• Hallo, ich möchte gerne mal wissen, wie Ihr folgenden Fall seht (vielleicht schon selbst gehabt):

    Schuldner beantragt Erhöhung des pfandfreien Betrags, da er sich ein neues KFZ anschaffen muss. Unstreitig ist, dass er auf ein Auto angewiesen ist, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Sein derzeitiges KFZ ist Reparaturbedürftig. Die Kosten der Reparatur übersteigen den Wert des KFZ.

    Viele Entscheidungen dazu gibt es nicht. Eine etwas neuere vom AG Kiel Beschl. v. 13.11.2020 – 24 IK 124/16, die sich aber garnicht groß damit auseinandersetzt und m.E. auch zu recht kritisiert wird. Aber wie das so ist: Herr Prof. Ahrens (Beck-online, VIA 2021, 36) und eine Frau Dr. Hölken (jurisPR-InsR 17/2021 Anm. 4) kritisieren diese Entscheidung, sind der Ansicht, dass diese Kosten auch berücksichtigt werden können; wie das aber beispielweise bei einer Neuanschaffung überhaupt gehen soll, schreiben sie nicht. Ich meine eigentlich, dass Reparatur-Kosten im Grunde tatsächlich als besondere Kosten berücksichtigt werden könnten. Wie aber ein neues Fahrzeug berücksichtigt werden könnte (obwohl es im Grunde kein Unterschied darstellt), ist mir noch nicht klar. Hatte es einer von Euch schon mal und gibt mir Denkanstöße?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Um (fiktive) Reparaturkosten erhöhen? Wenn er dann ein Neu-Fahrzeug kauft, das Alt-Fahrzeug in Zahlung gibt und den "Rest" aus der Erhöhung finanziert, kann das in der Wohlverhatensphase klappen. Im eröffneten Verfahren halte ich Ansparen für ein no-go. Habe ich in der Praxis noch nie begleitet.

  • LG Trier, Beschl. v. 19.12.2014 – 5 T 118/14, BeckRS 2015, 08878
    (VIA 2015, 61, beck-online)

    Die hilft mir nicht weiter. Dort wurde es abgelehnt, weil der Schuldner eine neue Wohnung weit entfernt gemietet hat und das darüber versuchte.

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  • Um (fiktive) Reparaturkosten erhöhen? Wenn er dann ein Neu-Fahrzeug kauft, das Alt-Fahrzeug in Zahlung gibt und den "Rest" aus der Erhöhung finanziert, kann das in der Wohlverhatensphase klappen. Im eröffneten Verfahren halte ich Ansparen für ein no-go. Habe ich in der Praxis noch nie begleitet.

    Das ist das Problem. Wenn ich monatlich Betrag X freigebe (man könnte ja z.B. 50/50 entscheiden, also Hälfte des pfändbaren Betrags bis zum Betrag der Differenzkosten oder so), wie stelle ich sicher, dass das auch dafür genutzt wird (und nicht nach 5 Monaten der Job weg ist, weil er es eben nicht repariert oder ein neues KFZ angeschafft hat).

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  • ... wenn das in der Wohlverhaltensperiode zu erledigen ist und der TH "willig" ist, einen Beschluss mit der (je nach Formulierung aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung der Reparatur oder der Ersatzanschaffung ....

    wenn bis dahin das Geld beim TH "verwahrt" wird, ist sichergestellt, dass das Geld nur bei Nachweis der Rep. oder der Ersatzbeschaffung ausgezahlt wird.

    Freigabe von ...

    ...

    Ergänzend wird angeordnet, dass die Rep. bzw. Ersatzbeschaffung beauftragt und durchgeführt wird.

  • ... wenn das in der Wohlverhaltensperiode zu erledigen ist und der TH "willig" ist, einen Beschluss mit der (je nach Formulierung aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung der Reparatur oder der Ersatzanschaffung ....

    wenn bis dahin das Geld beim TH "verwahrt" wird, ist sichergestellt, dass das Geld nur bei Nachweis der Rep. oder der Ersatzbeschaffung ausgezahlt wird.

    Freigabe von ...

    ...

    Ergänzend wird angeordnet, dass die Rep. bzw. Ersatzbeschaffung beauftragt und durchgeführt wird.

    Nach welchen Gesetz soll das so gehen?

  • ... wenn ich das wüsste ... wenn sichergestellt werden soll, dass von dem freigegebenen Betrag der "Freigabegrund" realisiert wird, fällt mir nichts ein. Die Freigaben für med. Sonderkosten oder die Erhöhunsbeträge für Unterhaltspflichten bereiten bisweilen auch ein ungutes Gefühl.

    Aber der Gedanke mit der Vorlage eines abeschlossenen Kaufvertrages/Reparaturauftrages mit Ratenzahlung ist vieleicht klarer mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.

  • Denkbar ist vieles, machbar ist einiges......

    Dei Unabweisbarkeit der kfz-Nutzung scheint gegeben.

    Anschaffung für ein anderes kfz (um den Begriff des "Neufahrzeugs" zu vermeiden und zugleich auszuschließen) hängt auch davon ab, was der Sch. beruflich macht und wieviel "reinkommt"für die Masse.

    Andererseits brauchen wir auch keine restschuldbefreite Schuldner, die dann glückvoll zugleich wieder arbeitslos werden. (übergeordneter Gedanke; das Verfahren dient der Gl-Befriedigung).

    Es ist voll einzelfallgeprägt; wie lange dauert noch die Laufzeit der Abretungsfrist...

    KfZ-Anschaffungskosten haben wir in Einzelfällen in der Tat schon gemacht. Ich hab sogar Verwalter, die immer noch einige Karren rumstehen haben, die zumindest bis zum Ablauf der WVP noch tauglich sind.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich verstehe den Ausgangspunkt nicht ganz. Dass die Reparaturkosten den Wert übersteigen begründet für sich alleine betrachtet doch nicht die Notwendigkeit einer Neuanschaffung. Bsp: Auto ist 1000 Wert, die Reparatur kostet 1500. Danach fährt das Auto wieder normal, unabhängig davon, was es gekostet hat. Warum soll denn nun der Erwerb eines anderen KFZ für einen (in aller Regel) deutlich höheren Preis als die Reparatur erforderlich sein?

    Mit der Freigabe der Reparaturkosten hätte ich keine Bedenken.

    Oder soll das neue KFZ soviel kosten wie die Reparatur + Betrag x Restwert Verkauf altes Auto? Damit hätte ich wohl auch keine Probleme, da "kostenneutral".

    Sich aber ein "besseres" Auto zu kaufen, dass vielleicht (!) weniger reparaturanfällig ist, jünger ist, weniger km hat etc. muss man sich mE halt auch leisten können. Bin ich in der Insolvenz, kann ich das eben nicht. Von daher würde ich das eher nicht freigeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank an alle, das hat mir schon ein bisschen weitergeholfen.

    In meinem Fall hat der Schuldner (noch) keine konkreten Angaben hinsichtlich eines Neufahrzeugs gemacht. Die Reparaturkosten übersteigen jedoch den Wert des Fahrzeugs erheblich. Ich würde auch keine Komplett-Freigabe vornehmen, sondern in diesem Fall (ca. 250,- monatlich pfändbar) wahrscheinlich mehr oder weniger teilen.

    Die Laufzeit ist ja bei Neuverfahren eh nicht so lange. Hier ist sie aber faktisch gerade angefangen.

    Mal sehen, was ich daraus bastele....

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