Ich habe folgenden Fall:
"A" verstirbt, hinterlässt ein privatschriftliches Testament. Inhalt des Testaments: Die Schwester von "A" wird als Alleinerbin eingesetzt. Die beiden Kinder von "A" (aus der ersten Ehe) sollen den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Die getrennt lebende Ehefrau (getrennt lebend seit 2/2016; Rückkehr der Ehefrau in die Mongolei - Anschrift unbekannt) von "A" bekommt nichts, da sie mich bei unserer Eheschließung durch Eingehen einer Scheinehe, so ihre Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in der Mongolei vom 25.08.2016 arglistig getäuscht hat.
Die Schwester von "A" schlägt die Erbschaft form- und fristgerecht aus. Nunmehr beantragt die Tochter von "A" einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge und zwar dahingehend, dass sie und ihr Bruder Erben zu je 1/2 Anteil sind.
Ich habe nun die Schwierigkeit mit der getrennt lebenden Ehefrau "Z". Das deutsche Konsulat in der Mongolei hat auf Wunsch von "A" im August 2016 die Ehefrau kontaktiert. Diese hat dann dem Konsularbeamten gegenüber erklärt, dass es sich um eine Scheinehe handele, die nur zum Zweck eingegangen worden sei, ihr ein Studienvisum zu beschaffen. Dies -so der Konsularbeamte weiter, sei "A" zumindest am Anfang bewusst gewesen. "A" hätte dann aber von "Z" die Ehe eingefordert, was sie nicht wollte. "Z" bittet von weiteren Kontaktversuchen abzusehen. Sie hat in der Mongolei eine eigene Familie gegründet.
Aus der Sterbeurkunde von "A" geht als Familienstand "verheiratet" hervor. Von dem Testamentsinhalt ist "Z" nicht in Kenntnis gesetzt worden. Begründet hat dies der Kollege damit, dass "Z" nicht zu ermitteln ist.
Sehe ich es richtig, dass "Z" zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört?