• Hallo, ich habe folgende Problematik:

    Ich habe Grunddienstbarkeiten eingetragen, nunmehr wurde noch der Herrschvermerk bewilligt und beantragt. Das herrschende Grundstück ist jedoch ein zusammen gesetztes Grdstk. Ist es mgl. daran einen Herrschvermerk nur an einem der Flst einzutrage, da nur das eine das herrschende Grdstk ist? Wenn ja, wie mache ich das mit dem Baustein? Oder kommt da ggf. eine Teilung in Betracht?

    Weitere Frage:

    Wenn ich einen Herrschvermerk eintrage an einem Flst. und die zugrunde liegende Dienstbarkeit in 2 Blättern eingetragen ist, mache ich dann 2 Herrschvermerke oder alles in einem?

    Einmal editiert, zuletzt von Lotti (23. April 2024 um 09:08)

  • Das herrschende Grundstück ist jedoch ein zusammen gesetztes Grdstk. Ist es mgl. daran einen Herrschvermerk nur an einem der Flst einzutrage, da nur das eine das herrschende Grdstk ist?

    Die Grunddienstbarkeiten dürften ggf. aufgrund Unzulässigkeit zu löschen sein.
    An einem einzelnen Flurstück kann keine Grunddienstbarkeit bestellt/eingetragen werden, siehe BGH Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 145/21 Rn. 15. Vor Eintragung der Grunddienstbarkeiten hätte eine Teilung erfolgen müssen.

    Mehrere für die gleiche Grunddienstbarkeit dienende Grundstücke kann man m. E. in einem Herrschvermerk bündeln.

  • Die Grunddienstbarkeit scheint doch richtig eingetragen. Vom herrschenden Grundstück soll nur ein Teil berechtigt sein...

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  • Die Grunddienstbarkeit scheint doch richtig eingetragen. Vom herrschenden Grundstück soll nur ein Teil berechtigt sein...

    Und das geht eben nicht, siehe meinen Beitrag #2.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass Grunddienstbarkeiten eingetragen wurden zugunsten eines Grundstücks, bestehend aus den Flurstücken 1, 2, 3.
    Herrschendes "Grundstück" soll jedoch nur Flurstück 1 sein.

  • Zulässig wäre die Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit zum Vorteil eines realen Teils des herrschenden Grundstücks. Sonst wären wir wohl bei der notwendigen Teilung (ob die gewollt ist?) gewesen.

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  • Und die notwendige Teilung bezieht sich nur auf ein dienendes Grundstück. Hier ist es aber das herrschende Grundstück und da gibt es keine notwendige Teilung v.A.w.. Ich sehe es auch so, dass die Dienstbarkeit (stand jetzt) nicht hätte eingetragen werden dürfen.

  • Und die notwendige Teilung bezieht sich nur auf ein dienendes Grundstück.

    Eine Teilung des dienenden Grundstücks braucht es bei bei Dienstbarkeiten im Regelfall nicht, BeckOK GBO/Kral, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 7 Rn. 40.

    Das ist sehr richtig. Ich wollte nur den Unterschied zwischen Dienstbarkeiten beim dienenden und herrschenden Grundstück verdeutlichen.

  • FED

    Die erwähnte Beschränkung der Ausübung kann ich dem Beitrag #1 nicht entnehmen.

    Lotti sollte ihren Beitrag entsprechend ergänzen/klarstellen.

    Ich habe auch nicht behauptet, daß dies so sei. Es wäre nur die Möglichkeit gewesen, die Dienstbarkeiten korrekt einzutragen.

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