe) sollen den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Die getrennt lebende Ehefrau (getrennt lebend seit 2/2016; Rückkehr der Ehefrau in die Mongolei - Anschrift unbekannt) von "A" bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat.

    Z ist enterbt, muss angehört werden.

    Auslegungsfrage, ob Schwester testamentarische Alleinerbin ist und die Kinder von A den Pflichtteil geltend machen sollen, oder ob die Kinder mit der Pflichtteilsquote zu Erben eingesetzt sind (ich würde zu ersterem tendieren, und spätestens bei der Frage der Höhe des Pflichtteils der Kinder wird die Schwester u.U. doch noch der Meinung sein, die Ehe des A sei wirksam gewesen :teufel: )

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  • Aber die Schwester hat ausgeschlagen. Der Erbschein zu je 1/2 wird von den Kindern des A beantragt.

    Ja, es ist eben fraglich, ob die Kinder zu Erben (dann im Wege der Auslegung: wohl auch zu Ersatzerben) eingesetzt sind oder nicht.

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  • Dann muss betreffs "Z", deren Adresse ich in der Mongolei nicht kenne, für die Benachrichtigung von der Testamentseröffnung eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet werden. Diese Abwesenheitspflegschaft kann doch auch den Wirkungskreis "Vertretung in dem Erbscheinverfahren aufgrund Testament" umfassen, oder?

    Betreffs des Testamentsinhalts würde ich ebenfalls dazu tendieren, dass die Kinder von "A" nicht als Erben eingesetzt sind.

    Bezüglich der Auslegung, dass die Kinder von "A" Ersatzerben von der Schwester des Erblassers sein könnten spricht evtl., dass "Z" auf gar keinen Fall etwas erhalten soll und dies würde der Fall sein, wenn aufgrund der Erbausschlagung von der Schwester des Erblassers, die gesetzliche Erbfolge eintritt. Aber vielleicht ist dieser Auslegungsgedanke zu weit hergeholt.:/

    Aber was ist mit dem gestellten Erbscheinantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach "A" von den Kindern des "A". Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre "Z" Miterbin und hierfür bedarf es dann einen Nachlasspfleger.

    Wie gehe ich mit diesem Fall am Besten um?

  • Aber was ist mit dem gestellten Erbscheinantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach "A" von den Kindern des "A". Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre "Z" Miterbin und hierfür bedarf es dann einen Nachlasspfleger.

    Wie gehe ich mit diesem Fall am Besten um?

    Im Bezug darauf möchte ich nochmal hinweisen, dass die Kinder von A auch nach der gesetzlichen Erbfolge Erben sein können und Z dabei weiterhin enterbt bleiben soll nach testament. Das kann nebeneinander stehen, nur weil nicht die Kinder der Schwester Ersatzerben sind, heißt es nicht das Z weiterhin garnichts bekommen soll

  • Im Bezug darauf möchte ich nochmal hinweisen, dass die Kinder von A auch nach der gesetzlichen Erbfolge Erben sein können und Z dabei weiterhin enterbt bleiben soll nach testament. Das kann nebeneinander stehen, nur weil nicht die Kinder der Schwester Ersatzerben sind, heißt es nicht das Z weiterhin garnichts bekommen soll

    Genau so ist es. Dass Z nicht erben soll, geht aus dem Testament wohl recht eindeutig hervor...

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  • Wenn für "Z" gilt, dass sie durch die Erbeinsetzung der Schwester S enterbt worden ist, gilt das dann für die Kinder K1 und K2 nicht auch als Enterbung, wenn sie auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt wurden?

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  • Wenn für "Z" gilt, dass sie durch die Erbeinsetzung der Schwester S enterbt worden ist, gilt das dann für die Kinder K1 und K2 nicht auch als Enterbung, wenn sie auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt wurden?

    Ich möchte auch anmerken, dass es ebenfalls fraglich ist, dass die Kinder jetzt gesetzliche Erben zu 1/2 sind, wo diese ebenfalls eindeutig im Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurden.

    Das ist ja eben die Auslegungsfrage. Sollten sie enterbt sein und den Pflichtteil geltend machen müssen, oder sollten sie mit der PFlichtteilsquote zu Erben werden. Im letzteren Fall spricht einiges dafür, dass sie jedenfalls ihr gesetzliches Erbrecht nicht verlieren sollten. Wenn also alle Testementserben ausschlagen, sind sie wieder am Zug.


    Z ist übrigens nicht nur implizit durch Einsetzung der Schwester, sondern ausdrücklich mit Hinweis auf die Scheinehe, deren Vollzug ("Sex gegen Visum") Z dem A verweigert hat, enterbt worden: "[Sie] (...) bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat."

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