Die ABC GbR verkauft ein Grundstück an die XYZ GbR. Die Vormerkung wird noch 2023 eingetragen. Anfang 2024 werden aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht Finanzierungsgrundschulden bestellt.
Müssen hier beide Alt-GbRs im Register voreingetragen sein? Mir erscheint das ein bisschen widersinnig, weil die spätere Eigentumsänderung ja aufgrund der eingetragenen Vormerkung nach altem Recht möglich wäre. Letztlich könnte man die Belastung auch als eine "Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist" (§Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB) bezeichnen.
Meier geht in NJW 2024, 465, Rz. 24 davon aus, dass eine Voreintragung erfolgen muss, ebenso die BNotK in einem Rundschreiben.