MoPeG - Voreintragungspflicht bei Finanzierungsgrundschuld?

  • Die ABC GbR verkauft ein Grundstück an die XYZ GbR. Die Vormerkung wird noch 2023 eingetragen. Anfang 2024 werden aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht Finanzierungsgrundschulden bestellt.

    Müssen hier beide Alt-GbRs im Register voreingetragen sein? Mir erscheint das ein bisschen widersinnig, weil die spätere Eigentumsänderung ja aufgrund der eingetragenen Vormerkung nach altem Recht möglich wäre. Letztlich könnte man die Belastung auch als eine "Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist" (§Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB) bezeichnen.

    Meier geht in NJW 2024, 465, Rz. 24 davon aus, dass eine Voreintragung erfolgen muss, ebenso die BNotK in einem Rundschreiben.

  • Letztlich könnte man die Belastung auch als eine "Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist" (§Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB) bezeichnen.

    Rein rechtlich ist es das ja überhaupt nicht. Die Vormerkung sichert doch nicht ab, das eine Grundschuld bestellt werden darf

  • Die vorherige Belastung zur Kaufpreisfinanzierung ist zumindest in hiesigen Breitengraden absolut nicht unüblich. In diesen Fällen deckt die Übergangsregelung faktisch nicht alle im Rahmen des Eigentumserwerbs tatsächlich erforderlichen Rechtshandlungen ab. Mir erscheint das wie eine unsinnige Gesetzeslücke und Förmelei.

  • Da die Übergangsregelung diesen Fall eindeutig nicht erfasst, führt am Voreintragungserfordernis kein Weg vorbei.

    Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, wenn man sich die Vormerkung hinwegdenkt, weil das Voreintragungserfordernis bereits für die Eintragung der Grundschuld als solche besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre Bestellung im Zusammenhang mit einer Veräußerung erfolgt.

  • Ist zwar nicht gleichzusetzen, aber auch bei Erben würdest du die Vormerkung ohne Berichtigung auf die Erben eintragen, nicht aber die Finanzierungsgrundschuld. Und wie Cromwell schon schrieb, die Übergangsregelung erfasst diesen Fall nicht eindeutig, daher Voreintragung erforderlich. Hinsichtlich der Käufer-GbR ist vom Gesetzgeber ohnehin gewollt, dass sie als eingetragene GbR im Grundbuch steht.

  • Ist zwar nicht gleichzusetzen, aber auch bei Erben würdest du die Vormerkung ohne Berichtigung auf die Erben eintragen, nicht aber die Finanzierungsgrundschuld.

    Doch, das würde ich (u.a. einige OLGs und "mein" OLG Hamburg, 20.12.2021, 13 W 162/21, für den Fall einer transmortalen Vollmacht).

    Zur Sache: Die Beanstandung ist erfolgt.

  • Ist zwar nicht gleichzusetzen, aber auch bei Erben würdest du die Vormerkung ohne Berichtigung auf die Erben eintragen, nicht aber die Finanzierungsgrundschuld.

    Doch, das würde ich (u.a. einige OLGs und "mein" OLG Hamburg, 20.12.2021, 13 W 162/21, für den Fall einer transmortalen Vollmacht).

    Wenn auf Verkäuferseite ein transmortal Bevollmächtigter handelt oder ein Erbe, dann ist dies bei der Voreintragungspflicht bei einer Finanzierungsgrundschuld 2 unterschiedliche paar Schuh.

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