Ich falle mal gleich mit der Tür ins Haus: Gem. BGH Beschluss v. 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15 ist das Führen eines Anfechtungsprozesses eine höchstpersönliche Regelaufgabe des Verwalters. Dazu gibt es Alternativmeinungen, denen ich mich auch anschließe. Aber aktuell fehlt es mir an Argumentationsgrundlagen, um die vorgenannte Entscheidung aus dem Weg zu räumen. Wie seht Ihr das?
Wie sieht es mit der Forderungsanmeldung in einem Drittverfahren aus, ist die dortige Forderungsanmeldung (einfacher Fall einzelner offener Rechnungen) zwar delegationsfähig aber die verauslagten Kosten auf die Vergütung anzurechnen?